Nimmt ein Ratsmitglied für sich einen nicht gebührenden persönlichen Vorteil heraus, kann es sich wegen Vorteilsannahme strafbar machen (Art. 322sexies StGB).
Wenn ein Ratsmitglied aufgrund von Zuwendungen in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt ist, werden Rechtsgüter tangiert, die vom Korruptionsstrafrecht geschützt sind. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn für einen Vorteil eine Gegenleistung versprochen wird, sondern es genügt, wenn der Vorteil psychologisch gesehen und gemäss den allgemeinen sozialen Gepflogenheiten als unangebracht erscheint und nach einer Reaktion verlangt.
Strafbar ist die Annahme eines «nicht gebührenden Vorteils». Als «Vorteil» im Sinne des Korruptionsstrafrechts gilt jede Zuwendung materieller oder immaterieller Art.
Die Annahme von «geringfügigen, sozial üblichen Vorteilen» ist straflos. Strafbar macht sich ein Ratsmitglied nur, wenn es den nicht gebührenden Vorteil im Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Tätigkeit entgegennimmt. Ein nur vager Bezug zur parlamentarischen Tätigkeit genügt nicht. Rein private Geschenke oder Zuwendungen fallen damit nicht unter den Straftatbestand der Vorteilsannahme.
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