Die Kommission beantragt mit 12 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Finanzierung des Terrorismus (06.069). Dieses Abkommen soll das Operative Working Arrangement" (OWA) ersetzen, das zwischen den beiden Staaten im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 abgeschlossen wurde und seit dem 4. September 2002 in Kraft steht. Die Notwendigkeit, auf internationaler Ebene an der Terrorismusbekämpfung mitzuwirken, ist im Allgemeinen unbestritten. Die Kommission begrüsst es, dass sich das neue Abkommen mit den USA nicht mehr auf die Anschläge vom 11. September 2001 beschränkt und dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet wird. Die Mehrheit der Kommission räumt ein, dass das Fehlen einer international gültigen rechtlichen Definition des Terrorismusbegriffes zu verschiedenen Auslegungen führen kann. Das Abkommen trägt ihrer Meinung nach zur Rechtssicherheit bei, indem es die Grenzen der Zusammenarbeit umschreibt. Insbesondere kann der Austausch von Beamten zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen nur im Zusammenhang mit in beiden Ländern hängigen Ermittlungs- und/oder Strafverfahren (Grundsatz der doppelten Strafbarkeit) zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung erfolgen. Das Abkommen statuiert den Vorrang des innerstaatlichen Rechts; dementsprechend erfolgt die operative Umsetzung in der Schweiz stets nach Massgabe des schweizerischen Rechts. Im Weitern beschränkt sich die Benutzung der erlangten Informationen auf das hängige Ermittlungs- und/oder Strafverfahren, zu deren Zweck die gemeinsame Ermittlungsgruppe eingesetzt wurde, sowie auf die Verfolgung von Personen, die an der untersuchten Straftat teilgenommen oder dazu Beihilfe geleistet haben. Ein besonders wichtiger Aspekt wird in den Augen der Kommission die Umsetzungskontrolle dieses Abkommens sein. Sie erwartet, dass der Bundesrat dem Parlament darüber regelmässig Bericht erstattet, hat aber darauf verzichtet, einen entsprechenden Hinweis in den Bundesbeschluss aufzunehmen. Eine Minderheit möchte im Bundesbeschluss festhalten, dass das Abkommen genehmigt wird, sofern die Schweiz und die USA vorgängig ein Monitoring-System und eine jährliche öffentliche Berichterstattung über die Umsetzung des Abkommens sowie eine formelle und gemeinsame Definition des Terrorismus, die nicht umfassender ist als jene der Schweiz ist, gegenseitig und formell akzeptieren.
Eine Minderheit beantragt, die Genehmigung des Abkommens zu sistieren, bis feststeht, dass die USA die Genfer Konventionen auf eine Weise auslegen, die der - international anerkannten - Interpretation des IKRK entspricht, und sie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe auf eine Weise auslegen, die der - ebenfalls international anerkannten - Interpretation der UNO entspricht, und sie ihre polizeilichen und gerichtlichen Verfahren entsprechend anpassen.
Eine weitere Minderheit beantragt, nicht auf den Antrag des Bundesrates einzutreten.
Im Rahmen einer parlamentarischen Initiative zur Änderung der Bestimmungen über die Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren (04.444 Pa.Iv. Obligatorische Bedenkfrist nach Art. 111 ZGB [Jutzet]) hat die Kommission sich mit 15 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung für einen Vorentwurf zur Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) ausgesprochen. Nach geltendem Artikel 111 Absatz 2 ZGB spricht das Gericht die Scheidung auf gemeinsames Begehren aus, wenn beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen. Die Kommission beantragt, die obligatorische Bedenkfrist aufzuheben, da sie sich seit der Inkraftsetzung des neuen Scheidungsrechts im Jahr 2000 nicht bewährt habe und in Gerichts- und Anwaltskreisen kritisiert wird. In den Augen der Kommission ist es aber nach wie vor wichtig, Ehepaare von übereilten Entscheiden abzuhalten. Sie präzisiert deshalb, dass das Gericht nötigenfalls vorsehen kann, die Anhörung in mehreren Sitzungen abzuhalten. Eine Minderheit der Kommission ist der Auffassung, dass es zum heutigen Zeitpunkt keiner Teilrevision des Scheidungsrechts bedürfe; ihrer Meinung nach wäre es sinnvoll, die Probleme, die das neue Scheidungsrecht stellt, später zusammen zu behandeln und beantragt deshalb, die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Der Vorentwurf zur Änderung des ZGB wird demnächst in die Vernehmlassung gegeben.
Die Kommission hat weiter eine von Ständerat Rolf Schweiger eingereichte und vom Ständerat bereits angenommene Motion behandelt (06.3170 Mo Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken). Die Motion fordert die schnellstmögliche Ergreifung von für die bessere Bekämpfung der kindsbezogenen Kriminalität im Internet notwendigen Massnahmen. Der Bundesrat beantragte, der Motion zuzustimmen, für die beiden letzten der vier Massnahmenvorschläge jedoch lediglich einen Prüfungsauftrag zu erteilen, was die Kommission einstimmig befürwortet hat.
Mit 18 Stimmen bei einer Enthaltung hat die Kommission beschlossen, die Vorprüfung einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Oskar Freysinger (04.485 Pa. Iv. Freysinger. BVE. Erweiterung des Anwendungsbereiches) auszusetzen, bis Klarheit über die definitive Ausgestaltung der Strafprozessordnung (05.092 Strafprozessrecht. Vereinheitlichung) herrscht, deren Entwurf das Anliegen der Initiative bereits erfüllt. Die Initiative fordert die Zulassung verdeckter Ermittlung zur Überführung von Personen, welche Kinderpornografie erworben oder sich sonst wie beschafft haben oder besitzen.
Einstimmig hat die Kommission einer parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Roth-Bernasconi (05.404 Pa. Iv. Roth-Bernasconi. Verbot von sexuellen Verstümmelungen) Folge gegeben. Diese verlangt eine explizite Strafnorm für in der Schweiz oder - insofern sich der Täter bzw. die Täterin in der Schweiz befindet - im Ausland begangene sexuelle Verstümmelungen. Die Kommission wird die Frage der Präventivwirkung, welche von einer solchen Strafnorm ausgehen sollte, bei der Ausarbeitung des Gesetzestextes vertiefen.
Die Kommission hat mit 13 zu 1 Stimmen bei einer Enthaltung einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Luc Recordon (05.412 Pa. Iv. Recordon. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung) Folge gegeben, welche die Schliessung einer Lücke in der Verfolgung von Vermögensdelikten zum Ziel hat. Es handelt sich dabei um die Einführung einer Strafbestimmung, welche die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten unter Strafe stellt, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden.
Weiter hat die Kommission eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Hildegard Fässler-Osterwalder (05.417 Pa. Iv. Fässler. Mehr Rechte für Aktionäre. Das Einberufungs- und Traktandierungsrecht erleichtern) behandelt, welche das für die Einberufung einer Generalversammlung erforderliche Quorum auf 5% des Aktienkapitals und die Hürde für das Traktandierungsrecht herabsetzen will. Die Kommission hat sich einstimmig dafür entschieden, die Vorprüfung auszusetzen bis eine Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vorliegt.
Schliesslich beschloss die Kommission mit 15 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, ihrem Rat die Ablehnung einer Motion zu beantragen, die eine allgemein gültige Regelung der Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörden fordert (05.3229 Mo. Ständerat (SGK-SR). Klare Regelung der Kontrollbefugnisse).
Die Kommission hat am 30. November und 1. Dezember 2006 unter dem Vorsitz von Nationalrat Daniel Vischer (Grüne/ZH) und teils in Gegenwart von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.
Bern,
01.12.2006 Parlamentsdienste