Der Begriff «Unvereinbarkeit» bezeichnet das Verbot für Behördenmitglieder, gleichzeitig einer anderen Behörde anzugehören. Unvereinbarkeitsregeln verwirklichen die personelle Gewaltenteilung und bezwecken die Vermeidung von Loyalitäts- und Interessenkonflikten. Das Vorliegen einer Unvereinbarkeit hat nicht die Ungültigkeit der Wahl zur Folge. Die davon betroffene Person muss sich aber nach ihrer Wahl für das eine oder andere Amt entscheiden.

Die Bundesverfassung bestimmt in Artikel 144 Absatz 1, dass Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nicht gleichzeitig Mitglied der jeweils anderen Behörden sein können. Das Parlamentsgesetz hält in Artikel 14 zudem fest, dass folgende Personengruppen nicht der Bundesversammlung angehören dürfen:

  • Alle weiteren von der Bundesversammlung gewählten oder bestätigten Personen;
  • die nicht von ihr gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte;
  • das Personal der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Gerichte, des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidungskompetenzen, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
  • die Mitglieder der Armeeleitung;
  • Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt;
  • Personen, die den Bund in Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören und mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt.

​Die Einhaltung der Unvereinbarkeitsregel wird periodisch und auch in Einzelfällen überprüft. Nach den Gesamterneuerungswahlen sowie beim Eintritt eines neuen Ratsmitgliedes stellt der Rat auf Antrag des jeweiligen Büros fest, ob eine Unvereinbarkeit besteht. Stellt sich diese Frage im Laufe der Legislaturperiode, kann das Büro jederzeit eine Überprüfung vornehmen und seinem Rat entsprechend Antrag stellen.

Wird ein Ratsmitglied durch die Bundesversammlung in ein Amt gewählt oder in einem Amt bestätigt, muss es sich für eines der beiden Ämter entscheiden und dies erklären (Art. 15 Abs. 1 ParlG). Bei den übrigen Unvereinbarkeiten scheidet das Ratsmitglied binnen sechs Monaten nach Feststellen der Unvereinbarkeit aus der Bundesversammlung aus, sofern es die andere Funktion bis dahin nicht aufgegeben hat (Art. 15 Abs. 2 ParlG).

Fakten, Links sowie eine Gegenüberstellung

Die Unvereinbarkeit von Nationalrats- bzw. Ständeratsmandat mit der Mitgliedschaft im Bundesrat besteht seit der Gründung des Bundesstaates, die Unvereinbarkeit von Parlamentsmandat und Bundesrichteramt hingegen erst seit 1874.

Für die Mitglieder des Nationalrates – nicht aber des Ständerates – sahen die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 zwei weitere Unvereinbarkeitsregeln vor: So durften vom Bundesrat gewählte Beamte nicht im Nationalrat Einsitz nehmen, und der Zugang zum Nationalrat war ausschliesslich Bürgerinnen und Bürgern weltlichen Standes vorbehalten. Letztere Bestimmung betraf zwar die Wählbarkeitsvoraussetzungen, wurde vom Rat jedoch stets als Unvereinbarkeitsregel ausgelegt.

In der Verfassung von 1999 wurden nur noch die grundlegenden Unvereinbarkeiten zwischen Ämtern in den obersten Bundesbehörden und einem Ratsmandat festgeschrieben. Die Regelung weiterer Unvereinbarkeiten wurde an den Gesetzgeber delegiert. Dieser erliess für die Mitglieder beider Räte die gleichen Unvereinbarkeitsregeln und dehnte die Unvereinbarkeit mit dem Parlamentsmandat u. a. auch auf Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aus. Die Bestimmung, wonach der Zugang zum Nationalrat ausschliesslich Bürgerinnen und Bürgern weltlichen Standes vorbehalten ist, wurde gestrichen.

Die neuen Gesetzesbestimmungen traten zu Beginn der Wintersession 2007 in Kraft.

2010 wurde noch die Unvereinbarkeit mit mit einer Anstellung der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft im Gesetz verankert.

Quellen

  • Zum Zweck der Offenlegungspflicht, vgl. Katrin Nussbaumer, Art. 11 N 5, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 89
  • Zum Zweck der Ausstandspflicht, vgl. Ines Stocker, Art. 11a, N 4, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 95