(sda) Bei der Modernisierung des Schweizer Stiftungsrechts gibt es noch zwei Differenzen. Der Ständerat hat am Dienstag an den Vorschlägen des Nationalrats zu wenige genaue Definitionen und die Schaffung eines Missbrauchspotentials von Stiftungsgeldern bemängelt.

Der Nationalrat hatte in seiner Beratungsrunde vergangene Woche den Kreis der Beschwerdelegitimierten erweitert. So sollen alle, die ein "berechtigtes Kontrollinteresse" daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit den Gesetzen und der Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen "Handlungen und Unterlassungen" der Stiftungsrätinnen und -räte Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben können. Das war bislang nicht möglich.

Der Ständerat wollte dem nicht folgen. Der Begriff des "berechtigen Kontrollinteresses" sei der Kommission zu wenig genau definiert, sagte Kommissionssprecher Beat Rieder (Mitte/VS). Die Kommission sehe zudem keinen Anlass, das bisherige Beschwerderecht und die Aufsicht über die Stiftungen in Frage zu stellen.

"Angemessene Entschädigung" umstritten

Zudem soll nach Ansicht des Nationalrats im Gesetz festgehalten werden, dass Stiftungsräte, die steuerlich befreit sind, eine "angemessene Entschädigung" erhalten können. Damit werde der zunehmenden Professionalisierung der Stiftungen und dazugehörigen Ämtern entsprochen, hiess es im Nationalrat. Im Moment ist dies in den Kantonen unterschiedlich geregelt.

Eine solche Massnahme berge das Risiko, dass Gelder der Stiftungen bei den zweckmässigen Einsätzen fehlen würden, sagte Rieder. Es bestehe ein Missbrauchspotential. Bereits nach geltender Praxis würden angemessene Entschädigungen in Stiftungen akzeptiert und die Kantone hätten hier Handlungsspielraum. Und am Grundsatz der Ehrenamtlichkeit solle festgehalten werden.

Der Bundesrat ist der gleichen Meinung wie der Ständerat, wie Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat sagte. Das Geschäft geht zurück an den Nationalrat.

Die Revision war in den Räten grundsätzlich unumstritten. Mit dieser sollen etwa Änderungen der Stiftungsurkunde zum Zweck oder der Organisation einer Stiftung mit der Angabe eines einfachen, sachlichen Grundes möglich sein. Zudem soll eine solche Änderung nicht mehr notariell beurkundet werden müssen. So sollen Stiftungen flexibler und der Stiftungsstandort Schweiz attraktiver werden.