(sda) Das ETH-Gesetz ist nach wie vor nicht in trockenen Tüchern. Der Nationalrat hat am Donnerstag an zwei Differenzen festgehalten. Bei der Videoüberwachung gab es eine Einigung. Umstritten bleiben das Beschwerderecht gegen Entscheide des ETH-Rates und die Zuständigkeit bei der Wahl der ETH-internen Beschwerdekommission.

Der Nationalrat will das Beschwerderecht weiterhin nicht ausschliessen, wie dies der Ständerat und der Bundesrat möchten. Daran hielt die Ratsmehrheit auch am Donnerstag fest. Es sollen also Beschwerden gegen Entscheide des ETH-Rates ans Bundesverwaltungsgericht nach St. Gallen möglich sein. Damit wird laut Bildungsminister Guy Parmelin eine Rechtsunsicherheit geschaffen.

Die Rechtsunsicherheit entstand, weil das Bundesverwaltungsgericht überraschend auf eine Beschwerde der ETH gegen den ETH-Rat eingetreten war. Statt an ein Gericht zu gelangen, könnten die Hochschulen ein Wiedererwägungsgesuch an den ETH-Rat stellen oder mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat gelangen, hatte der Ständerat im September befunden. Ein Beschwerderecht brauche es deshalb nicht.

Uneinig sind sich die Räte auch weiterhin bei der Frage, ob der Bundesrat oder der ETH-Rat die interne Beschwerdekommission wählen soll. Der Ständerat möchte, dass der Bundesrat Wahlbehörde ist, Nationalrat und Bundesrat möchten diese Aufgabe beim ETH-Rat belassen.

Die interne Beschwerdekommission befasse sich mit Beschwerden gegen Entscheide der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Forschungsanstalten und nicht gegen Entscheide des ETH-Rats, sagte Parmelin zur Begründung. Zudem gehe es in drei Vierteln dieser Fälle um Misserfolge von Studierenden.

Gefolgt ist der Nationalrat der kleine Kammer einzig bei der offenen Frage zur Videoüberwachung. Es soll nun möglich sein, Videoaufnahmen nicht nur in Verfahren, sondern anonymisiert auch zur Schulung und zu Unfallverhütung zu verwenden. Der Nationalrat hatte dies ursprünglich nicht gewollt. Das Geschäft geht erneut an den Ständerat.

Totalrevision des ETH-Gesetzes

Mit der Überarbeitung des ETH-Gesetzes werden neben der Aufsichtskompetenz des ETH-Rats unter anderem Leitsätze der Corporate Governance zu Stimmrecht und Ausstand im ETH-Rat geregelt. Es handelt sich um Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). ETH-Rat und Institutionen sollen damit mehr Rechtssicherheit erhalten, dabei aber ihre Autonomie behalten.

So ist vorgesehen, dass der ETH-Rat den ETH in Zürich und Lausanne und Forschungsanstalten Empfehlungen abgeben, Aufträge erteilen oder gegen sie Massnahmen ergreifen kann, wenn eine Rechtsverletzung festgestellt worden ist. Mit der Revision soll auch die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die ETH überschüssige Energie weiterverkaufen können, welche ETH-Bereiche gekauft oder produziert haben.

Zudem können befristete Stellen für Assistenzprofessoren, Assistenten sowie Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion verlängert werden, wenn die Angestellten wegen Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Adoption oder anderen wichtigen Gründe längere Zeit abwesend waren.