Wahlbestätigungen
Neben Wahlen obliegt der Vereinigten Bundesversammlung auch die Bestätigung von Wahlen.
Zurzeit bedarf die Wahl des Direktors oder der Direktorin der eidgenössischen Finanzkontrolle, des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung und der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten einer Wahlbestätigung. Bei der Wahl des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung übernimmt die Koordinationskonferenz die Rolle des Wahlorgans.
Lehnt die Bundesversammlung eine Wahl ab, muss das Wahlorgan eine neue Wahl vornehmen.