Das Ziel der Reform ist es, den neuen Beziehungs- und Familienformen besser Rechnung zu tragen. Patchworkfamilien mit Kindern des Partners oder der Partnerin, rechtlich nicht definierte Partnerschaften oder Zweit- und Drittehen sind weit verbreitet. Die Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs soll diese Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit verkleinern.
Der Bundesrat setzt bei den Pflichtteilen an. Das ist jener Anteil am Erbe, auf den Kinder, Ehegatten oder Eltern Anspruch haben. Am Konzept wird nicht gerüttelt: Wer ein Vermögen hinterlässt, kann auch in Zukunft nur mit Einschränkungen bestimmen, wer welchen Anteil daran hält.
Erblasser können aber künftig über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen. Der Pflichtteil für die Nachkommen wird verkleinert. Heute stehen Kindern vom gesetzlichen Erbteil drei Viertel als Pflichtteil zu. Mit einem überlebenden Ehegatten müssen sie diesen Anspruch teilen. Neu wird der Pflichtteil der Kinder auf die Hälfte reduziert, jener für die Eltern wird gestrichen. Der Pflichtteil des Ehepartners oder des eingetragenen Partners wird bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs belassen.
Rechtsunsicherheit klären
Andere Änderungen drängen sich aus der Praxis der vergangenen Jahrzehnte auf. So soll der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn eine Person während eines Scheidungsverfahrens stirbt. Der Nationalrat präzisierte, dass in solchen Fällen die Pflichtteile gelten, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre. Diesem Vorschlag folgte der Ständerat nun stillschweigend.
Die letzte Differenz betrifft die ehegüterrechtliche Mehr- und Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten. Gemäss dem geltenden Recht können sich Ehegatten mittels Ehevertrag auf den Tod hin jeweils mehr als die gesetzlich vorgesehene Hälfte der Errungenschaft zuweisen. Der Nationalrat möchte das so belassen - auch im Hinblick auf ein fehlendes Übergangsrecht. Die Revision soll auch für die unzähligen bereits bestehenden Testamente und Erbverträge gelten.
In der juristischen Fachliteratur besteht ein Streit darüber, wie mit solchen ehegüterrechtlichen Begünstigungen erbrechtlich umzugehen ist. Der Ständerat möchte die Frage zugunsten der Kinder klären. Konkret soll die ehegüterrechtliche Begünstigung auch bei der Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder zur Pflichtteilsmasse hinzugerechnet werden. Diesen Entscheid fällte die kleine Kammer oppositionslos.
Mit dieser letzten verbliebenden Differenz befasst sich nun noch einmal der Nationalrat.