Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerates beantragt einstimmig, einer Parlamentarischen Initiative von Ständerat Schiesser (00.461) Folge zu geben, um die Gesetzgebung im Bereich der Stiftungen liberaler auszugestalten. Dank besserer Rahmenbedingungen soll die Schaffung von Stiftungen im öffentlichen Interesse durch wohlhabende Personen gefördert werden.

Die vorhandenen Mittel des Staates reichen je länger je weniger aus, um die zahlreicher werdenden Aufgaben zu finanzieren. Dagegen wären viele wohlhabende Personen in unserem Land bereit, einen Teil ihres Vermögens zur Erfüllung von Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, wenn das geltende Stiftungs- und Steuerrecht nicht so eng gefasst wäre. Die Beispiele von Österreich und den USA belegen, dass mit angemessenen Rahmenbedingungen bedeutende Mittel aus auf das Wohl der Allgemeinheit ausgerichteten Stiftungen zur Verfügung stehen. Die WAK beantragt daher, der Parlamentarische Initiative von Ständerat Schiesser Folge zu geben, damit gemeinnützige Aufgaben vermehrt mit privatem Geld finanziert werden können.

Die Initiative schlägt namentlich vor, die Möglichkeiten für den Stifter auszuweiten, den Stiftungszweck zu ändern, wenn dieser nicht mehr zeitgemäss oder geeignet ist. Auch soll ein Stifter seine Stiftung im Bedarfsfall auflösen können, um die Mittel zurückzuerlangen. Zudem soll die Steuerbefreiung gewährt werden, auch wenn die gemeinnützige Stiftungstätigkeit den Interessen des Stifters dient. Im weiteren soll der Umfang der von der Steuer abzugsfähigen Zuwendungen an Stiftungen erweitert werden.

Die Initiative wird während der Sommersession durch den Ständerat vorgeprüft werden. Stimmt er dem Antrag der WAK zu, wird diese detaillierte Anträge für Gesetzesänderungen ausarbeiten, aber auch flankierende Massnahmen gegen allfälligen Missbrauch prüfen.

Siehe weitergehende Informationen im beigelegten Bericht der WAK

Ständerat

00.461 s PaIv Revision des Stiftungsrechts (Schiesser)

Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 3. Mai 2001

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 3. Mai 2001 die in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereichte Parlamentarische Initiative von Ständerat Schiesser vom 14. Dezember 2000 gestützt auf Artikel 21ter des Geschäftsverkehrsgesetzes geprüft.

Diese Parlamentarische Initiative verlangt, das Stiftungsrecht sowohl auf zivil- als auch auf steuerrechtlicher Ebene so auszugestalten, dass es für Personen attraktiver wird, einen Teil ihres Vermögens für im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt einstimmig, der Initiative Folge zu geben.

Im Namen der Kommission

Der Präsident: Wicki

1 Wortlaut und Begründung der Parlamentarischen Initiative vom 14. Dezember 200011 Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der das Stiftungsrecht (Artikel 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) sowie die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer) im Sinne des in dieser Parlamentarischen Initiative enthaltenen Entwurfes geändert werden sollen.

I. Vorschlag für die Teilrevision des ZivilgesetzbuchesA. Revisionsstelle und Aufsicht

Art. 83 B. Organisation. I. Organe. 1. Im Allgemeinen.

...

Art. 83a II. Revisionsstelle. 1. Bezeichnung durch die Stiftung

1 Der Stiftungsrat bezeichnet eine Revisionsstelle.

2 Die mit der Revision betrauten Personen dürfen nicht einem anderen Organ der Stiftung angehören oder zu ihr in einem Arbeitsverhältnis stehen.

3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, welche die Revisionsstellen erfüllen müssen, damit die sachgemässe Durchführung ihrer Aufgaben gewährleistet ist.

4 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung ausnahmsweise von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu schaffen, befreien.

Art. 83b 2. Einsetzung durch den Richter

1 Erhält der Handelsregisterführer davon Kenntnis, dass die Revisionsstelle fehlt, so setzt er der Stiftung eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes.

2 Nach unbenütztem Ablauf der Frist ernennt der Richter auf Antrag des Handelsregisterführers die Revisionsstelle für ein Jahr. Er bestimmt die Revisionsstelle nach seinem Ermessen.

3 Tritt die Revisionsstelle zurück, so teilt sie es dem Richter mit.

4 Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Stiftung vom Richter die Abberufung des von ihm ernannten Revisors verlangen.

Art. 83c 3. Tätigkeit

1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögenslage.

2 Der Revisionsbericht nennt die Personen, welche die Revision geleitet haben, und bestätigt, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind.

3 Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde ein Doppel des Revisionsberichts.

4 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann oder überschuldet ist, teilt sie es der Aufsichtsbehörde mit.

Art. 84 C. Aufsicht

...

3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der von der Revisionsstelle übermittelte Bericht den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweist.

4 Die Aufsichtsbehörde kann durch Klage gegen die Stiftung die Abberufung eines Revisors verlangen, wenn dieser die Voraussetzungen für das Amt nicht erfüllt oder wichtige Gründe vorliegen.

B. Änderung des Zweckes

Art. 86 II. Änderung des Zweckes. 1. Auf Antrag der Aufsichtsbehörde

...

Art. 86a 2. Auf Antrag des Stifters oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ändert auf Antrag des Stifters oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung desselben von Amtes wegen den Zweck einer Stiftung, sofern eine Zweckänderung in der Stiftungsurkunde vorbehalten worden ist.

C. Rückübertragung

Art. 88 F. Aufhebung. I. Von Gesetzes wegen und durch Verfügung der Aufsichtsbehörde

1 Eine Stiftung wird von Gesetzes wegen aufgehoben, wenn ihr Zweck unerreichbar ist und sie auch nicht durch eine Änderung der Stiftungsurkunde aufrechterhalten werden kann; die zuständige Aufsichtsbehörde stellt in einer Verfügung die Aufhebung der Stiftung sowie die Beendigung ihrer Liquidation fest.

2 Die Stiftung wird durch Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgehoben, wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

3 Die Stiftung wird auf Antrag des Stifters oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Stifters von Amtes wegen durch Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgehoben, wenn der Stifter den Widerruf des Stiftungsgeschäftes in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat.

II. Vorschlag für die Teilrevision des Bundesgesetzes über die direkte BundessteuerA. Steuerbefreiung von gemeinnützigen

Art. 56

Von der Steuerpflicht sind befreit:

...

g. juristische Personen, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der diesen Zwecken gewidmet ist. Im Interesse der Allgemeinheit liegen insbesondere karitative, humanitäre, gesundheitsfördernde, ökologische, erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Tätigkeiten. Ein Allgemeininteresse kann auch vorliegen, wenn der Kreis der Destinatäre bestimmt ist. Die Begrenzung des Destinatärkreises auf den Kreis einer Familie schliesst eine Steuerbefreiung indes aus.

...

B. Abzugsfähigkeit

Art. 33

Von den Einkünften werden abgezogen:

...

i. die freiwilligen Leistungen an juristische Personen, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgen, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 30 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen.

Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

...

c. die freiwilligen Leistungen14 bis zu 30 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgen (Art. 56 Bst. g).

...

C. Rückgängigmachung des Steuerabzuges

Art. 23

Steuerbar sind auch:

...

g. Die Rückübertragung von Vermögenswerten auf den Stifter aufgrund eines Widerrufes einer Stiftung, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgt, sofern dem Stifter für die Zuwendung ein Steuerabzug nach Art. 33 Abs. 1 Bst. i gewährt worden ist.

Art. 58

4 Die Rückübertragung von Vermögenswerten auf die Stifterin aufgrund eines Widerrufes einer Stiftung, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgt, ist der Erfolgsrechnung gutzuschreiben, sofern die Stifterin bei der Zuwendung der Erfolgsrechnung einen geschäftsmässig begründeten Aufwand nach Art. 59 Bst. c belastet hat.

III. Vorschlag für die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantonen und GemeindenA. Steuerbefreiung von gemeinnützigen Stiftungen

Art. 23 Ausnahmen

Von der Steuerpflicht sind nur befreit:

...

f. Juristische Personen, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der diesen Zwecken gewidmet ist. Im Interesse der Allgemeinheit liegen insbesondere karitative, humanitäre, gesundheitsfördernde, ökologische, erzieherische, wissenschaftliche und kulturelle Tätigkeiten. Ein Allgemeininteresse kann auch vorliegen, wenn der Kreis der Destinatäre geschlossen ist. Die Begrenzung des Destinatärkreises auf den Kreis einer Familie schliesst eine Steuerbefreiung indes aus.

...

B. Abzugsfähigkeit

...

2 Allgemeine Abzüge sind:

...

i. Die freiwilligen Leistungen an juristische Personen, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass.

...

Art. 25 Aufwand

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

...

c. Die freiwilligen Leistungen an juristische Personen, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass.

...

C. Rückgängigmachung des früheren Steuerabzuges

Art. 7 Grundsatz

...

3bis Die Rückübertragung von Vermögenswerten auf den Stifter aufgrund eines Widerrufes einer Stiftung, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgt, sofern dem Stifter für die Zuwendung ein Steuerabzug nach Art. 9 Abs. 2 Bst. i gewährt worden ist.

Art. 24 Allgemeines

...

4 Die Rückübertragung von Vermögenswerten auf die Stifterin aufgrund eines Widerrufes einer Stiftung, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgt, ist der Erfolgsrechnung gutzuschreiben, sofern die Stifterin bei der Zuwendung der Erfolgsrechnung einen geschäftsmässig begründeten Aufwand nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c belastet hat.

IV. Vorschlag zur Revision des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer

Art. 5

1 Von der Steuer sind ausgenommen:

...

f. Die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft an eine juristische Person, die öffentliche oder im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgen, sofern die Zuwendungen gestützt auf Art. 59 Bst. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geschäftsmässig begründet ist.

12 Begründung

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass der Staat immer mehr Aufgaben zu bewältigen hat. Die vorhandenen Mittel reichen je länger je weniger aus, um alle Aufgaben zu erfüllen. Steuererhöhungen oder Anhebungen von anderen Abgaben stossen in der Bevölkerung auf wenig Akzeptanz. Neue Mittel können kaum noch beschafft werden oder dann nur für ganz bestimmte Zwecke (z. B. AHV). Dagegen wird zwischen anderen Staatsaufgaben eine gerechte Mittelverteilung immer schwieriger, und sie ist bisweilen politisch sehr umstritten.

So wie sich die Situation heute darstellt, dürften diese "Verteilkämpfe" an Heftigkeit noch zunehmen. Umgekehrt wissen wir, dass namentlich in den Bereichen Ausbildung, Forschung und Wissenschaftsförderung erhebliche zusätzliche Mittel investiert werden sollten. Der Staat wird kaum in der Lage sein, diese Mittel aufzutreiben. Wir wissen aber auch, dass sich in der Vergangenheit grosse private Vermögen angehäuft haben, deren Eigentümer durchaus bereit wären, beträchtliche Teile davon zur Erfüllung von Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, von Aufgaben also, die heute allein vom Staat wahrgenommen werden. Allerdings können solche private Mittel nur erhältlich gemacht werden, wenn ein modernes Stiftungs- und Steuerrecht ein Umfeld schafft, das vermögende Leute dazu veranlasst, erhebliche Mittel zur Erfüllung von Aufgaben in Erziehung, Bildung, Forschung, Wissenschaft, Kultur usw. in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Diesem Ziel, das in anderen Staaten durch entsprechende Ausgestaltung der einschlägigen Bestimmungen offenbar in viel weiterem Umfange erreicht wird als in unserem Land, soll die vorliegende Parlamentarische Initiative dienen.

Die Parlamentarische Initiative enthält einen ausgearbeiteten Entwurf für die Revision des Zivilgesetzbuches sowie der Steuergesetzgebung. Eine definitive Vorlage kann durchaus von diesem Entwurf abweichen. Den Grundgedanken, die im Entwurf formuliert sind, müsste er allerdings Rechnung tragen. Der Entwurf lässt aber sehr viel Spielraum für den Gesetzgeber.

2 Erwägungen der Kommission

Gemäss der Initiative von Ständerat Schiesser soll das Stiftungsrecht liberaler ausgestaltet werden, um es für Personen attraktiver zu machen, einen Teil ihres Vermögens für im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Während es beispielsweise unter dem geltenden Recht für den Stifter äusserst schwierig ist, den Stiftungszweck zu ändern, auch wenn er nicht mehr zeitgemäss oder geeignet ist, schlägt die Initiative vor, dass der Stifter diese Änderung der Aufsichtsbehörde beantragen kann (Entwurf ZGB, Art. 86 a). Auch kann der Stifter die Stiftung auflösen lassen und so die Mittel zurückerlangen, mit denen er die Stiftung ausgestattet hatte (Entwurf ZGB Art. 88 Abs. 3).

Die Initiative enthält zudem einen steuerrechtlichen Teil, der ebenfalls auf eine attraktivere Ausgestaltung des Stiftungswesens abzielt. Ständerat Schiesser verlangt insbesondere eine Lockerung der Kriterien zur Steuerbefreiung von Stiftungen, die im Interesse der Allgemeinheit liegende Zwecke verfolgen (Art. 56 Bst. g DBG und Art. 23 Bst. f StHG). Gemäss dem Initianten soll eine Steuerbefreiung auch gewährt werden, wenn die Stiftungstätigkeit nicht nur dem allgemeinen Interesse, sondern auch denjenigen des Stifters dient. Die Zuwendungen Privater oder juristischer Personen an Stiftungen sollen in solchen Fällen von den Einkünften abgezogen werden können (Art. 33 Bst. i; Art. 59 Bst. c DBG; Art. 9 Abs. 2 Bst. i, Art. 25 Abs. 1 Bst, c StHG). Schliesslich wird auch vorgeschlagen, den Umfang der abzugsfähigen Zuwendungen zu erweitern (von heute 10 auf 30 Prozent der steuerbaren Einkünfte bzw. des Reingewinns).

Die Kommission unterstützt die Stossrichtung der Vorschläge von Ständerat Schiesser. Es ist sehr zu begrüssen, wenn vermehrt private Mittel für Aufgaben von allgemeinem Interesse verwendet werden. In der Schweiz stehen mit Sicherheit äusserst umfangreiche Mittel bereit, die sich zum Wohle der Allgemeinheit einsetzen liessen und somit den Staat vom öffentlichen Druck, immer mehr Aufgaben zu übernehmen, entlasten könnten. Das heutige Stiftungsrecht bietet dafür jedenfalls keinen optimalen Rahmen, und mit einer Umsetzung der Initiative liesse sich die Situation zweifellos verbessern.

Das unter dem heutigen Recht bestehende Unvermögen des Stifters, die Stiftung aufzulösen, hält viele Personen davon ab, sich zu binden, weil sie befürchten, später in einer allfälligen Notlage nicht mehr auf diese Mittel zurückgreifen zu können. Auch die Bedingungen zur Änderung des Stiftungszweckes sind heute viel zu einschränkend und zu starr und punkto Effizienz zweifellos nicht optimal geregelt. Zu restriktiv ist auch die Bestimmung, wonach nur jene Stifter und jene Stiftungen Anspruch auf Steuererleichterungen haben, deren Einrichtungen rein gemeinnützigen und keinerlei Gewinnzwecken dienen. Diese Regelung hält viele Personen, die im Grunde bereit wären, zum öffentlichen Wohl beizutragen, davon ab, eine Stiftung zu gründen.

Die Kommission weist auch darauf hin, dass das Schweizer Stiftungsrecht viel weniger liberal ist als in vielen andern Ländern. So bietet beispielsweise in Österreich und in den Vereinigten Staaten der gesetzliche Rahmen auf Grund seiner flexiblen Ausgestaltung bedeutend mehr Anreize, eine Stiftung zu errichten. In diesen Ländern ist demzufolge auch die dem Allgemeinwohl dienende Stiftungstätigkeit viel weiter verbreitet als in der Schweiz.

Die Kommission ist sich bewusst, dass mit einer Liberalisierung auf einem Rechtsgebiet immer auch die Missbrauchsrisiken zunehmen. So könnte der Vorschlag des Initianten, die Bedingungen für Steuererleichterungen zu lockern, zu gewissen Missbräuchen führen. Dies ist aber kein Grund, nicht auf eine Liberalisierung einzutreten. Allfälligen Missbräuchen muss mit flankierenden Massnahmen begegnet werden. Die Kommission weist darauf hin, dass der Entwurf des Initianten keineswegs bindend ist und nötigenfalls ein Gegenentwurf ausgearbeitet werden könnte (Art. 21quater des Geschäftsverkehrsgesetzes). Die Kommission gedenkt im Übrigen auch zu prüfen, ob im Zuge dieser Revision noch weitere Änderungen am Stiftungsrecht vorgenommen werden können.

Schliesslich hält die Kommission fest, dass die Parlamentarische Initiative für dieses Anliegen sicher das geeignete Instrument ist, denn im Gegensatz zur Motion ermöglicht sie dem Parlament, die Federführung zu behalten und den Zeitplan festzulegen. Die Kommmission möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass die letzte in Angriff genommene Reform des Stiftungsrechts (Entwurf der Arbeitsgruppe Riemer im Jahre 1993) nie zustande gekommen ist.

Bern, 22.05.2001    Parlamentsdienste