Die Räte haben neben getrennten auch gemeinsame Organe.
Gemeinsame Organe werden zur Koordination der Beratungen der Räte oder aus Praktikabilitätsgründen (Beziehungen mit dem Ausland, Leitung und Aufsicht) eingesetzt und sind paritätisch zusammengesetzt. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat, ausser das Gesetz bestimmt etwas anderes.
Der
Nationalrat und der
Ständerat haben folgende gemeinsame Organe:
- die Koordinationskonferenz,
- die Verwaltungsdelegation,
- die Einigungskonferenz,
- die Redaktionskommission,
- die Geschäftsprüfungsdelegation,
- die Finanzdelegation,
- die Delegationen für die Pflege der internationalen Beziehungen und
- die parlamentarische Untersuchungskommission.
Keine gemeinsamen Organe sind die Organe der
Vereinigten Bundesversammlung, denn sie befassen sich nur mit
Beratungsgegenständen, welche in der Vereinigten Bundesversammlung behandelt werden.
I. Die Koordinationskonferenz
Die Koordinationskonferenz besteht aus dem
Büro des Nationalrates und
des Ständerates (Art. 37 Abs. 1 ParlG). Sie ist für die Koordination zwischen den Räten zuständig. Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben (Art. 37 Abs. 2 ParlG) übertragen:
Als Beschlüsse der Koordinationskonferenz gelten in der Praxis die getrennt gefassten Beschlüsse der beiden Büros, deren ordentliche Sitzungen in der Regel am gleichen Tag stattfinden.
II. Die Verwaltungsdelegation
Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung (Art. 38 Abs. 2 ParlG). Sie besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte, in der Regel aus dem
Präsidium des National- und des Ständerates (Art. 38 Abs. 1 ParlG).
Zur Delegation
III. Die Einigungskonferenz
Bestehen nach drei
Detailberatungen eines
Erlassentwurfes in jedem Rat zwischen den Räten noch Differenzen, entsenden die mit dem Geschäft betrauten Kommissionen beider Räte je 13 Mitglieder in die Einigungskonferenz (Art. 91 Abs. 1 und 2 ParlG). Diese stellt beiden Räten einen Einigungsantrag, der alle verbleibenden Differenzen gesamthaft bereinigt (Art. 92 Abs. 3 ParlG). Lehnt einer der Räte den Einigungsantrag ab, gilt die ganze Vorlage als nicht zustandegekommen und wird von der Liste der Geschäfte gestrichen (Art. 93 Abs. 2 ParlG).
Faktenbericht «Einigungskonferenzen» (PDF)
IV. Die Redaktionskommission
Erlasse in Form eines
Bundesbeschlusses, eines
Gesetzes oder einer
Verordnung der Bundesversammlung werden, nachdem die Räte den Erlasstext durchberaten und alle Differenzen bereinigt haben, in der letzten Sitzung der Session in der
Schlussabstimmung unterbreitet (Art. 81 Abs. 1 ParlG). Es ist Aufgabe der Redaktionskommission, die endgültige Fassung des Erlasstextes zu erstellen (Art. 57 Abs. 1 ParlG). Sie
- sorgt dafür, dass der Text verständlich und knapp formuliert ist,
- prüft, ob er den Willen der Bundesversammlung wiedergibt, und
- achtet darauf, dass die Fassungen in den drei Amtssprachen übereinstimmen (Art. 57 Abs. 2 ParlG).
Die Redaktionskommission besteht aus drei den drei Amtssprachen entsprechenden Subkommissionen, welche sich aus je zwei Mitgliedern des National- und des Ständerates zusammensetzen (Art. 56 Abs. 2 ParlG).
Zur Redaktionskommission
V. Die Delegationen für die Pflege internationaler Beziehungen
Delegationen internationaler parlamentarischer Versammlungen vertreten die Bundesversammlung in internationalen parlamentarischen Versammlung (Art. 60 ParlG). Die übrigen im Bereich der internationalen Beziehungen tätigen Delegationen sind für Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten zuständig (Art. 60 ParlG).
Zu den Delegationen
VI. Die Geschäftsprüfungsdelegation
Die Geschäftsprüfungsdelegation überwacht die Tätigkeit des Staatsschutzes sowie der Nachrichtendienste und überprüft das staatliche Handeln in Bereichen, die geheim gehalten werden, weil deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann (Art. 53 Abs. 2 ParlG). Sie übernimmt weitere besondere Aufträge, welche ihr eine der Geschäftsprüfungskommissionen überträgt (Art. 53 Abs. 3 ParlG). Über Verfügungen zur Wahrung der Interessen des Landes oder der inneren oder äusseren Sicherheit informiert der Bundesrat die Delegation spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss (Art. 53 Abs. 3bis ParlG). Die Geschäftsprüfungsdelegation erstattet den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt
Antrag (Art. 53 Abs. 4 ParlG).
Die Geschäftsprüfungsdelegation besteht aus je drei Mitgliedern des Nationalrates und des Ständerates, die der Geschäftsprüfungskommission des entsprechenden Rates angehören (Art. 53 Abs. 1 ParlG).
Zur Delegation
VII. Die Finanzdelegation
Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes (Art. 51 Abs. 2 ParlG). Sie lässt sich bei ihrer Oberaufsicht von den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit leiten (Art. 26 Abs. 3 ParlG). Die Finanzdelegation erstattet den Finanzkommissionen Bericht und stellt Antrag (Art. 51 Abs. 4 ParlG).
Die Finanzdelegation setzt sich aus je drei Mitgliedern des Nationalrates und des Ständerates der Finanzkommission des entsprechenden Rates zusammen (Art. 51 Abs. 1 ParlG).
Zur Delegation
viiI. Die Parlamentarische Untersuchungskommission
Wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite abgeklärt werden müssen, können die Räte im Rahmen der Oberaufsicht eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen (Art. 163 Abs. 1 ParlG). Ihre Einsetzung erfolgt durch einen einfachen Bundesbeschluss (Art. 163 Abs. 2 ParlG). Eine PUK hat die gleichen Informationsrechte wie die Delegationen der Aufsichtskommissionen (Geschäftsprüfungsdelegation, Finanzdelegation) (Art. 166 Abs. 1 ParlG). Sie kann insbesondere Personen als Zeugen befragen und die Protokolle und Unterlagen der Bundesratssitzungen einsehen. Die PUK kann zusätzlich Untersuchungsbeauftragte für die Beweiserhebung einsetzen (Art. 166 Abs. 2 ff. ParlG).
e-Dossier: PUK
Quelle
Ruth Lüthi, Art. 153, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 2616 ff.