(sda) Die Räte sind sich noch nicht einig über die EL-Reform. Die wichtigsten Entscheide des Ständerats vom Dienstag im Überblick:

Kinder: Die anerkannten Ausgaben für Kinder unter 11 Jahren sollen nicht mehr 840 Franken pro Monat betragen, sondern 590 Franken. Den vollen Betrag gibt es nur für das erste Kind, für jedes weitere wird er um jeweils einen Sechstel reduziert. Im Gegenzug sollen aber die Kosten einer notwendigen familienergänzenden Betreuung anerkannt werden. Für Kinder über 11 Jahre soll es wie heute 840 Franken pro Monat geben. Dieser Betrag wird ab dem dritten Kind schrittweise reduziert.

Vermögen: Die vom Nationalrat beschlossene Vermögensschwelle, über welcher kein EL-Anspruch besteht, lehnt der Ständerat ab. Das gesicherte Darlehen im Fall von selbst bewohnten Liegenschaften wird dadurch überflüssig.

Rückerstattung: Nach dem Tod einer Person muss allenfalls bezogene EL zurückerstattet werden, sofern Vermögen über 40'000 Franken vorhanden ist. Die Räte hatten bereits eine Schwelle von 50'000 Franken beschlossen. Als Konzession an den Nationalrat hat der Ständerat den Betrag nun aber gesenkt.

Kapitalbezug: Das Guthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge kann nach den heutigen Regeln als Kapital bezogen werden. Der Ständerat lehnt es aber ab, den EL-Anspruch um 10 Prozent zu kürzen, falls das Kapital vorzeitig verbraucht worden ist.

16 Freibetrag: Der Ständerat will die Freibeträge für die EL-Berechnung auf 30'000 Franken für Alleinstehende und auf 50'000 Franken für Ehepaare senken. Der Nationalrat will Freibeträge von 25'000 Franken für Alleinstehende und 40'000 Franken für Ehepaare. Der Freibetrag bei Wohneigentum bleibt bei 112'500 Franken. Darüber liegende Beträge gelten teilweise als Einkommen.

Geeinigt haben sich die Räte bereits über folgende Punkte:

Miete: Für eine Wohnung in der Stadt sollen Alleinstehende bei der EL-Berechnung bis zu 1370 Franken pro Monat anrechnen können, 1325 Franken in der Agglomeration und 1210 Franken auf dem Land. Für eine weitere Person gibt es 250 Franken zusätzlich. Für Gemeinden mit tiefen Mieten können die Kantone eine Reduktion beantragen.

Betreuung: Der Nationalrat ist dem Ständerat gefolgt und hat die Zuschläge für das betreute Wohnen aus dem Gesetz gestrichen.

Einkommen: Bei der EL-Berechnung wird das Einkommen von Ehegatten zu 80 Prozent angerechnet. Bisher wurden zwei Drittel des Einkommens berücksichtigt.

Beitragsdauer: Der Nationalrat hat die Bedingung fallenlassen, dass nur noch EL erhält, wer mindestens zehn Jahre AHV-Beiträge bezahlt hat.

El-Minimum: Die EL-Mindesthöhe wird auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung im Kanton gesenkt, wobei 60 Prozent der Durchschnittsprämie nicht unterschritten werden dürfen. Heute bezahlen die meisten Kantone mindestens die durchschnittliche Krankenkassenprämie.

Verbrauch: Wer sein Vermögen ohne Grund um mehr als 10 Prozent pro Jahr verbraucht, soll eine EL-Reduktion hinnehmen müssen.

Arbeitslose: Einig sind sich die Räte auch darüber, dass Arbeitslose ab 58 Jahren ihr Pensionskassenguthaben in der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers belassen und später eine Rente beziehen können.

Heim: Zur Berechnung eines EL-Anspruchs werden nur noch die von einem Heim tatsächlich verrechneten Tage berücksichtigt. Heute wird monatsweise abgerechnet.

Krankenkasse: Für die Krankenkasse wird eine kantonale oder regionale Durchschnittsprämie, höchstens aber die tatsächlich bezahlte Prämie an die Lebenskosten angerechnet.