Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ist ohne Gegenstimme auf das DNA-Profil-Gesetz eingetreten. Weiter hat sie die Regelung über die Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und über das Verbot des Besitzes von harter Pornografie gutgeheissen.

Die Kommission ist auf den Entwurf zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; 00.088) ohne Gegenstimme eingetreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen DNA-Analysen vorgenommen werden dürfen. Auch soll die DNA-Analyse für die Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen eingesetzt werden. Das Gesetz regelt die Bedingungen für die Probeentnahmen und deren Analyse. Im Weiteren sieht es ein Informationssystem vor, das die DNA-Profile von verurteilten oder eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigten Personen enthält, sowie diejenigen von nicht identifizierten Personen und von Spuren, die beispielsweise am Tatort gefunden wurden. Gemäss dem Gesetz werden diese Profile entweder von Amtes wegen oder auf Antrag einer Behörde oder der betroffenen Person (insbesondere nach einem Freispruch) aus dem Informationssystem gelöscht. Die Kommission wird dazu Experten anhören, um sich einen vertieften Einblick in diese Methode und in die Probleme, die sich dabei stellen können, zu verschaffen.

Ebenfalls ohne Gegenstimme angenommen hat die Kommission den vom Ständerat umgestalteten Entwurf zur Änderung betreffend die Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern (00.041 s StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität ; Entwurf A). Sie hat sich dafür ausgesprochen, die allgemeinen Verjährungsregeln, wie sie im Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vorgesehen sind (98.038 StGB, MStG und Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht. Änderung), bereits im Rahmen dieser Teilrevision einzuführen. Diese neue Regelung unterscheidet nicht mehr zwischen relativer und absoluter Verjährung: Inskünftig verjährt die Strafverfolgung je nach Schwere der Tat in 30, 15 oder 7 Jahren. Bei schweren Verbrechen gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 16 Jahren dauert die Verjährungsfrist nach neuer Regelung mindestens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers. Die Kommission ergänzte diesen Tatenkatalog mit den Sexualdelikten an über 16-jährigen Minderjährigen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen.

Die Kommission hat auch den zweiten Entwurf der Botschaft ohne Gegenstimme angenommen (Verbot des Besitzes harter Pornografie; 00.041 s StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Entwurf B). Sie übernahm, mit einigen Ergänzungen, die Anträge des Ständerates betreffend das Verbot von Erwerb und Besitz von Kinderpornografie, von Pornografie mit Gewaltdarstellungen sowie das Verbot der Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Tieren enthält.

Am zweiten Sitzungstag setzte die Kommission ihre Beratungen über den Entwurf zur Änderung des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (98.038 ; Beschluss A) fort.

Schliesslich hat sie zwei parlamentarischen Initiativen zur Änderung von Artikel 330 a des Obligationenrechts (Arbeitszeugnis) Folge gegeben. Der Initiative von Nationalrat Eymann (00.426) stimmte sie mit 15 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu, derjenigen von Nationalrat Tschäppät (00.428) mit 13 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Die Kommission ist der Meinung, dass mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung mehr Transparenz in die Arbeitszeugnisse gebracht werden muss, indem insbesondere die von der Gerichtspraxis entwickelten Grundsätze in das Gesetz aufgenommen werden. Demnach soll ein Zeugnis wahr, wohlwollend formuliert, klar und vollständig sein.

Die Kommission hat am 26. und 27. März 2001 unter dem Vorsitz von Nationalrat J. Alexander Baumann (SVP, TG) in Bern getagt.

Bern, 27.03.2001    Parlamentsdienste