(sda) Behörden sollen systematisch auf die AHV-Nummer zurückgreifen können, um Personen zu identifizieren und die Verwaltungsarbeit effizienter zu machen. Der Ständerat ist einverstanden mit den erforderlichen Gesetzesänderungen.

Er hiess die Vorlage, die neben der Anpassung des AHV-Gesetzes Änderungen in zahlreichen Erlassen vorsieht, am Mittwoch mit 37 zu 5 Stimmen und bei einer Enthaltung gut.

Gewinn für Digitalisierung

Ziel der Vorlage ist, dass Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die AHV-Nummer systematisch ohne spezialgesetzliche Grundlage verwenden können.

Organisationen ohne Behördencharakter, die eine Verwaltungsaufgabe erfüllen, sollen die dreizehnstellige Nummer wie bisher nur aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage verwenden dürfen. Das betrifft insbesondere Krankenkassen, Pensionskassen und Bildungseinrichtungen. Die Verwendung der AHV-Nummer zu rein privaten Zwecken bleibt ausgeschlossen.

Die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Ständerates unterstützte die Vorlage trotz Bedenken zu Kosten-Nutzen-Verhältnis. Präsident Andrea Caroni (FDP/AR) sprach von einem "tief hängenden" Gewinn für Digitalisierung und Effizienzgewinn, unter Gewährleistung des Datenschutzes.

"Getrost verzichten"

Eine Minderheit hätte nicht eintreten wollen, unterlag aber mit 6 gegen 37 Stimmen. Daniel Fässler (CVP/AI) sagte dazu, dass die Revision des AHV-Gesetzes für die Erreichung der Ziele gar nicht nötig sei. "Wir können also getrost verzichten." Schon heute könne die AHV-Nummer systematisch verwendet werden.

"Mit einem Nein verhindern wir keine E-Government-Lösungen, aber wir beschleunigen sie auch nicht", entgegnete Benedikt Würth (CVP/SG). Hannes Germann (SVP/SH), Präsident des Gemeindeverbandes, doppelte nach, der "kleine Schritt" führe zu qualitativ besseren und effizienteren Leistungen, etwa in den Betreibungsämtern.

Innenminister Alain Berset räumte ein, auch er habe am Anfang keine Begeisterung empfunden für die Vorlage. "Aber es gibt ein Problem zu lösen". Die AHV-Nummer werde in unterschiedlichsten Bereichen gebraucht, die Gesetzesgrundlagen seien nicht immer klar. Auch zum Datenschutz brauche es gesetzliche Regeln.

Der Rat übernahm alle Vorschläge des Bundesrates und ergänzte nur, dass auch Tripartite Kommissionen, die auf Grund von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen überwachen, auf die AHV-Nummer zurückgreifen können sollen.

Berset war nicht einverstanden, verzichtete aber angesichts der klaren Meinungen im Rat auf einen Gegenantrag. Die Tripartiten Kommissionen erfüllten eine private Aufgabe, und im Kampf gegen Schwarzarbeit könne die AHV-Nummer nichts beitragen.

Die Vorlage hatte bei Datenschützern Bedenken geweckt. Sie befürchten erhebliche Datenschutzrisiken, insbesondere durch die Verknüpfung von Informationen aus verschiedenen Datenbanken mit Hilfe der AHV-Nummer. Im Rahmen der Botschaft veröffentlichte der Bundesrat eine eingehende Risikoanalyse zu diesen Fragen.

Detaillierte Sicherheitsvorschriften

Darin kommt er unter anderem zum Schluss, dass sich das Risiko, dass durch Verknüpfungen Persönlichkeitsprofile erstellt werden können, mit dem systematischen Einsatz der AHV-Nummer um 0,02 Prozent erhöht. Bereits heute können nämlich mit Namen und Geburtsdatum solche Profile erstellt werden, wenn es einem Angreifer gelingt, in mehrere Datenbanken einzudringen - lediglich etwas weniger präzise.

Um den Bedenken der Datenschützer Rechnung zu tragen, sieht die Vorlage Begleitmassnahmen vor. Behörden, die die AHV-Nummer systematisch verwenden, müssen neu ein Konzept als Grundlage für die Informationssicherheit und den Datenschutz vorlegen. Zudem müssen Bund und Kantone Risikoanalysen durchführen.

Die Verwendung der AHV-Nummer ist im Zusammenhang mit dem Informationssicherheitsgesetz umstritten, über das die Räte zurzeit beraten. Der Nationalrat lehnte letzte Woche in den Beratungen zum Informationssicherheitsgesetz die systematische Verwendung der AHV-Nummer ab. Er ist nun auch beim AHV-Gesetzes am Zug.