Nach dem Nationalrat hat am Mittwoch auch der Ständerat einstimmig einer entsprechenden Änderung des Gesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen (AFZFG) zugestimmt. Darin soll künftig festgehalten werden, dass für kantonale oder kommunale Solidaritätsbeiträge dasselbe gilt wie für Bundesbeiträge: Sie haben den Charakter von Genugtuungen.
"Die Aufarbeitung fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen hat in den vergangenen Jahren zurecht viel Aufmerksamkeit bekommen", sagte Daniel Jositsch (SP/ZH) namens der Rechtskommission (RK-S). Das Gesetz weise eine Lücke auf. Diese gelte es jetzt zu schliessen.
Der Bundesrat beantragte Zustimmung zur Gesetzesänderung und schrieb, dass damit diese Gelder primär für die Befriedigung besonderer persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung stünden. Der Solidaritätsbeitrag unterliege somit nicht der Einkommenssteuer, sei unpfändbar und dürfe auch nicht bei der Berechnung von Sozialhilfe-, Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose berücksichtigt werden.
Der Gesetzesentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) zurück. Im März 2023 hatte das Zürcher Stadtparlament entschieden, Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen einen eigenen Solidaritätsbeitrag auszuzahlen. Die Stadtregierung war von 320 Berechtigten ausgegangen.