(sda) Der Nationalrat hat festgelegt, welche 60-jährigen Ausgesteuerten Anspruch auf eine Überbrückungsrente haben sollen. Im Vergleich mit dem Ständerat dehnt er den potenziellen Kreis von Bezügerinnen und Bezügern aus.

Überbrückungsleistungen sollen damit nicht nur jene erhalten, die nach dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden, sondern alle 60-jährigen Ausgesteuerten, unabhängig vom Zeitpunkt der Aussteuerung.

Wer Überbrückungsleistungen beantragt, soll nach weiteren Beschlüssen des Nationalrats mindestens fünf Jahre nach dem 50. Altersjahr in der AHV versichert gewesen sein. Im Gegenzug soll die Verpflichtung fallen gelassen werden, wonach Personen in den 10 der 15 Jahre unmittelbar vor der Aussteuerung mit dem entsprechenden Mindesteinkommen versichert sein müssen.

Die Mindestbeitragsdauer von 20 Jahren gemäss Bundesrat soll beibehalten werden. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sollen an die Mindestversicherungsdauer angerechnet werden können.

Weniger als 50'000 Franken Vermögen

Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht indes nur, wenn das Reinvermögen weniger als 50'000 Franken für Alleinstehende und 100'000 Franken für Ehepaare beträgt. Das entspricht der Hälfte der EL-Vermögensschwelle. Ständerat und Bundesrat wollen die Regeln auf der Vermögensschwelle für Ergänzungsleistungen legen.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bezüger von Überbrückungsleistungen nachweisen müssen, dass sie ihre Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt fortsetzen. Die Ratslinke wollte diese Bestimmung streichen, war aber erfolglos.

Die Regierung soll zudem Härtefälle definieren können, welche die Anspruchsvoraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllen müssen, um an eine Rente zu kommen. "Man kann nicht jeden Einzelfall vorhersehen", sagte Kommissionssprecherin Mattea Meyer (SP/ZH).

SVP ein Mal erfolgreich

Die Svp, welche den in vielen Regelungen gefundenen Kompromiss als einzige Fraktion nicht mitträgt, war mit mehreren Anträgen erfolglos. Durchsetzen konnte sie sich zusammen mit der FDP- und Teilen der Mitte-Fraktion aber in der Frage, ab wann die neuen Regeln gelten. Die Räte sind sich einig: Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.

Nun debattiert der Nationalrat über die Höhe der Rentenleistung sowie deren Steuerbarkeit.