Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Gesamterneuerungswahlen finden in der Wintersession nach den Nationalratswahlen statt.
Scheidet ein Bundesratsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird die dadurch entstandene Vakanz für den Rest der Amtsdauer wiederbesetzt. Die Ersatzwahl erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens oder dem unvorhergesehenen Ausscheiden.
I. Gesamterneuerungswahlen
I.1. Amtsdauer
Die Mitglieder des Bundesrates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Art. 145 BV); somit finden alle vier Jahre Gesamterneuerungswahlen statt.
Der Bundesrat wird für eine fixe Amtsdauer gewählt; er kann nicht abberufen werden. Zu einer ausserordentlichen Gesamterneuerung der Räte und des Bundesrates kommt es jedoch, wenn das Volk in einer Vorabstimmung die Durchführung einer Totalrevision der
Bundesverfassung beschliesst (Art. 193 Abs. 3 BV;
Art. 175 Abs. 2 BV). Eine solche findet statt, wenn eine
Volksinitiative auf Totalrevision der Verfassung eingereicht wird oder wenn ein Rat (National- oder
Ständerat) die Durchführung einer solchen Totalrevision beschliesst, der andere Rat sie aber ablehnt (Art. 193 Abs. 2 BV).
I.2. Zeitpunkt
Die Gesamterneuerung des Bundesrates erfolgt in der
Session nach den
Nationalratswahlen (Art. 132 Abs. 1 ParlG).
Die ordentlichen Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates finden jeweils am zweitletzten Sonntag im Oktober statt (Art. 19 Abs. 1 BPR). Die ordentliche Gesamterneuerung des Bundesrates erfolgt somit in der Wintersession, traditionsgemäss am Mittwoch der zweiten Sessionswoche.
Für ausserordentliche Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest (Art. 19 Abs. 2 BPR).
I.3. Wählbarkeit
In den Bundesrat wählbar sind alle Stimmberechtigten, d. h. alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 143 BV;
Art. 136 BV;
Art. 2 BPR). Eine vorgängige Kandidatur ist nicht erforderlich.
I.4. Wahlorgan
Die Mitglieder des Bundesrates werden von der
Vereinigten Bundesversammlung, d. h. von den im Nationalratssaal vereinigten Mitgliedern des National- und des Ständerates, gewählt (Art. 157 Abs. 1 Bst. a BV). Die Vereinigte Bundesversammlung kann gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist (Art. 159 Abs. 1 BV).
I.5. Stimmabgabe
Die Stimmabgabe bei Wahlen ist geheim (Art. 130 Abs. 1 ParlG). Die Ratsmitglieder erhalten Wahlzettel, die dann von den Ratsweibelinnen und Ratsweibeln in verschlossenen Urnen eingesammelt werden.
Wahlzettel sind ungültig, wenn sie (Art. 131 ParlG):
- ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
- auf eine nicht wählbare Person lauten;
- bereits in den Bundesrat gewählte Personen aufführen;
- Personen aufführen, die aus der Wahl ausgeschieden sind;
- nicht klar zugeordnet werden können.
I.6. Wahlverfahren
Die Sitze werden einzeln und nacheinander in der Reihenfolge des Amtsalters der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber besetzt (Art. 132 Abs. 2 Satz 1 ParlG). Sitze, für die bisherige Mitglieder des Bundesrates kandidieren, werden zuerst besetzt (Art. 132 Abs. 2 Satz 2 ParlG).
Eine Person ist gewählt, wenn ihr Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel (absolutes Mehr) steht (Art. 130 Abs. 2 ParlG). Nicht gezählt werden leere und ungültige Wahlzettel (Art. 130 Abs. 3 ParlG).
Erreicht im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr, werden so viele Wahlgänge durchgeführt, bis eine Person das absolute Mehr erreicht hat und damit gewählt ist.
In den ersten beiden Wahlgängen können alle wählbaren Personen Stimmen erhalten (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 ParlG). Vom dritten Wahlgang an sind keine weiteren, d. h. neu Kandidaturen zugelassen (Art. 132 Abs. 3 Satz 2 ParlG).
Aus der Wahl scheidet jeweils aus (Art. 132 Abs. 4 ParlG),
- wer im zweiten oder in einem folgenden Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält, und
- wer im dritten oder in einem der folgenden Wahlgänge die geringste Stimmenzahl erhält, sofern alle mindestens zehn Stimmen erhalten, es sei denn, mehr als eine Person vereinige diese Stimmenzahl auf sich.
Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat das absolute Mehr erreicht, hat die Vereinigte Bundesversammlung ihre Wahl getroffen.
Neu gewählte Bundesratsmitglieder erklären, ob sie die Wahl annehmen. Verzichtet die oder der Gewählte auf das Bundesratsmandat, findet eine neue Wahl statt. Diese erfolgt nach der Besetzung der Sitze der bisherigen und jener Bundesratsmitglieder, die ihren Verzicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben haben.
War das neue Mitglied des Bundesrates vor seiner Wahl Mitglied der Bundesversammlung, so nimmt es nach seiner Erklärung der Annahme der Wahl an keinen Beratungen in den
Kommissionen und Räten mehr teil.
I.7. Amtsantritt
Die neu gewählten Bundesratsmitglieder treten ihr Amt am 1. Januar des Folgejahres an. Die Mitglieder des Bundesrates, welche sich der Wiederwahl nicht gestellt haben oder nicht wiedergewählt wurden, bleiben bis zum 31. Dezember im Amt.
I.8. Departementsverteilung
Jeder Bundesrat steht einem Departement vor (Art. 35 Abs. 2 RVOG). Die Zuteilung der Departemente ist nicht Sache des Parlaments, sondern des Gesamtbundesrates (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 RVOG).
Die Mitglieder des Bundesrates sind verpflichtet, das ihnen vom Gesamtbundesrat übertragene Departement zu übernehmen (Art. 35 Abs. 3 Satz 2 RVOG). Sie äussern sich in der Reihenfolge der Anciennität (d. h. der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bundesrat) zur Departementsverteilung.
II. Ersatzwahlen
II.1. Gründe einer Vakanz
Vakanzen während der Amtsdauer entstehen infolge:
- von Rücktritten,
- von Todesfällen oder
- der Feststellung der Amtsunfähigkeit.
Rücktritt: Bundesräte wählen den Zeitpunkt ihres Rücktritts selbst. Sie teilen ihn in einem Schreiben
der Nationalratspräsidentin oder dem Nationalratspräsidenten mit.
Feststellung der Amtsunfähigkeit: Die Vereinigte Bundesversammlung kann die Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates feststellen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 140a ParlG):
- Die betreffende Person ist wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder wegen Einwirkungen, die sie daran hindern, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, offenkundig nicht mehr in der Lage, ihr Amt auszuüben.
- Dieser Zustand wird voraussichtlich lange Zeit andauern.
Die betreffende Person hat innert einer angemessenen Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben.
II.2. Amtsdauer
Frei gewordene Sitze werden für den Rest der Amtsdauer besetzt.
II.3. Zeitpunkt der Wahl
Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung der Amtsunfähigkeit (Art. 133 Abs. 1 ParlG).
II.4. Wahlverfahren
Bezüglich des Verfahrens (inkl. Wählbarkeit und Wahlorgan) gelten die gleichen Regeln wie für die Gesamterneuerungswahlen.
II.5. Amtsantritt
Das neu gewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach seiner Wahl an (Art. 133 Abs. 2 ParlG).
Fakten und Zahlen
In den Anfängen des Bundesstaates galt die ungeschriebene Regel, dass sich amtierende Bundesräte nach Ablauf der Legislaturperiode zuerst erfolgreich der Wahl in den Nationalrat stellen mussten, bevor sie als Bundesräte wiedergewählt werden konnten. Ein schlechtes Ergebnis konnte das Ende ihrer Karriere bedeuten.
Bis 1931 wurde der Bundesrat (wie auch der Nationalrat) für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. 1919 mussten sich die Bundesräte wegen vorgezogener Nationalratswahlen bereits nach zwei Jahren den Erneuerungswahlen stellen, da Volk und Stände am 10. August 1919 nach Gutheissen der Proporz-Initiative vom 13. Oktober 1918 einer vorgezogenen Gesamterneuerung des Nationalrates und des Bundesrates zugestimmt hatten.
Zu einer ausserordentlichen Gesamterneuerung infolge einer Vorabstimmung über die Durchführung einer Totalrevision der Bundesverfassung ist es bisher noch nie gekommen: Die einzige bis heute zustande gekommene Initiative auf Totalrevision der Bundesverfassung wurde in der Vorabstimmung vom 8. September 1935 mit über 70 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Im Jahr 1999 (Reform der Volksrechte) konnte eine Uneinigkeit der Räte dank dem Einlenken des Ständerates vermieden werden (AB 1999 S 609 f.).
Beim Vergleich der Wahlresultate gilt es zu beachten, dass die Vereinigte Bundesversammlung erst seit 1979 246 Mitglieder zählt.
Bisher kam es maximal zu sechs Wahlgängen, dies 1854 bei Jakob Stämpfli, 1864 bei Jean-Jacques Challet-Venel, 1999 bei Joseph Deiss und 2000 bei Samuel Schmid. Seit 2000 wurden insgesamt drei Mitglieder des Bundesrates bereits im ersten Wahlgang gewählt (2006 Doris Leuthard, 2018 Viola Amherd und Karin Keller-Sutter).
Es ist eher selten, dass Bundesratsmitglieder, die sich einer Wiederwahl stellen, nicht wiedergewählt werden. Seit 1848 wurden lediglich vier Bundesratsmitglieder nicht wiedergewählt: 1854 Ulrich Ochsenbein, 1872 Jean-Jacques Challet-Venel, 2003 Ruth Metzler und 2007 Christoph Blocher.
Insgesamt fünf Personen schlugen seit 1848 ihre Wahl aus: 1855 Johann Jakob Stehlin, 1875 Antoine Louis John Ruchonne, 1875 Charles Estoppey, 1881 Karl Hoffmann und 1993 Francis Matthey. Letzterer verzichtete zugunsten der zweiten Frau im Bundesrat (Ruth Dreifuss) auf das Amt.
Parteien
Parteien und Fraktionen im heutigen Sinne entstanden erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Die radikal-demokratische Fraktion wurde 1878, die katholisch-konservative 1882, die liberal-demokratische 1893 und die sozialdemokratische Fraktion 1911 gebildet.
Die Freisinnigen besetzten in den ersten Jahren des Bundesstaates, d. h. seit 1848, sämtliche Sitze im Bundesrat. 1891 wurde mit Joseph Zemp erstmals ein Mitglied der katholisch-konservativen Fraktion in die Landesregierung gewählt; ihren zweiten Sitz erhielten die Katholisch-Konservativen nach der Einführung des Proporzwahlverfahrens für den Nationalrat 1919.
Von 1917 bis 1919 verloren die Freisinnigen einen Sitz zugunsten des Liberalen Gustave Ador. 1930 nahm mit Rudolf Minger auch die Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei (BGB, ab 1971 SVP) Einsitz im Bundesrat. Der erste Sozialdemokrat, Ernst Nobs, folgte 1944.
Als das Volk 1953 eine Finanzvorlage ablehnte, trat der sozialdemokratische Vorsteher des Finanzdepartements, Max Weber, überraschend zurück. Die SP-Fraktion beschloss, erst dann in den Bundesrat zurückzukehren, wenn ihr ein zweiter Sitz zugesichert wird. Nachdem die Freisinnigen den frei gewordenen Sitz zurückerobert hatten, stellten sie erneut die Mehrheit, allerdings nur kurz, da sie ein Jahr später erneut einen Sitz an die Katholisch-Konservativen verloren.
Nachdem 1959 vier Bundesräte zurückgetreten waren, wurde die parteipolitische Zusammensetzung der Regierung neu überdacht. Dabei entstand die sogenannte Zauberformel, wonach FDP, CVP und SP je zwei Sitze und die BGB einen Sitz zugute hatten.
Bei den Bundesratswahlen 2003 wurde der SVP ein zweiter Sitz auf Kosten der CVP zugestanden. 2008 verlor die SVP infolge eines Parteiausschlusses und eines Parteiwechsels ihre zwei Sitze an die neu gegründete BDP. Einen Sitz eroberte sie im selben Jahr zurück, den zweiten 2016.

Offizielle Kandidaten seit 1959
Nach 1959 wurden insgesamt 41 Ersatzwahlen (inkl. Ersatzwahlen bei Gesamterneuerungswahlen) durchgeführt. Bis 1993 waren Einerkandidaturen die Regel (Ausnahmen: 1979 die Nachfolge von Rudolf Gnägi [SVP] und 1984 jene von Rudolf Friedrich [FDP]), nach 1993 bildeten sie die Ausnahme (2006 Doris Leuthard [CVP]). Bei 13 der 17 Ersatzwahlen nach 1993 schlugen die Parteien eine Zweierkandidatur vor und bei dreien eine Dreierkandidatur: 1999 bei der Nachfolge von Flavio Cotti (CVP), 2015 bei der Nachfolge von Eveline Widmer-Schlumpf (BDP) und 2017 bei der Nachfolge von Didier Burkhalter (FDP).
Bei 7 der 41 Ersatzwahlen seit 1959 oder 16 Prozent folgte die Vereinigte Bundesversammlung nicht der offiziellen Kandidatur: 1962 wählte sie NR Roger Bonvin (CVP) anstelle von NR Ettore Tenchio (CVP), 1973 RR Willi Ritschard (SP) anstelle von RR Arthur Schmid (SP), 1973 SR Hans Hürlimann (CVP) anstelle von NR Enrico Franzoni (CVP), 1973 NR Georges-André Chevallaz (FDP) anstelle von RR Henri Schmitt (FDP), 1983 aNR Otto Stich (SP) anstelle von NR Liliane Uchtenhagen (SP), 1993 NR Francis Matthey (SP) anstelle von NR Christiane Brunner (SP) und 2000 SR Samuel Schmid (SVP) anstelle der beiden offiziellen Kandidierenden von RR Rita Fuhrer (SVP) und RR Roland Eberle (SVP). Nur einmal wurde die Wahl ausgeschlagen, und zwar, 1993 von Francis Matthey (SP).
Fakten
Ursprünglich hielt die Verfassung fest, dass nicht mehr als ein Mitglied des Bundesrates aus dem gleichen Kanton stammen darf. Diese sogenannte Kantonsklausel war eine Wählbarkeitsvoraussetzung, d. h. Stimmen für Kandidaten oder Kandidatinnen, die aus dem gleichen Kanton stammen wie ein bereits gewähltes Mitglied des Bundesrates, waren ungültig. Mit der Kantonsklausel sollte verhindert werden, dass einzelne grosse Kantone übermässigen Einfluss auf die Bundesregierung ausüben konnten.
Als Kriterium für die Kantonszugehörigkeit galt anfänglich das Bürgerrecht. 1986 wurde das Gesetz dahingehend revidiert, dass bei Kandidaten und Kandidatinnen, die der Bundesversammlung, einer kantonalen Regierungen oder einem kantonalen Parlament angehörten, jener Kanton massgebend war, in dem sie gewählt wurden. Für andere Kandidaten und Kandidatinnen war der Wohnsitzkanton zur Zeit der Wahl oder – mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz – das zuletzt erworbene Bürgerrecht massgebend.
1998 beschlossen die Räte, die Kantonsklausel in der Bundesverfassung zu lockern. Mit einer offeneren Formulierung sollte dem Wahlorgan mehr Flexibilität gegeben werden, damit es neben den geografischen auch andere Kriterien, beispielsweise den Erfahrungshintergrund der zur Wahl stehenden Personen, berücksichtigen kann. Die überarbeitete Verfassungsbestimmung, der heutige
Artikel 175 Absatz 4 der Bundesverfassung, wurde von Volk und Ständen am 7. Februar 1999 gutgeheissen.
Zahlen
Die bevölkerungsstärksten Kantone Zürich, Bern und Waadt waren im Bundesrat praktisch immer mit einem Mitglied vertreten, nach der Abschaffung der Kantonsklausel (1999) zeitweise gar mit zwei. Mitglieder des Bundesrates stammten häufig auch aus den Kantonen Neuenburg, Solothurn, Aargau, St. Gallen und Luzern. Noch keinen Bundesrat gestellt haben die Kantone Jura, Schaffhausen, Nidwalden, Schwyz und Uri.

Die lateinische Schweiz war fast durchgehend mit mindestens zwei Mitgliedern im Bundesrat vertreten, zweitweise – 1917–1934, 1948–1950, 1955–1961, 1970–1973, 1987–2006, ab 2016 – sogar mit drei. Nur zwischen 1876 und 1880 stellte sie kein Regierungsmitglied.
Die französischsprachige Schweiz stellte in der Regel mindestens zwei Bundesratsmitglieder, 1960–1961, 1999–2006 und 2016–2017 sogar drei. Nicht vertreten war sie in der Landesregierung in den Jahren 1848–1864, 1876–1880, 1913–1917, 1934–1947 und
1967–1970.
Die italienischsprachige Schweiz war während fast der Hälfte des Bestehens des Bundesstaates mit einem Mitglied im Bundesrat vertreten (1848–1864, 1912–1950, 1955–1959, 1967–1973, 1987–1999, ab 2017).

1983, zwölf Jahre nach der Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts auf Bundesebene, präsentierte die sozialdemokratische Fraktion mit NR Lilian Uchtenhagen die erste Bundesratskandidatin, die aber dem auch der SP angehörenden Otto Stich unterlag. Ein Jahr später schaffte NR Elisabeth Kopp als erste Frau den Sprung in die Regierung. Sie musste 1989 vorzeitig zurücktreten. Danach waren die Frauen während vier Jahren nicht mehr im Bundesrat vertreten.
1993 wählte die Vereinigte Bundesversammlung statt der offiziellen Kandidatin, NR Christiane Brunner (SP), NR Francis Matthey (SP) in den Bundesrat. Als dieser die Wahl ablehnte, wurde im zweiten Anlauf mit Ruth Dreifuss (SP) erneut eine Frau in die Regierung gewählt.
1999 nahm mit Ruth Metzler (CVP) die dritte Frau Einsitz im Bundesrat. Vier Jahre später wurde sie wegen Sitzverlusten ihrer Partei nicht wiedergewählt, sodass die Frauen erneut nur eine Bundesrätin stellten.
2002 wurde nach dem Rücktritt von Ruth Dreifuss RR Micheline Calmy-Rey (SP) in die Regierung gewählt.
2006 waren die Frauen mit NR Doris Leuthard (CVP) und RR Micheline Calmy-Rey im Bundesrat wieder zu zweit vertreten, 2008 kam mit Eveline Widmer-Schlumpf (BDP) eine dritte Frau hinzu. 2010 gab es im Bundesrat mit Simonetta Sommaruga (SP), Eveline Widmer-Schlumpf, Doris Leuthard und Micheline Calmy-Rey erstmals eine Frauenmehrheit.
2012 sank die Zahl der Bundesrätinnen nach dem Rücktritt von Micheline Calmy-Rey mit Simonetta Sommaruga, Eveline Widmer-Schlumpf und Doris Leuthard wieder auf drei, nach dem Rücktritt von Eveline Widmer-Schlumpf 2016 auf zwei.
Seit 2019 sind mit Simonetta Sommaruga (SP), Viola Amherd (CVP) und Karin Keller-Sutter (FDP) erneut drei Frauen in der Regierung.

Von den bisher 119 Mitgliedern des Bundesrates waren 107, also rund 90 Prozent, zum Zeitpunkt der Wahl oder früher Mitglied der Bundesversammlung. 15 ehemalige Ratsmitglieder waren zuvor Mitglied des Nationalrates sowie des Ständerates, 67 ausschliesslich Mitglied des Nationalrates und 25 ausschliesslich Mitglied des Ständerates.

Der jüngste Bundesrat war mit 31 Jahren Numa Droz (1876–1892), der älteste, der 71-jährige Gustave Ador (1917–1919). Durchschnittlich waren die Bundesratsmitglieder bei ihrer Wahl rund 51 Jahre alt. 12 waren weniger als 40 Jahre alt, 36 zwischen 40 und 49, 61 zwischen 50 und 59 Jahre, 9 zwischen 60 und 69 und ein Mitglied über 70 Jahre alt.

Die Bundesratsmitglieder schieden durchschnittlich mit rund 61 Jahren aus dem Amt aus. Ruth Metzler (1999–2003) war bei ihrer Nichtwiederwahl 39-jährig. 9 Mitglieder des Bundesrates waren zwischen 40 und 49, 30 zwischen 50 und 59, 63 zwischen 60 und 69 und 8 zwischen 70 und 79 Jahre alt. Der bisher älteste amtierende Bundesrat war der 81-jährige Adolf Deucher (1883–1912).

Die Mitglieder des Bundesrates bleiben durchschnittlich rund zehn Jahre im Amt.
20 Mitglieder des Bundesrates waren vier oder weniger Jahre Teil der Landesregierung, 39 blieben zwischen 5 und 8 Jahren, 26 zwischen 9 und 12 Jahren und 27 mehr als 12 Jahre in der Regierung.

Die längste Amtszeit gab es im 19. Jahrhundert: Carl Schenk (1864–1895) war 31 Jahre im Bundesrat. Die kürzeste Amtszeit hatte BR Louis Perrier (1912–1913); er verstarb rund 13 Monaten nach seinem Amtsantritt.

Quellen
«Fakten und Zahlen»: Urs Altermatt (Hrsg.), Die Schweizer Bundesräte: Ein biographisches Lexikon, Artemis & Winkler, Zürich und München, 1991;
BK: Geschichte des Bundesrats; Giovanni Biaggini, Art. 193 BV N6 in: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Orell Füssli Verlag AG 2007, S. 682; 13.443 Parlamentarische Initiative: Angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in einem Bundesrat mit neun Mitgliedern, Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 4. Februar 2016,
BBL 2016 1375.