Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die Revision des Allgemeinen Teils des StGB zu Ende beraten und gutgeheissen.

Die Kommission hat der Vorlage zur Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (98.038, Beschluss A) mit 20 zu 1 Stimmen genehmigt und die Fassung des Ständerates in einigen Punkten geändert.

Der Grundidee der Reform entsprechend sollen kurze Freiheitsstrafen inskünftig nur ausnahmsweise auferlegt werden. Die Kommission beantragt entgegen dem Ständerat, auf bedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten gänzlich zu verzichten. An die Stelle der kurzen Freiheitsstrafen träte somit in der Praxis die gemeinnützige Arbeit sowie die Geldstrafe im Tagessatzsystem bis zu 360 Tagessätze zu je höchstens 3000 Franken, was 1'080'000 Franken entspricht. Eine Minderheit beantragt, den Tagessatz auf 1500 Franken herabzusetzen. Dem Vorschlag des Bundesrates, den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen unter gewissen Bedingungen auszusetzen, schloss sich nur eine Minderheit der Kommission an.

Die Kommission stimmt dem geänderten Strafensystem zu, wonach alle Strafen entweder unbedingt, teilbedingt oder bedingt vollziehbar verhängt werden können. Dadurch können die Gerichte vermehrt auf Einzelfälle eingehen. Das Gericht kann inskünftig sowohl bei einer Freiheitsstrafe als auch bei einer Geldstrafe oder bei einer gemeinnützigen Arbeit einen Teil der Strafe unbedingt vollziehbar erklären und den andern Teil zur Bewährung aufschieben. Eine Minderheit der Kommission beantragt, auf die Einführung der teilbedingten Strafe zu verzichten. Die bedingte Strafe kann bis zu 36 Monate (heute 18 Monate) betragen. Eine Minderheit beantragt, diese Dauer auf 24 Monate herabzusetzen.

Bei der Umwandlung der Strafen zeigt sich die Kommission unerbittlicher als der Ständerat: Wenn der Verurteilte eine Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, soll an deren Stelle umgehend die Freiheitsstrafe treten.

Ein wichtiges Anliegen der Vorlage ist der verstärkte Schutz vor gefährlichen Straftätern. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine neue Sicherungsverwahrung vorgesehen, die umfassender als im bisherigen Recht ist. Für gefährliche Straftäter sollen die Entlassungsbedingungen verschärft werden (unabhängige Begutachtung; Kommission; nur bedingte Entlassung). Die Mehrheit der Kommission sprach sich bezüglich der Voraussetzungen einer solchen Verwahrung für eine engere Version als der Ständerat aus. Eine Verwahrung soll nur ausgesprochen werden, wenn eine Person unter einer anhaltenden oder langdauernden schweren psychischen Störung leidet, die mit der Tat in Zusammenhang steht. Eine Minderheit verzichtet wie der Ständerat darauf, die Verwahrung in jedem Fall von der psychischen Störung abhängig zu machen.

Die Mehrheit der Kommission beantragt wie der Ständerat die Einführung einer subsidiären strafrechtlichen Haftung für Unternehmen. Das Subsidiaritätsprinzip gilt nicht in Fällen von Korruption, Geldwäscherei oder organisierter Kriminalität, wo das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen verurteilt werden kann. Die eine Minderheit der Kommission will die nicht subsidiäre Haftung auf sämtliche Straftaten ausdehnen; eine zweite Minderheit will auf die Einführung der Unternehmenshaftung verzichten. Die Kommission hat zudem eine Bestimmung eingeführt, welche elementare Verfahrensfragen wie die Vertretung des Unternehmens im Strafverfahren regelt.

Die Kommission stimmt der Vereinfachung der Verjährungsregeln zu. Vorgesehen ist, auf die komplizierten Regelungen des Ruhens und Unterbrechens der Fristen sowie auf die Unterscheidung von absoluten und relativen Verjährungsfristen zu verzichten. Beibehalten werden soll nur noch eine Art von Fristen, die hinsichtlich ihrer Dauer den heutigen absoluten Fristen entsprechen. Zudem soll die Verjährung nicht mehr laufen, nachdem ein erstinstanzliches Urteil gefällt wurde.

Die Kommission möchte wie der Ständerat den Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausdehnen: Neu sollen Sexualdelikte, die im Ausland an Kindern begangen wurden, in der Schweiz verfolgt werden können, auch wenn sie im Tatortsland nicht strafbar sind. Zudem soll auf die Voraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes des Täters verzichtet werden.

Eine weitere Differenz zum Ständerat ist die von der Kommission beantragte Beibehaltung der Landesverweisung als strafgerichtliche Massnahme.

Schliesslich führte die Kommission eine neue Bestimmung ein, wonach der Bund zur Verhinderung von Straftaten Aufklärungs- und Ausbildungsmassnahmen ergreifen und entsprechende Projekte unterstützen kann.

Die Vorlage wird in der Sommersession 2001 im Nationalrat behandelt.

Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, das Abkommen mit Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität (00.069) zu genehmigen, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der zuständigen Polizei- und Zollbehörden regelt und die gesetzlichen Grundlagen auf diesem Gebiet festigt. Es bildet Teil der Bestrebungen der Schweiz, den Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität zu verstärken. Damit wurde erstmals ein Polizeivertrag mit einem nicht an die Schweiz grenzenden Land abgeschlossen. Ebenfalls ohneGegenstimme gutgeheissen hat die Kommission das Abkommen mit der besonderen Verwaltungsregion Hongkong über Rechtshilfe in Strafsachen (00.092). Dieses Abkommen bietet ein effizientes Instrumentarium für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäscherei. Insbesondere ermöglicht es, Personen zu identifizieren, den Aufenthalt gesuchter Personen zu ermitteln, Schriftstücke zuzustellen, Zeugen und Sachverständige auf dem Gebiet der andern Partei einzuvernehmen und Häftlinge für Einvernahmen an die andere Partei zu überstellen. Der Abkommenstext entspricht in den Grundzügen dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Schliesslich hat die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen beschlossen, nicht auf die Vorlage zur Änderung des Spielbankengesetzes einzutreten (00.424) Spielbankengesetz. Revision von Artikel 61). Derzufolge sollen die Kantone AR und TI die Wiedereröffnung der Casinos Herisau bzw. Mendrisio bewilligen können, bis der Bundesrat zu den Konzessionsgesuchen dieser beiden Betriebe einen Entscheid gefällt hat. In dieser Übergangszeit sollen diese Casinos dem kantonalen Recht unterstehen. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Argumente, auf Grund derer sie im Juli 2000 beschlossen hatte, der im Nationalrat eingereichten gleich lautenden Parlamentarischen Initiative (00.423) keine Folge zu geben, nach wie vor gültig sind. Es ist ihrer Auffassung nach nicht angezeigt, für zwei Sonderfälle eine gesetzliche Bestimmung für einige Monate zu erlassen. In den parlamentarischen Beratungen zum Spielbankengesetz waren die Anträge, welche die gleiche Stossrichtung wie diese Vorlage hatten, abgelehnt worden. Diese vom Ständerat in der vergangenen Frühjahrssession angenommene Regelung hätte Ungleichbehandlungen zur Folge, insbesondere gegenüber den bestehenden Casinos, welche seit dem 1. April 2000, als das Spielbankengesetz in Kraft trat, verschiedenen Bedingungen und Auflagen des Bundesrechts unterstellt sind.

Die Kommissionsminderheit weist darauf hin, dass die Prüfung durch die Bundesbehörden der Gesuche um Boulespielbewilligungen unter dem alten Recht mit Verfahrensmängeln behaftet war. Insbesondere erwähnt sie, dass der Bundesrat der Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom März 2000, den Fall Mendrisio noch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu behandeln, nicht nachgekommen war. Sie hebt den politischen Aspekt der Vorlage hervor und ist der Meinung, dass diese ermöglichen würde, die in der Vergangenheit begangenen Fehler wieder gutzumachen.

Die Kommission hat am 23. und 24. April 2001 unter dem Vorsitz von Nationalrat J. Alexander Baumann (SVP/TG) in Bern getagt.

Bern, 24.04.2001    Parlamentsdienste