Nach Anhörung der betroffenen Kreise hat die Kommission sich mit dem Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (98.075) auseinandergesetzt und sich dabei zur Frage der Ratifizierung grundsätzlich positiv geäussert. Sie wird auf diese Vorlage zurückkommen, wenn sie in einer späteren Sitzung den Entwurf zum Bundesgesetz behandelt, welches das Aufnahmeverfahren der Kinder gemäss diesem Übereinkommen regeln soll. Das Übereinkommen versucht, der Gefahr von Missbräuchen auf dem Gebiet der internationalen Adoption über ein institutionalisiertes System der Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Aufnahmestaaten entgegenzuwirken.
Die Kommission stimmt der Vorlage des Bundesrates über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten (99.067 ; Botschaft vom 25.8.99) einhellig zu und schliesst sich damit dem Nationalrat an, der diese Vorlage bereits im Dezember 1999 angenommen hat. Diese Vorlage umfasst Änderungen an 19 Bundesgesetzen sowie die Schaffung eines neuen Gesetzes. Dabei sollen die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Datensammlungen in der Bundesverwaltung an die Erfordernisse des Datenschutzgesetzes angepasst werden. Die Kommission hat zudem mit 7 zu 2 Stimmen eine Motion angenommen, welche den Bundesrat auffordert, das Datenschutzgesetz so zu ändern, dass die für die Datenbearbeitung verantwortlichen Privatpersonen und Bundesorgane verpflichtet sind, die betroffenen Personen bei der Erhebung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen zu informieren.
Weiter hat die Kommission den Vertrag vom 17.11.1997 zwischen dem Bundesrat und der Regierung des Königreichs Thailand betreffend die Überstellung von Straftätern (99.031, Botschaft vom 24.3.1999) einstimmig genehmigt. Dieser Vertrag ermöglicht den schweizerischen und thailändischen Häftlingen, die ihnen im Ausland auferlegten Strafen künftig im Heimatstaat zu verbüssen. Dieser Vertrag hat vor allem einen humanitären Zweck : Er ermöglicht den Strafgefangenen, ihre Strafe in einer vertrauten Umwelt und unter Bedingungen zu verbüssen, die ihre soziale Wiedereingliederung begünstigen.
Ferner hat sich die Kommission die Differenzen beim Gerichtsstandgesetz (98.067) behandelt. Es verbleiben noch zwei Differenzen zum Beschluss des Nationalrates. Die eine betrifft den Zeitpunkt einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 22). Gemäss Antrag der Kommission soll diese Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit (und nicht nach Anhebung des Prozesses) erfolgen können. Bei der zweiten Differenz geht es um den Gerichtsstand bei Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen (Art. 27) . Hier beantragt die Kommission, an der Version des Ständerates festzuhalten. Bei Art. 38 schliesst sie sich dem Nationalrat an und beantragt, diese Bestimmung über die Rechtshängigkeit zu streichen.
Die Kommission ist einstimmig auf die Vorlage zur Änderung des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (98.038, Entwurf B) eingetreten. Nachdem der Ständerat den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (Entwurf A) bereits in der Wintersession behandelte, hat die Kommission die Anpassungen vorgenommen, welche im Militärstrafgesetzbuch aufgrund der Beschlüsse zum Strafgesetzbuch nötig sind. So hat sie im Militärstrafgesetzbuch insbesondere die bedingte und die teilbedingte Strafe eingeführt. Weiter sieht sie analog zum Strafgesetzbuch eine Bestimmung über die betriebliche Haftung vor. Dem so geänderten Entwurf hat die Kommission einhellig zugestimmt.
Die Kommission hat am 27. und 28. Januar 2000 unter der Leitung von Ständerat Dick Marty (R, TI) und unter zeitweiliger Anwesenheit von Bundesrätin Ruth Metzler in Bern getagt.
Bern, 28.01.2000 Parlamentsdienste