(sda) Arbeitgeber, die gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Lohngleichheit verstossen, sollen künftig dafür bestraft werden können. Der Nationalrat hat am Donnerstag einen entsprechenden Vorstoss gutgeheissen. Es ist nicht der erste Versuch für griffigere Gesetze.

Motionär Lorenz Hess (Mitte/BE) fasste die Situation bei den Löhnen mit den Worten "Der Zorn der Frauen und das Schweigen der Männer" zusammen. Es müsse nun Schluss sein mit Lippenbekenntnissen. Wer für gleiche Arbeit nicht den gleichen Lohn bezahle, müsse dafür belangt werden.

Die Mehrheit des Nationalrats folgte Hess und unterstützte seine Motion. Der Entscheid fiel mit 102 zu 84 Stimmen. Nur die SVP und die FDP und wenige Mitte-Vertreter lehnten den Vorstoss ab. Dieser geht nun an den Ständerat.

Heisst auch die kleine Kammer den Vorstoss gut, muss der Bundesrat das Gleichstellungsgesetz ergänzen, indem er konkrete Sanktionen für das Nichteinhalten der Lohngleichheit vorsieht und dazu die entsprechenden Kriterien definiert.

Analysen bei grösseren Unternehmen

Bisher waren alle Versuche gescheitert, dem Verfassungsartikel 8, der gleichen Lohn für gleiche Arbeit fordert, auch auf Gesetzesebene zum Durchbruch zu verhelfen. Anstatt wie in anderen Erlassen üblich Kriterien und Sanktionen festzulegen, sind lediglich Analysen und Berichte vorgesehen.

Justizministerin Elisabeth Baume-Schneider gab im Nationalrat zu bedenken, dass sich das Parlament schon mehrmals gegen Sanktionen bei Lohnungleichheit ausgesprochen habe. Sie verwies weiter auf einen Bericht, mit dem der Bundesrat im Jahr 2025 eine Zwischenbilanz zur Wirkung des revidierten und seit Mitte 2020 geltenden Gleichstellungsgesetzes ziehen werde.

Unternehmen mit mehr als hundert Angestellten müssen demnach eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Sanktionen für fehlbare Unternehmen oder eine öffentlich einsehbare Liste mit den Ergebnissen der Lohnanalysen sieht das Gesetz nicht vor. Arbeitgeber müssen lediglich die Arbeitnehmenden über das Ergebnis informieren. Börsenkotierte Gesellschaften müssen dieses ausserdem im Anhang der Jahresrechnung veröffentlichen.