Bern (sda) Die zuständige Nationalratskommission hält daran fest, dass das Gentechnikgesetz die GVO-freie Landwirtschaft schützen muss. Der Ständerat hatte eine Verschärfung des Gesetzes abgelehnt. Die Kommission bejaht das Verbandsbeschwerderecht.

Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) sei weitgehend auf die Linie des Ständerates eingeschwenkt, sagte Präsident Hans Widmer (SP/LU) am Donnerstag vor den Medien. In zwei Punkten weicht die Kommission jedoch von den Beschlüssen der kleinen Kammer ab.

Der eine betrifft den Schutz der Anbaufläche jener Bauern, die weiterhin auf landwirtschaftliche Produkte ohne gentechnisch veränderten Organismen (GVO) setzen. Mit dieser Bestimmung wolle man auch sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten eine echte Wahlfreiheit hätten, sagte Widmer.

Die WBK hielt mit 14 zu 8 Stimmen an diesem Schutz-Artikel fest, den der Ständerat in der vergangenen Dezembersession gestrichen hatte. Allerdings beantragt eine Kommissionsminderheit, der kleinen Kammer zu folgen.

Kompromiss beim Zweckartikel

Die zweite Differenz gibt es im Zweckartikel. Hier sind sich die Räte uneins, ob das Gentechnikgesetz die wissenschaftliche Forschung fördern (Nationalrat) oder nur ermöglichen (Ständerat) soll. Die WBK schlägt nun eine Kompromiss-Formulierung vor.

Demnach soll das Gesetz "insbesondere der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen". Der Vorschlag passierte knapp mit 12 zu 11 Stimmen.

Wie der Ständerat soll aus WBK-Sicht auch der Nationalrat dem Verbandsbeschwerderecht zustimmen. Dieses habe sich andernorts bewährt, sagte Brigitta Gadient (SVP/GR). Verbände könnten davon indes nur in Zusammenhang mit Saatgut, Dünger und Pestiziden Gebrauch machen, nicht aber bei Medikamenten und Futtermitteln.

Haftpflichtregelung wie Ständerat

Bei der Haftpflichtregelung folgt die WBK den ständerätlichen Änderungen - vorab aus pragmatischen Gründen. Die Lösung sei valabel, aber nicht optimal, sagte Gadient. "Es ist das Optimum, das zurzeit möglich ist."

Der Ständerat hatte unter anderem das Landwirteprivileg verdeutlicht: So haftet ein Bauer nicht, wenn ein von ihm belieferter Nahrungsmittelhersteller unsachgemäss mit erlaubten GVO umgeht und diese beispielswiese mit GVO-freien Produkten mischt.

sda/ats 30.01.2003