(sda) National- und Ständerat sind sich einig, dass Sozialversicherungen bei Verdacht auf Missbrauch Versicherte observieren lassen dürfen. Sie streiten aber noch über die Frage, wer die Observationen anordnen darf.

Der Ständerat will die Kompetenz Direktionsmitgliedern von Versicherungen übertragen. Er hat am Donnerstag stillschweigend beschlossen, an seinem Entscheid festzuhalten. Nun ist wieder der Nationalrat am Zug. Geht es nach seinem Willen, dürfen auch Sachbearbeiter Observationen anordnen.

Der Nationalrat habe das aber so gar nicht gewollt, sagte Kommissionssprecher Pirmin Bischof (CVP/SO) im Ständerat. Die nationalrätliche Formulierung habe sich dadurch ergeben, dass der Nationalrat zunächst für Observationen eine richterliche Genehmigung habe verlangen wollen. Darauf habe er dann verzichtet, aber die Formulierung nicht angepasst. Er sei zuversichtlich, dass der Nationalrat hier dem Ständerat folgen werde.

Genehmigung für GPS-Tracker

Bei den übrigen Differenzen schloss sich der Ständerat dem Nationalrat an. Dieser hatte das Verfahren für die richterliche Genehmigung präzisiert. Eine solche ist nur nötig, wenn eine Versicherung eine Observation mit technischen Hilfsmitteln zur Standortbestimmung durchführen wollen. Gemeint sind damit vor allem GPS-Tracker, die an Autos angebracht werden.

Für ein solches Vorhaben muss der Versicherer dem zuständigen Gericht einen Antrag unterbreiten. Darin muss er das Ziel der Observation angeben und begründen, warum er den Einsatz eines GPS-Trackers für notwendig hält. Der Versicherer muss auch den Beginn und das Ende der Observation nennen.

Auch Drohnen möglich

Die Ständeratskommission hatte sich auch mit der Frage befasst, was alles unter "technische Hilfsmittel zur Standortbestimmung" fällt. Nach Auskunft der Verwaltung fielen auch Drohnen darunter, wenn diese zur Standortbestimmung eingesetzt würden, sagte Kommissionssprecher Pirmin Bischof (CVP/SO). Nicht gemeint seien Drohnen, wenn diese zur direkten Observation eingesetzt würden. Die genaue Interpretation sei aber Sache der Gerichte.

Als "technische Hilfsmittel zur Standortbestimmung" gilt laut Bischof ausserdem die Geo-Lokalisation, etwa über WLAN oder Bluetooth. Die Formulierung sei bewusst offen gehalten, sagte er.

Weiter befasste sich die Ständeratskommission mit der Frage, was geschieht, wenn erst Wochen nach der Einleitung einer normalen Observation der Einsatz eines GPS-Trackers bewilligt wird. Die sechsmonatige Frist für die Überwachung wird laut Bischof in einem solchen Fall nicht automatisch verlängert. Der Richter kann aber eine Überwachung für weitere sechs Monate bewilligen.