(sda) Der Ständerat diskutiert am Mittwoch eine Revision der Zivilprozessordnung. Dabei geht es um Modernisierungen - etwa sollen Zeuginnen und Zeugen künftig per Video angehört werden können. Zur Diskussion steht auch eine Bestimmung, die die Medienfreiheit betrifft.

Bei Zivilprozessen sollen künftig Videokonferenzen bei Zeugenanhörungen möglich sein. Dieser Meinung ist die Rechtskommission des Ständerats (RK-S). Während der Corona-Pandemie habe man positive Erfahrungen gemacht, hiess es zur Begründung.

Deshalb hat die Kommission den Entwurf des Bundesrats zur Revision der Zivilprozessordnung mit Bestimmungen ergänzt, welche die Nutzung elektronischer Instrumente zur Ton- und Bildübermittlung in Zivilprozessen erlauben sollen.

Medienfreiheit betroffen

Zur Diskussion steht auch eine umstrittene Bestimmung, die die Medienfreiheit betrifft. Es geht um vorsorgliche Massnahmen gegen Veröffentlichungen in periodisch erscheinenden Medien. Heute kann ein Gericht Berichte stoppen, wenn sie für die gesuchstellende Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen können.

Der Bundesrat will den fraglichen Absatz neu formulieren und in die Zivilprozessordnung schreiben, dass der fragliche Medienbericht einen besonders schweren Nachteil verursachen kann oder verursacht.

In der Ständeratskommission will aber eine Mehrheit schneller eingreifen können. Sie will die Umschreibung "besonders" streichen und lediglich "einen schweren Nachteil" als Rechtfertigung für das Anordnen einer vorsorglichen Massnahme anführen. Eine Minderheit der RK-S bevorzugt indes die Formulierung des Bundesrates.

Hingegen unterstützt die Kommission den Vorschlag des Bundesrats, Englisch als Verfahrenssprache zuzulassen. Die Kantone können diese Möglichkeit in ihrer eigenen Gesetzgebung vorsehen. Eine Minderheit lehnt diesen Vorschlag jedoch ab, da sie den Erhalt des nationalen sprachlichen Zusammenhalts für notwendig erachtet.

Vom Parlament angestossen

Enger fassen als der Bundesrat will die RK-S die Bestimmungen zum Mitwirkungsverweigerungsrecht für Unternehmensjuristinnen und -juristen. Das soll sicherstellen, dass im Ausland tätige Schweizer Unternehmen die gleichen Verfahrensgarantien haben wie Unternehmen vor Ort, etwa in den USA.

Die Rk-S will dazu ergänzen, dass das Mitwirkungsverweigerungsrecht beiden Parteien zustehen muss und nur so genannten Handelsgesellschaften eingeräumt wird.

Die Reform der Zivilprozessordnung hatte das Parlament mit Vorstössen selber ins Rollen gebracht. Der Bundesrat schlägt nun vor, wie Privaten und Unternehmen der Zugang zum Gericht erleichtert und damit die Rechtsdurchsetzung weiter verbessert werden soll. Unter anderem will er dafür das Prozesskostenrecht anpassen.

Zunächst hatte der Bundesrat auch eine Verbesserung der kollektiven Rechtsdurchsetzung in die Vorlage aufnehmen wollen. Die Vorschläge dazu waren in der Vernehmlassung aber sehr umstritten. Deshalb trennte der Bundesrat die Vorlage auf und legte den Räten zunächst die unumstrittenen Teile der Revision der Zivilprozessordnung vor.