Die kleine Kammer verwarf den Vorstoss mit 20 zu 15 Stimmen bei drei Enthaltungen. Dieser ist damit vom Tisch.
Nach geltendem Recht ist eine Einsicht in rechtsmedizinische Gutachten nur mit Zustimmung der Angehörigen möglich. Humbel argumentierte in der Begründung der Motion, dadurch werde es erschwert, Notsituationen aufzuarbeiten und aus Fehlern zu lernen. Dies schade der Patientensicherheit.
Der Bundesrat und die Mehrheit der vorberatenden Kommission anerkannten zwar das Anliegen. Sie gewichteten den Persönlichkeitsschutz der Verstorbenen jedoch höher. Der Patientensicherheit sei besser gedient, wenn die Daten aus rechtsmedizinischen Gutachten gesammelt und in Studien ausgewertet würden.