Die Umweltkommission will nicht den Diesel, wohl aber Gas als Treibstoff geringer besteuern. Wegen den Belastungen für die Atemwege, den Steuerausfällen, der gesamthaft betrachtet negativen CO2-Bilanz und der Zunahme des Lastwagenverkehrs kommt eine Verbilligung für die Mehrheit der Kommission nicht in Frage.

1. Am 6. März 2002 nahm der Ständerat eine Motion der UREK des Ständerats an (01.3690 Haushaltneutrale Verbilligung von Diesel, Erd-, Flüssig- und Biogas zwecks Minderung des CO2-Ausstosses des Verkehrsbereiches). Diese Motion verlangt eine Änderung der Gesetzgebung über die Mineralölsteuern in der Weise, dass die Besteuerung des Dieselöls sowie des als Treibstoff zu verwendenden Erd-, Flüssig- und Biogases signifikant - mindestens aber um 25 Rappen (Diesel) bzw. 50 Rappen pro Liter (Erd-, Flüssig- und Biogas) - gesenkt wird. Ziel ist eine wesentliche Minderung des CO2-Ausstosses des Strassenverkehrs. Diese Steuersenkung ist durch eine Höherbesteuerung von Benzin so zu kompensieren, dass der Gesamtertrag aus der Besteuerung von Treibstoffen konstant bleibt.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass zwar auch diese Massnahme im Hinblick auf die Erfüllung des Reduktionsziels von 8 Prozent bis ins Jahr 2010 gemäss CO2-Gesetz geprüft werde. Er erwähnte jedoch, dass Dieselmotoren bis zu tausendmal mehr lungengängigen Feinstaub erzeugen und rund dreimal mehr Stickoxide. Selbst mit der neuesten Motorentechnologie (Euro 4) ist das Krebs erregende Potenzial von Dieselabgasen zehnmal grösser als das von Benzinabgasen. Für Lastwagen sollen ab dem Jahr 2006 EU-weit Partikelfilter und DeNOx-Katalysatoren zum Einsatz gelangen. Für Dieselpersonenwagen sind hingegen keine entsprechenden Vorschriften erlassen worden.

Im Gegensatz zum Diesel ist Erdgas als Treibstoff günstig zu beurteilen. Auch die Biotreibstoffe Biogas und Biodiesel können zu einer Reduktion des CO2-Gases beitragen. Die Förderung der regenerierbaren Energie ist ein wesentliches Ziel des Programms EnergieSchweiz.

Die UREK-N lud sechs Gäste ein, aus Sicht ihrer Disziplin Stellung zu nehmen zu den absehbaren Folgen einer Verbilligung von Dieseltreibstoff und Vorschläge für eine Steuerung dieser Folgen zu machen (z.B. Verhinderung, Reduktion). Frau Professor Ackermann, Präsidentin der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene und Leiterin des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Basel wies auf die gravierende Zunahme der chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen vor allem bei Kindern hin und bestätigte die krebserregende Wirkung zusätzlicher Feinstäube aus Dieselmotoren. Dass auch auf der volkswirtschaftlichen Seite wenig für die starke Verbilligung des Diesels spricht, legte ETH-Ingenieur Mario Keller von der Infras AG dar: Damit die Haushaltneutralität erreicht werde, muss der Benzinpreis mittelfristig um 12 Rappen pro Liter erhöht werden. Die CO2-Minderemission durch Personenwagen sinke jedoch maximal um 2% bis im Jahre 2010 und verursache mittelfristig Steuerausfälle von gegen 500 Millionen Franken. Es ist ein Lastwagen-Mehrverkehr von 1-2% zu erwarten, unbestimmte CO2-Mehremissionen und Steuerausfälle von gegen 230 Millionen Franken. Der zu erwartende Tanktourismus würde der Schweiz bei der CO2-Bilanz schaden, weil ihr die zusätzlich verkaufte Dieselmenge belastet und damit den beabsichtigten Effekt zunichte machen würde. Diese Auswirkungen wurden von Christoph Ritz von der ProClim der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften bestätigt und von den Vertretern der Automobil-Importeure, der Erdöl-Vereinigung und dem Gasverbund Mittelland, den Herren Hanspeter Schick, Rolf Hartl und Hans Wach nicht widerlegt. Sie führten jedoch ins Feld, dass das französische Vorbild dazu führen werde, dass Partikelfilter bald auch von andern Automobil-Produzenten serienmässig angeboten würden, und dass die - diesen Sommer mit dem UVEK abgeschlossene - Zielvereinbarung der richtige Weg sei. Gas sei zudem der unverdächtigste Treibstoff, ausser dass er auch zur Klimaerwärmung beitrage. Es wäre lediglich das Tankstellennetz auf 100 Gas-Tankstellen für die ganze Schweiz zu erhöhen.

Die Kommission entschied sich zuerst für zwei Anträge ähnlicher Stossrichtung und stimmte schliesslich einer eigenen Motion der UREK-N mit 13 zu 10 Stimmen zu, welche den Diesel aus der ursprünglichen Motion des Ständerats ausklammert und die Besteuerung nur um 40 Rappen pro Liter von Erd-, Flüssig- und Biogas (statt 50 Rp./l) senken will. Eine Minderheit bekämpft diesen Entscheid.

2. Sie verabschiedete den Entwurf einer Revision des Umweltschutzgesetzes und den dazugehörenden Begleitbericht zum Thema Altlasten [Parlamentarische Initiative Altlasten. Untersuchungskosten (Baumberger) (98.451)]. Die aufgrund einer breiten Vernehmlassung bereinigte Vorlage enthält nun folgende Vorschläge:

Bei einem belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standort (sog. "Bauherren-Altlast") werden die Kosten in vergleichbarer Weise auf die Verursacher verteilt wie bei der richtigen Altlast (Art. 32bbis USG).

Die Kantone können neu von sich aus die Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts in Auftrag geben (Art. 32c Abs. 3 USG).

Der nichts ahnende Inhaber eines belasteten Grundstücks soll sich nur dann an den Kosten beteiligen müssen, wenn ihm daraus ein Vorteil erwächst, der über die Beseitigung der unzulässigen Einwirkung hinausgeht (Art. 32d Abs. 2 Bst. c USG).

Das Gemeinwesen hat die Ausfallkosten zu übernehmen, wenn kein Verursacher belangt werden kann (Art. 32d Abs. 2bis USG).

Beim Entscheid über die Kostenverteilung soll die Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei klaren Verhältnissen neu auch über die privatrechtlichen Ansprüche der Beteiligten verfügen können (Art. 32d Abs. 3 USG).

Die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder zum Eintrag vorgesehenen Standorts werden dem Kanton auferlegt, wenn sich zeigt, dass der Standort nicht belastet ist (Art. 32d Abs.4).

Abgeltungen des Bundes an die Kantone werden auch bei der Untersuchung oder Überwachung von nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standorten geleistet (Art. 32e Abs. 3 USG) und generell auf 40% festgelegt (Art. 32e Abs. 4 USG).

Bei Schiessanlagen werden pauschale Abgeltungen von 40% an die anrechenbaren Sanierungskosten geleistet, wenn auf die Anlage spätestens zwei Jahre nach Inkraftsetzung dieser Gesetzesrevision keine Abfälle mehr gelangt sind (Art. 32e Abs. 3 Bst. b USG). Damit werden die Anliegen der Motionen 00.3702 Heim (Kostenbeteiligung des Bundes an der Sanierung von schadstoffbelasteten Böden bei Schiessanlagen) und 01.3303 Hess (Kostenbeteiligung des VBS bei Sanierungen bzw. Neubauten von Schiessanlagen) im Wesentlichen erfüllt.

3. Die UREK-N beantragt ihrem Rat, der Parlamentarischen Initiative Fluglärm. Verfahrensgarantien (Hegetschweiler) (02.418) mit 23 zu 0 Stimmen Folge zu geben.

4. Die UREK-N liess sich ausführlich über den Stand der Arbeiten nach dem Orkan Lothar orientieren (Lothar Zwischenbericht 2001).

Die Kommission tagte am 19. und 20. August 2002 unter dem Vorsitz von Christian Speck (V/AG) in Bern.

Bern, 21.08.2002    Parlamentsdienste