Das neue Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG) ist Teil der innenpolitischen Umsetzung des Vertragspakets Schweiz–EU. Es ist in Anhang 1 des Bundesbeschlusses 1 «Genehmigung und Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III)» (26.023) enthalten. Ziel des Gesetzes ist es, in den Bereichen des Luft- und Landverkehrsabkommens sowie separat im Bereich des Stromabkommens eine Beihilfeüberwachung zu schaffen, die jener der EU gleichwertig ist.
Die WAK-S hat die Detailberatung des BHÜG an ihrer Sitzung weitgehend abgeschlossen. Dabei folgt sie grösstenteils den Anträgen des Bundesrates. Die Beratung einzelner zentraler Punkte hat sie jedoch ausgesetzt, um weitere Abklärungen vorzunehmen.
So wird die WAK-S der zuständigen Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) mitteilen, dass sie sich mit 10 zu 3 Stimmen für eine Verankerung der Schubert-Praxis auf Verfassungsebene ausspricht. Nach dieser Praxis des Bundesgerichts geht nationales Recht dem Völkerrecht ausnahmsweise vor, wenn der Gesetzgeber bewusst entscheidet, in einem Bundesgesetz vom Völkerrecht abzuweichen. Über eine allfällige spezifische Verankerung der Schubert-Praxis im BHÜG will die Kommission erst nach dem Entscheid der SPK-S befinden.
Zudem will die Kommission vertieft prüfen, ob die Wettbewerbskommission (WEKO) als Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen geeignet ist.
Die Kommission wird ihre Beratung an ihrer Sitzung vom 10./11. August 2026 fortsetzen.
Die Kommission hat am 27. April 2026 unter dem Vorsitz von Ständerat Erich Ettlin (M-E, OW) in Bern getagt.