Anlässlich der weiteren Behandlung der parlamentarischen Initiative Goll (Rechte für Migrantinnen; 96.461) ist die Staatspolitische Kommission des Nationalrates auf ihren Entscheid vom 22. Oktober 1998 zurückgekommen (vgl. Pressemitteilung vom 23. Oktober 1998). Einerseits schafft nun die Kommission einen gesetzlichen Aufenthaltsanspruch für ausländische Ehegatten, die sich von ihren Ehepartnern trennen möchten, und deren Wegweisung aus der Schweiz eine schwere Notlage bedeuten würde. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Opfer von Gewalttaten nicht zusätzlich mit dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung bestraft werden dürfen. Andererseits schlägt die Kommission eine Verstärkung der Missbrauchsbekämpfung vor.
Gemäss geltendem Recht verlieren ausländische Ehegatten von Schweizern nach Auflösung der Ehe und ausländische Ehegatten von niedergelassenen Ausländern bereits bei Auflösung des gemeinsamen Haushaltes ihre aufenthaltsrechtlichen Ansprüche. Es bleibt in diesen Fällen dem Ermessen der Fremdenpolizeibehörde überlassen, ob die Aufenthaltsbewilligung verlängert wird oder nicht. (Art. 4, 7 und 17 ANAG)
Der Entwurf der Kommission sieht vor, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung der ausländischen Ehegatten von niedergelassenen Ausländern auch erst nach Auflösung der Ehe überprüft wird. Das Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten bleibt auch nach Auflösung der Ehe bestehen, wenn die Ausreise aus der Schweiz aufgrund der persönlichen Verhältnisse unzumutbar ist. Steht beispielsweise fest, dass der im Familiennachzug zugelassenen Person eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, namentlich weil sie misshandelt wurde, ist dies beim Entscheid besonders zu berücksichtigen.
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass unabhängig vom Aufenthaltsstatus die Rechte von ausländischen Ehegatten in Härtefällen verbessert werden müssen. Aus diesem Grund schlägt die Kommission eine analoge Regelung für ausländische Ehegatten von Aufenthaltern vor (Art. 17a des Entwurfs).
Die Kommission ist sich bewusst, dass mit den vorgeschlagenen Erleichterungen auch die Gefahr des Missbrauchs steigt. Aus diesem Grund schlägt sie gleichzeitig eine Verstärkung der Missbrauchsbekämpfung vor. Im ANAG soll daher noch deutlicher festgehalten werden, dass eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Bestimmungen des Familiennachzuges nicht möglich ist. Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung werden Situationen erwähnt, die auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lassen.
Die Kommission tagte am 4. März 1999 unter dem Vorsitz von Josef Leu (CVP/LU) in Bern.
Bern, 05.03.1999 Parlamentsdienste