Unverein­barkeit

Die Bundesverfassung und das Parla­mentsgesetz sehen die Unver­ein­bar­keit des Parla­ments­mandats mit verschie­denen anderen Ämtern vor. Liegt eine Unver­einbar­keit vor, hat das nicht die Ungül­tigkeit der Wahl zur Folge. Das davon betrof­fene Rats­mit­glied muss sich aber nach seiner Wahl für das eine oder das andere Amt entscheiden.

Unvereinbarkeitsregeln verwirklichen die personelle Gewaltenteilung und sollen Loyalitäts- und Interes­sen­kon­flikte vermeiden.

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Instruktions­verbot

Die Mitglieder der Bundes­ver­samm­lung verhandeln und stimmen ohne Weisungen von Kantonen, Bürge­rinnen und Bürgern, Verbänden oder politischen Parteien ab. Ihnen kann nicht vorgeschrieben werden, wie sie im Parlament zu sprechen, zu wählen oder abzu­stim­men haben.

Dieses sogenannte «freie Mandat» ermöglicht es den Ratsmitgliedern, Kompromisse einzugehen, und dient so der Funktionsfähigkeit des Parlamentes.

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Offen­legungs­­pflichten

Die Ratsmitglieder müssen beim Amtsantritt und jeweils auf Jahres­beginn das Büro ihres Rates schrift­lich über ihre Interes­senbin­dungen informieren. Die Parlamentsdienste erstellen dazu ein öffentliches Register und publizieren es im Internet.

Die Offenlegung der Interes­sen­bin­dungen dient der Transparenz über die politischen Interes­sen­ver­flech­tungen zwischen Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.

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Korrup­tion

Die Ratsmitglieder unterstehen dem schweizerischen Kor­rup­tions­straf­recht. Wird ihre Unabhängigkeit (Handlungsfreiheit) durch die Annahme eines Geschenkes oder anderer Vorteile eingeschränkt, können sie wegen Vor­teils­annahme straf­rechtlich sank­tioniert werden.

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Ordensverbot

Ratsmitgliedern ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

Dieses sogenannte Ordensverbot bezweckt, Abhängigkeiten gegen­über ausländischen Behörden zu verhindern.

Immunität

Für Ratsmitglieder gelten die absolute Immunität, die relative Immunität und die Sessions­teil­nahme­garantie.

Mit diesen «Privilegien» sollen die freie Meinungsäusserung in den Räten und ihren Organen sowie der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Bundes­ver­samm­lung gewähr­leistet werden.

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Dienstbe­freiung

Die Ratsmitglieder sind für die Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen vom Ausbildungs- und vom Assistenz­dienst in der Armee befreit.

Wie die Immunität und die prozes­sualen Verfolgungsprivilegien dient auch die Dienstbefreiung der Funktionsfähigkeit der Bundesversammlung.