Ein solches Beschwerderecht sieht auch der Bundesrat im neuen Bürgerrecht vor, das noch nicht bei den Räten liegt. Um die Sache zu beschleunigen, hatte die SPK bereits früher die Initiative ergriffen. Vorfälle wie die Nichteinbürgerung von 48 Personen aus dem Balkan im März 2000 durch die Gemeinde Emmen LU riefen sie auf den Plan.
Die Minimalvariante
Die nun von der SPK beschlossene Regelung entspricht im Wesentlichen der Minimallösung, die in der Vernehmlassung zum neuen Bürgerrecht auf Akzeptanz gestossen ist. Ihr Ziel ist es, den Einbürgerungswilligen die verfassungsmässigen Rechte durch den Zugang zu eidgenössischen und kantonalen Gerichten zu garantieren.
Personen, deren Einbürgerungsgesuch abgelehnt wurde, sollen neu beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkür- und des Diskriminierungsverbots führen können. Die Kantone müssen Gerichtsbehörden schaffen, die vorgängig als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.
Neu soll zudem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Ausländerfragen zugelassen werden. Nach Auskunft von Dorle Vallender (FDP/AR) können die Entscheide von den Gerichten in allen Fällen nur kassiert und nicht abgeändert werden.
Kein starker Eingriff
Laut Vallender war die Kommission bemüht, möglichst wenig in die Autonomie der Kantone und Gemeinden einzugreifen. Einbürgerungsentscheide durch Gemeindeversammlungen oder an der Urne beispielsweise blieben möglich. Die Vorlage soll in der Wintersession vom Plenum behandelt werden.
Notiz: Die Meldung bsd080 wurde insbesondere um zwei Abschnitte mit Aussagen von Vallender ergänzt und neu mit Zwischentiteln versehen.
sda/ats 26.10.2001