(sda) Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes ist bereit für die Schlussabstimmung. Die Ausmarchung zwischen den Interessen der Versicherern einerseits und der Konsumentinnen und Konsumenten andererseits hatte hitzig begonnen und endet nun einigermassen versöhnlich.

Der Bundesrat war für seine Vorlage bis weit in die Mitte hinein scharf kritisiert worden. Er wollte den Versicherern weitgehende Freiheiten einräumen, zum Beispiel durch die Möglichkeit von nachträglichen Vertragsänderungen oder Leistungskürzungen. Die Rede war von einem "Kniefall vor der Versicherungslobby".

Der Nationalrat besserte die Vorlage dann kräftig zugunsten der Konsumenten nach. Der Ständerat gab Gegensteuer, am Schluss scheint der Balanceakt aber einigermassen gelungen. Die Grüne Nationalrätin Regula Rytz (BE) sprach am Dienstag von einer "erfreulichen Wende". Die Vorlage sei im Laufe der Beratungen zu einer fair austarierten Reform geworden.

Am Donnerstag hat der Ständerat die letzte Differenz bereinigt: Geschädigte Dritte bekommen ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung. Die Bedingungen, die er zunächst daran geknüpft hatte, liess der Ständerat stillschweigend fallen.

Überfällige Reform

Einige Elemente der Reform des über hundert Jahre alten Versicherungsrechts waren von Anfang an nicht oder kaum bestritten. Dazu gehören die Einführung der Rückwärtsversicherung, die gesetzliche Grundlage für die vorläufige Deckungszusage oder die Vorschriften zur Mehrfachversicherung. Der elektronische Geschäftsverkehr wird erleichtert, indem neben der einfachen Schriftlichkeit ein anderer Nachweis durch Text erlaubt ist.

Neu ist das 14-tägige Widerrufsrecht beim Vertragsschluss. Ein Widerrufsrecht bei wesentlichen Vertragsänderungen wurde im Zug der Differenzbereinigung fallengelassen. Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen soll die geschädigte Person künftig auch dann von der Versicherung entschädigt werden, wenn die schadensverursachende Person die Prämie nicht bezahlt hat.

Verbessert wird auch die Transparenz: Der Versicherer wird verpflichtet, über die wesentlichen Kostenarten zu informieren, die mit einem Rückkauf einer Lebensversicherung verbunden sind. Dabei geht es nicht um konkrete Beträge, weil diese bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind.

In der kollektiven Taggeldversicherung kann nicht nur der Versicherte, sondern im Schadenfall auch die Versicherung den Vertrag kündigen. Krankenzusatzversicherungen hingegen können nur von den Versicherten gekündigt werden.

Keine Nachhaftung

Gescheitert sind weitere Verbesserungen zugunsten der Versicherten, die der Nationalrat zunächst beschlossen, unter Druck des Ständerats aber wieder fallengelassen hatte. So sollten Versicherer Verträge nur zwei Jahre lang kündigen können, wenn der Versicherte bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht hat. Die Frist fand dann aber keine Mehrheit. Auch die Nachhaftung von fünf Jahren in der Krankenzusatzversicherung scheiterte.

Auch verschiedene konsumentenfeindliche Regelungen fanden keine Mehrheit: So hatte der Bundesrat vorgeschlagen, dass Versicherungen ihre Leistungen im Fall einer Krankheit oder eines Unfalls einschränken oder ganz einstellen können. Die Schlussabstimmung über die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes findet am letzten Sessionstag statt.

Die Stiftung für Konsumentenschutz wird kein Referendum gegen die Revision ergreifen, wie Geschäftsleiterin Sara Stalder auf Anfrage sagte. Es gebe bittere Pillen zu schlucken. Gleichzeitig hätten im Lauf der Debatte einige wichtige Verbesserungen für die Konsumentinnen und Konsumenten erreicht werden können. Stalder befürchtet, diese auf Spiel zu setzen, wenn die Diskussion von vorne beginnt.