Die Lausanner Richter hatten Mitte April entschieden, dass das Seco einem WOZ-Journalisten bekanntgeben muss, welche in der Schweiz ansässigen Firmen 2014 ein Gesuch für eine Kriegsmaterialausfuhr gestellt haben. Das Bundesgericht lehnte damit die Beschwerde des zuständigen Departements ab.
Laut dem Urteil besteht ein erhöhtes öffentliches Informationsinteresse an den umstrittenen und grundsätzlich bewilligungspflichtigen Kriegsmaterialexporten. Der Bund hatte sich zuvor auf den Standpunkt gestellt, er müsse gemäss Kriegsmaterialgesetz ausschliesslich die Geschäftsprüfungskommission der eidgenössischen Räte über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr orientieren.
Zu vollständiger Transparenz führt das Urteil indes nicht. Das Bundesgericht habe keinen abschliessenden Entscheid in der Sache getroffen und das Seco nicht zur Veröffentlichung der angeforderten Informationen verpflichtet, antwortete der Bundesrat am Montag schriftlich auf eine Frage von Nationalrätin Priska Seiler Graf (SP/ZH).
Nach dem Transparenzgesetz müsse das Seco bei amtlichen Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, in jedem Fall einzeln prüfen, ob Interessen gegen die Veröffentlichung sprächen. Dazu gehören laut dem Bundesrat etwa die Wahrung der Privatsphäre und von Geschäftsgeheimnissen.