(sda) Die Auffangeinrichtung der zweiten Säule wird angesichts möglicher Schwierigkeiten wegen der Coronavirus-Pandemie besser abgesichert. Nach dem Ständerat hat auch der Nationalrat eine Änderung des BVG-Gesetzes gutgeheissen.

Der Ständerat hiess die Vorlage bereits vergangene Woche einstimmig gut. Der Nationalrat folgte dem am Dienstag oppositionslos. Nach der inhaltlichen Bereinigung können beide Räte noch über die Dringlichkeit abstimmen.

Mit dieser Änderung kann die Stiftung Auffangeinrichtung bei Bedarf rasch ein unverzinsliches Konto im Umfang von bis zu 10 Milliarden Franken eröffnen. So soll sie pandemiebedingte Verwerfungen an den Finanzmärkten und einen krisenbedingten Zufluss von Geldern besser verkraften können.

Die Auffangeinrichtung soll Mittel aus dem Freizügigkeitsbereich zinslos bei der Bundestresorerie anlegen können, sofern ihr Deckungsgrad die Schwelle von 105 Prozent unterschreitet. Dieser war innerhalb von fünf Monaten von 108,7 auf 105,85 Prozent Ende Mai 2020 gesunken.

Die dringliche Anpassung des Gesetzes über die berufliche Vorsorge soll vorerst für drei Jahre gelten. In dieser Zeit will der Bundesrat eine langfristige Lösung vorbereiten.

Die Auffangeinrichtung der zweiten Säule ist eine gesetzliche Stiftung, die von Verbänden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite getragen wird. Die Stiftung führt die obligatorische berufliche Vorsorge für Firmen durch, die sich keiner Pensionskasse oder Versicherung angeschlossen haben.

Sie versichert Personen, die sich freiwillig anschliessen, und regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitslose. Zudem verwaltet sie die Freizügigkeitskonten von Personen, die es unterlassen, ihre Freizügigkeitsguthaben selbst anzulegen.

Per Ende 2019 betreute die Auffangeinrichtung im Bereich Freizügigkeit 1,2 Millionen Kundinnen und Kunden, was rund 60 Prozent aller Freizügigkeitskonten entspricht. Die Höhe der von der Auffangeinrichtung verwalteten Freizügigkeitsguthaben betrug Ende vergangenen Jahres rund 12,7 Milliarden Franken.

Das Geschäft kommt zurück für die Dringlichkeitsklausel.