Er argumentiert wie der Bundesrat, dass in solchen Fällen kein Verfahren gegen den Willen eines Opfers eingeleitet werden soll. Ein Verfahren führe auch dazu, dass sich Opfer und Täter wieder begegnen müssten. Dies könne belastend sein.
Eine Mehrheit des Nationalrats findet hingegen, auch bei einfacher Körperverletzung werde eine Strafverfolgung von Amtes wegen eingeleitet. Das solle auch bei Stalking so sein. Opfer würden häufig unter Druck gesetzt, keine Anzeige zu erstatten.
Mit dem Entscheid des Ständerats haben beide Räte je dreimal über die Vorlage beraten und sind sich nicht einig geworden. Deshalb kommt nun die Einigungskonferenz zum Zug, welche aus je dreizehn Mitgliedern der beiden Kammern besteht. Sie erhält den Auftrag, einen Einigungsantrag vorzulegen, der die Differenz bereinigt.
Lehnt einer der Räte den Einigungsantrag ab, gilt die ganze Vorlage als nicht zustande gekommen und wird von der Liste der Geschäfte gestrichen.
Ganz knapp, nämlich mit 90 zu 89 Stimmen, hielt der Nationalrat am 10. Juni bei der dritten Beratung der Vorlage an seiner Haltung bei der Verfolgung von Stalking in Paarbeziehungen fest. Der Ständerat folgte am Montag diskussionslos einem Antrag seiner vorberatenden Rechtskommission, welche beantragt hatte, an der Differenz zum Nationalrat festzuhalten.
Im Grundsatz unbestritten
Die Schaffung eines neuen Straftatbestands für die Nachstellung von Personen stand in den eidgenössischen Räten schon länger nicht mehr zur Debatte. Beide Räte hatten dem Vorhaben bereits im vergangenen Jahr zugestimmt.
Gemäss Gesetzestext soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Busse bestraft werden, wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, die betroffene Person erheblich in ihrer Lebensgestaltungsfreiheit zu beschränken.
Erarbeitet hat den Erlass zum Straftatbestand der Nachstellung die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N).