Die Kommission arbeitet an einer Neuregelung zur Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Verhinderung von Missbräuchen des Beschwerderechts von Umweltschutzorganisationen

Nach eingehender Prüfung der Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Verbandsbeschwerderecht und der Umweltverträglichkeitsprüfung stellen, hat die Kommission die Diskussion über eine Neuregelung im Sinne der parlamentarischen Initiative von Ständerat Hans Hofmann aufgenommen (02.436. Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts). Die Kommission möchte hiernach über den Stand der Arbeit informieren.

Sie diskutierte insbesondere die möglichen Stossrichtungen einer Neuregelung und fasste einige Grundsatzentscheide, die allerdings noch nicht definitiv sind.

Umweltverträglichkeitsprüfung - Die Kommission hat festgestellt, dass die Umweltverträglichkeitsberichte, die im Rahmen eines Bauvorhabens zu erstellen sind, oft zu umfangreich ausfallen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung könnte sich in gewissen Fällen auf eine Voruntersuchung beschränken, um hohe Kosten zu verhindern. Bei klaren Verhältnissen würde eine Voruntersuchung als definitiver Umweltverträglichkeitsbericht gelten.

- Die Anlagen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen, sind in der Verordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgelistet. Diese Liste der Anlagen und die zugehörigen Schwellenwerte sollen nach Auffassung der Kommission anhand noch im Gesetz neu festzulegender Kriterien regelmässig überprüft werden.

- Bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen muss die Begründung des Bauvorhabens bis anhin im Bericht enthalten sein. Neu sollte diese politische Begründung nicht mehr Teil des Umweltverträglichkeitsberichts sein.

- Der Umweltverträglichkeitsbericht muss - zusätzlich zu den für den Umweltschutz vorgesehenen Massnahmen - auch Massnahmen enthalten, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen (Art. 9 Abs. 2 Bst. d USG). Diese Bestimmung kann Missbräuche mit sich bringen, da von Organisationen vermehrt im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Massnahmen gefordert werden. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass das Verhältnis zwischen dem Möglichen und dem Wünschbaren gewahrt bleiben sollte. Ein Teil der Kommission ist der Meinung, dass diese Bestimmung aufgehoben werden kann, weil sie bereits im Vorsorgeprinzip gemäss Umweltschutzgesetz enthalten ist. Andere Kommissionsmitglieder sind der Meinung, dass hier genauer umschrieben werden muss, um welche weiteren Massnahmen es sich handelt.

Beschwerderecht - Die beschwerdeberechtigten Organisationen können heute vielfach erst aufgrund eines konkreten Projektes Einsprache erheben. Den Umweltanliegen sollten aber besser schon in einem früheren Stadium Rechnung getragen werden. Dies wäre idealerweise auf Stufe der Raumplanung vorzusehen und nicht erst bei der Bauplanung. Dabei sollten Rügen, die in einem früheren Verfahren hätten eingebracht werden können, in späteren Stadien des Verfahrens nicht mehr zulässig sein.

- Was den Kreis der beschwerdeberechtigten Organisationen betrifft, hat die Kommission die folgenden Punkte in Erwägung gezogen: Organisationen sollen Rügen nur in Rechtsbereichen erheben dürfen, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks der Organisation bilden. Sie müssten aufgrund eines ideellen Zwecks aktiv werden wobei allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten der Erreichung dieser ideellen Zwecke dienen müssen. Hier sieht die Kommission vor, den heutigen Organisationen eine Übergangszeit einzuräumen, innerhalb der sie sich dem neuen Recht anpassen können. Das geltende Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG; SR 451) beschränkt das Beschwerderecht schon heute auf Organisationen mit ideellem Zweck. Zu vertiefen wäre noch die Frage, wann die wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Zweck dient; in der Praxis wird eine Abwägung der verschiedenen Tätigkeiten und deren Bedeutung durchzuführen sein.

- In den Augen der Kommission ist es wichtig, dass die Organisationen die Öffentlichkeit über ihre Einsprache- und Beschwerdetätigkeit informieren. Der Bundesrat sollte auf dem Verordnungswege den Umfang dieser Meldepflicht und die Art und Weise festlegen.

Diese Massnahmen werden teils in Änderungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz umgesetzt werden. Andere sollen dem Bundesrat via Kommissionsmotionen in Auftrag gegeben und wieder andere könnten durch den Bundesrat auf dem Verordnungswege realisiert werden. Die Arbeiten werden fortgesetzt.

In den kommenden Sitzungen wird die Kommission weitere Aspekte prüfen, so u.a. die Fragen, welche Rolle den Behörden bei den Projektverhandlungen zukommt, welche Vereinbarungen, insbesondere finanzieller Art, zulässig sind, wie die Verfahrenskosten zu regeln sind, sowie die Frage der aufschiebenden Wirkung und die Frage, inwiefern gegen Vorhaben, die an einer Volksabstimmung angenommen worden sind, noch Beschwerden eingereicht werden können.

Die Kommission hat am 23. August 2004 unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (R, ZG) in Bern getagt.

Bern, 24.08.2004    Parlamentsdienste