Bern (sda) Die landesweite Vereinheitlichung des Strafprozessrechts 05.092 ist bereit für die Behandlung in der Wintersession. Die Rechtskommission (RK) des Ständerates hat das Projekt "aus 29 mach 1" einstimmig verabschiedet.

Während das materielle Strafrecht seit 1942 vereinheitlich ist, gibt es in der Schweiz immer noch 29 verschiedene Strafprozessordnungen. Jetzt wird der Verfassungsauftrag vom 12. März 2000, die Rechtszersplitterung zu beheben und Rechtssicherheit herzustellen, umgesetzt.

Fairness als Ziel

Der neue Strafprozess knüpfe an Bewährtes an, ohne sich Neuem zu verschliessen, sagte RK-Präsident Franz Wicki (CVP/LU) am Montag vor den Medien in Bern. Der Kommission sei es darum gegangen, die Effizienz der Strafverfolgung zu steigern und gleichzeitig den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen.

Oberstes Ziel der RK sei es, ein faires Strafverfahren herzustellen, das nicht einfach kurzen Prozess mache, aber rasch zu einem Ergebnis komme. Verschleppte Prozesse dienten niemandem, weder dem Opfer, der Täterschaft noch dem Staat, sagte Wicki. Die Gerichtsorganisation bleibe weiterhin den Kantonen überlassen.

Die Debatte im Ständerat dürfte sich unter Juristinnen und Juristen abspielen. Denn das so genannte Staatanwaltsmodell, das Ermittlung und Anklage in einer Hand belässt und die Untersuchungsrichter abschafft, sei nicht mehr umstritten, sagte Wicki.

Die RK habe sich bemüht, die vom Bundesrat vorgeschlagene hohe Regelungsdichte auszudünnen, sagte Wicki. Denn Detailregelungen erhöhten nur die Zahl der Rekurse. Den Kantonen werde ein möglichst grosser Handlungsspielraum eingeräumt, ohne dabei das Vereinheitlichungsziel zu verfehlen.

Kein Mediationsverfahren

Gegen den Vorschlag des Bundesrates lehnt die Mehrheit der RK das neue Instrument der Mediation zwischen beschuldigter und geschädigter Person ab. Das Vermittlungsverfahren würde nur zu einem kostspieligen Sytem führen und käme ohnhein nur in seltenen Fällen zum Zuge, sagte Wicki.

Klar befürwortet die RK das Konzept des "Anwalts der ersten Stunde". Danach hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, dass ihre Verteidigung bereits an der ersten polizeilichen Einvernahme teilnehmen kann. Vereinfachen will die Kommission des weiteren das Strafbefehlsverfahren.

Schliesslich befürwortet die Kommission die Einführung eines abgekürzten Verfahrens, das es der Staatsanwaltschaft ermöglicht, das Vorverfahren auszulassen und den Fall direkt zur Aburteilung an das erkennende Gericht zu bringen, sofern ein Geständnis und eine Anerkennung allfälliger Zivilansprüche vorliegen.

Elektronische Medien ausgeschlossen

Bild- und Tonaufnahmen innerhalb und ausserhalb des Gerichtsgebäudes will die RK verbieten. Der Bundesrat möchte sie mit Bewilligung der Verfahrensleitung zulassen. Beim Zeugnisverweigerungsrecht entschied die RK, dass Anwälte aussagen müssen, wenn sie von ihren Klienten von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.

Ferner sprach sich die RK dafür aus, dass ein Strafverfahren auch dann fortgeführt wird, wenn die klagende Person nicht mehr als Klägerin auftreten will. Für die Kommission gibt es viele Situationen, zum Beispiel bei Kaufhausdiebstählen, in denen das Strafverfahren von Amtes wegen fortgesetzt werden sollte.

Wicki rechnet damit, dass der einheitliche Strafprozess 2010 in Kraft tritt. Bis dahin müssten die meisten Kantone ihr Verfahrensrecht anpassen.