Seit längerem beschäftigt die Regulierung des Konsumkredites (98.078) die eidgenössischen Räte. National- und Ständerat haben bisher in gewichtigen Fragen (u.a. Höchstzinssatz, Ausmass der Unterstellung der Kreditkarten unter das Gesetz, Zustimmung des Ehegatten bei Abschluss eines Konsumkredites) unterschiedliche Positionen eingenommen. In wesentlichen Fragen beantragt die WAK Festhalten an den bisherigen Beschlüssen des Ständerates. Somit sollten in der Frühlingssession in Lugano die Differenzen zwischen den Räten bereinigt werden können.

Ein Schlüsselelement des revidierten Konsumkreditgesetzes liegt in der Festlegung eines Höchstzinssatzes für Konsumkredite, um Wucherzinsen zu verhindern. Der Ständerat hielt bisher am bundesrätlichen Vorschlag fest, es der Regierung zu überlassen, einen solchen Höchstsatz zu erlassen. Hatte der Nationalrat in einem ersten Schritt einen Höchstzinssatz von 15% beschlossen, schlug er im zweiten Rundgang vor, der Zins dürfe den Durchschnittssatz für Spareinlagen um höchstens zehn Prozent überschreiten. Die WAK hält den Beschluss des Nationalrates aber für inpraktikabel. Nach ihrem Vorschlag soll weiterhin der Bundesrat den höchstens zulässigen Zins festlegen. Er soll sich dabei aber einerseits an den massgeblichen Zinssätzen orientieren. Anderseits soll dieser in der Regel 15 Prozent nicht übersteigen.

Entgegen dem Nationalrat lehnt die WAK ein Widerrufsrecht beim Antrag auf Erwerb einer Kreditkarte ab. Der Antrag für eine Kundenkarte soll jedoch innerhalb von 7 Tagen schriftlich widerrufen werden können, wie dies Bundesrat und Nationalrat vorsehen.

Die vom Nationalrat mit 83:80 Stimmen beschlossene obligatorische Zustimmung des Ehegatten zu Konsumkreditverträgen fand in der WAK keine Mehrheit, da dieses Zustimmungsobligatorium den eherechtlichen Grundsätzen widerspricht.

Schliesslich will die WAK auch einer zu rigorosen Meldepflicht bei Leasinggeschäft Einhalt bieten. Nur die problematischen Fälle (Ausstand von mindestens drei Raten einer Leasingverpflichtung) sollen der Informationsstelle für Konsumkredit gemeldet werden, um das Ausmass des "Fichierens" einzudämmen. Bei weiteren Differenzen ist die WAK gewillt, dem Nationalrat zu folgen, so insbesondere bei der Bewilligungspflicht für die Gewährung von Konsumkrediten oder bei Werbeeinschränkungen.

Die Differenzbereinigung am Konsumkreditgesetz wird an der Frühlingssession 2001 in Lugano weitergeführt. Zu hoffen ist, dass es dort auch zur Schlussabstimmung kommt.

Im weiteren beantragt die WAK dem Ständerat

  • die Fortführung der Finanzierung der Euro Info Centers für 3 Jahre vorgesehen für die Vermittlung an die KMU von Informationen über die EU (00.077),
  • die Überweisung einer Motion für die definitive Einführung einer KMU-Verträglichkeits-prüfung für geplante staatliche Regulierungen und Verfahren (99.3284) sowie
  • die Überweisung als Postulat (und nicht als Motion) des geforderten Auflagenmoratoriums im Bereich der Landwirtschaft (99.3122).

Die WAK hat bereits über die Verwendung der überschüssigen Goldreserven der Nationalbank an einer Pressekonferenz und mittels einer separaten Pressemitteilung eingehend informiert.

Die WAK tagte am 1. und 2. Februar 2001 unter dem Vorsitz von Ständerat Franz Wicki (CVP/LU) teilweise im Beisein der Bundesräte Villiger und Couchepin in Bern.

Bern, 05.02.2001    Parlamentsdienste