Vergiftete Flüsse, tödliche Pestizide, Kinderarbeit - immer wieder verletzten Konzerne die Menschenrechte und ignorierten Umweltstandards, sagen die Initianten. Die Konzernverantwortungsinitiative soll dem einen Riegel schieben.
Sie fordert, dass Konzerne mit Sitz in der Schweiz Menschenrechte und Umweltstandards auch im Ausland respektieren müssen. Fehlbare Unternehmen sollen für Schäden geradestehen, die sie oder ihre Tochterfirmen verursachen.
Gegenvorschlag abgeschwächt
Die Rechtskommission des Ständerates beantragt ihrem Rat, die Initiative abzulehnen, befürwortet aber Gesetzesbestimmungen. Allerdings hat sie an der Version des Nationalrates Änderungen vorgenommen. Die Ständeratskommission habe den Gegenvorschlag verwässert, kritisieren die Initianten.
Mit ihrer Version sei faktisch ausgeschlossen, dass Konzerne zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Mit der Version des Nationalrates könnten die Initianten leben. Sie stellten in Aussicht, die Volksinitiative zurückzuziehen, wenn das Parlament diese annehmen würde.
Subsidiaritätsklausel eingebaut
Die wichtigste Differenz zur Nationalratsversion ist eine Subsidiaritätsklausel: Die Kläger sollen soweit zumutbar im Ausland gegen die Tochtergesellschaft vorgehen, welche die Menschenrechts- oder Umweltrechtsverletzung begangen hat. Dieser Regelung stimmte die Kommission mit 7 zu 6 Stimmen zu.
Die neue Hürde führe dazu, dass ein Geschädigter einem Schweizer Gericht glaubhaft machen müsste, dass ein rechtsstaatliches Verfahren in seinem Heimatstaat nicht möglich sei, sagen die Initianten. Wie ein Geschädigter dies zeigen solle und wie ein Schweizer Zivilgericht über die Rechtsstaatlichkeit eines anderen Landes urteilen würde, bleibe völlig unklar. Die Klausel hätte langwierige Verfahren über Zuständigkeiten zur Folge. Damit drohe eine Verjährung.
Grundsätze einhalten
Die Ständeratskommission argumentiert, sie wolle nicht vom Grundsatz des Wohnsitzgerichtsstandes des Beklagten im Schweizer Zivilprozessrecht abweichen. Dieses Prinzip solle indes für multinationale Konzerne eine weniger verbindliche Anwendung erfahren.
Die Muttergesellschaft solle in der Schweiz belangt werden können, wenn der Kläger glaubhaft mache, dass eine Klage gegen die Tochtergesellschaft im Ausland im Vergleich zu einem Vorgehen in der Schweiz erheblich erschwert sei. Das würde insbesondere dann zutreffen, wenn nicht zu erwarten sei, dass ein ausländisches Gericht innert angemessener Frist eine Entscheidung fälle.
Nachweise erbringen
Grundsätzlich sieht der Gegenvorschlag vor, dass Unternehmen belangt werden können, wenn Tochtergesellschaften im Ausland Bestimmungen zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt verletzen - es sei denn, sie können bestimmte Nachweise erbringen.
Entweder müssen die Unternehmen nachweisen, dass sie die gebotenen Sorgfaltsmassnahmen getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhindern. Oder sie müssen nachweisen, dass sie nicht auf das Verhalten des kontrollierten Unternehmens Einfluss nehmen konnten. Gelten soll diese Regelung für Unternehmen ab einer bestimmten Grösse oder mit besonderen Risiken.
Minderheit gegen Haftung
Eine Minderheit der Ständeratskommission möchte einen Gegenvorschlag, der eine Sorgfaltsprüfung- und Berichterstattungspflicht, aber keine Haftung vorsieht.
Umstritten ist ferner, ob sich die Sorgfaltsprüfungspflicht auf die ganze Wertschöpfungs- und Lieferkette erstrecken soll. Die Kommission hat sich mit Stichentscheid von Präsident Robert Cramer (Grüne/GE) dafür ausgesprochen. Dies entspricht der Version des Nationalrates. Eine Minderheit der Kommission möchte die Sorgfaltsprüfungspflicht auf Zulieferer beschränken.
Hinter der Initiative stehen Hilfswerke, Menschenrechts- und Umweltorganisationen. Der Bundesrat sah keinen indirekten Gegenvorschlag vor. Er schlug im Rahmen der Aktienrechtsrevision lediglich eine Anti-Korruptionsklausel vor: In der Rohstoffförderung tätige Unternehmen sollen Zahlungen ab 100'000 Franken an staatliche Stellen offenlegen müssen.