(sda) Ausländische Opfer häuslicher Gewalt sind in der Schweiz künftig besser geschützt. Sie verlieren ihren Aufenthaltsstatus nicht mehr, wenn sie eine gewalttätige Beziehung verlassen. Vielmehr gilt für sie die Härtefallregelung. Der Ständerat hat am Mittwoch die letzte Differenz zum Nationalrat bei der Vorlage ausgeräumt.

Strittig waren zuletzt nur noch die genauen Kriterien, auf die sich die Behörden bei der Feststellung des Opferstatus stützen sollen.

Der Nationalrat wollte ursprünglich, dass es als Hinweis auf häusliche Gewalt gelten soll, wenn sich jemand von einer Fachstelle beraten lässt. Eine Mehrheit im Ständerat befand aber, damit werde die Hürde für den Nachweis häuslicher Gewalt zu stark gesenkt.

Kompromiss zugestimmt

Mit 36 zu 7 Stimmen bei fünf Enthaltungen akzeptierte die kleine Kammer nun am Mittwoch einen Kompromissvorschlag des Nationalrats. Demnach soll als Gewaltopfer gelten, wer von einer Fachstelle betreut wird oder in einer spezialisierten Einrichtung, beispielsweise einem Frauenhaus, Schutz sucht. Die Inanspruchnahme einer Beratung dagegen reicht nicht aus.

Nach dem Ständeratsentscheid ist das Geschäft bereit für die Schlussabstimmung. Erarbeitet hatte die Vorlage die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N). In ihr wird der Begriff der häuslichen Gewalt konkretisiert. Kriterien für das Feststellen häuslicher Gewalt werden im Gesetz beispielhaft aufgelistet. Die zuletzt noch bestehende Differenz betraf ebenjene Auflistung.

Zu den genannten Hinweisen auf häusliche Gewalt zählt unter anderem, dass jemand als Opfer gemäss Opferhilfegesetz anerkannt wurde, sich ärztlich behandeln lassen musste, oder dass in einem Fall die Polizei eingreifen musste.

Gesellschaftlicher Wandel

Eine weitere Neuerung trägt dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung. Die neuen Bestimmungen gelten nicht nur wie die zuvor bestehenden Härtefallregeln für Verheiratete, sondern auch für deren Kinder, für Menschen in eingetragener Partnerschaft und - unter gewissen Voraussetzungen - für Konkubinatspartner und -partnerinnen.

Umsetzen müssen die neuen Regeln die Kantone. Wie bei persönlichen Härtefällen sollen sie aber die Regeln nur mit dem Einverständnis des Bundes anwenden dürfen. Dabei führt der Opferstatus nicht automatisch zu einem Bleiberecht. Vielmehr sieht das Gesetz nach wie vor eine Einzelfallprüfung vor.