Die Übertragung von tierischen Zellen und Geweben auf den Menschen wird heute bereits mit ersten Erfolgen angewandt. Die Übertragung von Organen verläuft bisher noch unbefriedigend, weil die Abstossung des Transplantats noch nicht verhindert werden kann. Die biomedizinische Forschung ist aber daran, diese Abstossungsprozesse zu erforschen. Ein weiteres ungelöstes Problem ist dabei die Übertragung tierischer Krankheitserreger auf den Menschen. Es besteht die Gefahr einer Infektion nicht nur der Empfängerin oder des Empfängers, sondern unter Umständen auch von Kontaktpersonen und allenfalls weiterer Bevölkerungskreise. Der Bundesrat schlägt mit der Änderung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (98.035) ein grundsätzliches Verbot für die Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen vor. Das Verbot ist auf ca. drei Jahre bis zum Inkrafttreten eines Transplantationsgesetzes befristet und enthält zwei Ausnahmeregelungen mit Bewilligungspflicht für klinische Versuche und die Übertragung bestimmter tierischer Gewebe und Zellen, sofern ein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist. Die Kommission stimmte dem Entwurf des Bundesrates mit 14 zu 0 Stimmen, bei 9 Enthaltungen zu. Es wurden Minderheitsanträge eingereicht, um die Vorlage abzuschwächen oder zu verschärfen. Zur Vorlage wurde ein Postulat verabschiedet, welches den Bundesrat bittet, die Haftungsfrage im Zusammenhang mit Transplantation von Organen, Geweben und Zellen abzuklären.

Am 7. Februar 1985 reichte Ständerätin Josi Meier eine parlamentarische Initiative ein, die verlangt, es sei ein Bundesgesetz über einen Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (85.227) zu erlassen. Grundlage des Vorstosses bildete ein ausgearbeiteter Entwurf der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht. Der Ständerat bearbeitete die Vorlage bis 1991 und führte zwei Vernehmlassungen durch. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Nationalrates verfeinerte das Gesetzeswerk in den folgenden Jahren, sah aber 1997, dass sie den Entwurf von einigen besonders umstrittenen und schwierig zu handhabenden Bestimmungen befreien musste, um eine Kodifizierung für einen Einleitungsteil zum Sozialversicherungsrecht überhaupt zu erreichen. So verzichtete sie auf die Unterstellung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, auf Bestimmungen aus dem Medizinalrecht und die Definition des versicherten Verdienstes. Mit diesen neuen Eckwerten erarbeitete die SGK mit Hilfe des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) eine neue schlanke Vorlage. Die Kommission hiess die Vorlage einstimmig gut.

Weiter beantragt die SGK ihrem Rat einstimmig, den Bundesrat zu ermächtigen, das Übereinkommen (Nr. 98) über die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen und das Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 32. bzw. 58. Tagung angenommen (98.060), zu ratifizieren. Das Übereinkommen Nr. 98 verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen der Schutz der Ausübung der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern und der Schutz der Arbeitnehmerverbände gegenüber den Arbeitgeberverbänden und umgekehrt gewährleistet werden. Zum anderen sollen freiwillige Kollektivverhandlungen unter Wahrung der Unabhängigkeit der Parteien gefördert werden. Die Schweiz kann sich heute beiden Zielen anschliessen und das Übereinkommen ratifizieren. Das Übereinkommen Nr. 138 zielt auf die langfristige Eliminierung der Kinderarbeit ab. Es legt für alle Arten von Arbeit das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung auf 15 Jahre fest. Der Bundesrat schlägt vor, dieses Übereinkommen auch auf die Landwirtschaft, die Gärtnereibetriebe, die Fischerei und die Hausangestellten anzuwenden. Dies erfordert eine entsprechende Anpassung des Arbeitsgesetzes. Die Kommission verabschiedete diese Änderung im Arbeitsgesetz ebenfalls einstimmig. Gleichzeitig verabschiedete die Kommission ein Postulat, welches den Bundesrat einlädt, die Gesetzesänderungen zu prüfen, die eine Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 177 über Heimarbeit ermöglichen.

Die Sitzung fand unter dem Vorsitz von Nationalrat Paul Rechsteiner (SP, SG) und teilweise im Beisein von Bundespräsidentin Ruth Dreifuss statt.

Bern, 15.01.1999    Parlamentsdienste