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1. Übergang zu einem monistischen Finanzierungsmodell

Als grundlegende Weichenstellung für die Revisionsarbeiten wurde die Systemfrage betrachtet. Die Finanzierung durch einen einzigen Kostenträger (monistisches System) hätte den Vorteil, dass sämtliche Wettbewerbsverzerrungen zwischen ambulant (Finanzierung alleine durch Prämien) und stationär (Mitfinanzierung durch Steuergelder) wegfallen würden. Ungelöst ist die Frage, wie die Steuergelder, die nach wie vor einfliessen müssten, verteilt werden könnten. In Frage kämen ein Grossrisikopool, Prämienverbilligungen oder der Risikoausgleich. Wegen der noch offenen Fragen sieht die Kommission zur Zeit von einem Systemwechsel ab, schlägt aber einen neuen Absatz 4 der Übergangsbestimmung vor, welcher die Zielsetzung der Einführung eines monistischen Systems innerhalb von 5 Jahren festhält.

2. Spitalplanung im dual-fixen Finanzierungssystem

Ausgegangen wird vom Prinzip, dass es in einem System, in dem Angebot und Nachfrage nicht vom Markt geregelt werden, ein gewisses Mass an Planung braucht. Diskutiert wurde insbesondere die Frage der Planung im Zusatzversicherungsbereich. Abweichend vom Bundesrat beschliesst die Kommission das Prinzip, dass sich die Spitalplanung nur auf die Erbringung von nach KVG obligatorisch versicherten Leistungen bezieht. Diese hat sie als "Aufenthalt im Spital mit Basis-Service" definiert. Im übrigen hält die Kommission grundsätzlich am Vorschlag des Bundesrates für eine leistungsbezogene Tarifierung der Spitalleistungen fest. Kantone und Versicherer sollen mit einer dual-fixen Finanzierung je zur Hälfte die grundversicherten Leistungen tragen.

3. Streichung des Begriffs "teilstationär"

Der Begriff "teilstationär", der oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat, soll gestrichen werden. Eine neue Definition im Gesetz besagt, dass eine Behandlung in einem Spital als stationär gilt, wenn sie mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung erforderlich macht.

4. Prämienverbilligung

Im Sinne eines indirekten Gegenvorschlags zur Gesundheitsinitiative der SP (00.046 n "Gesundheit muss bezahlbar bleiben") hat sich die Kommission zu Gunsten der Einführung eines "Sozialziels" im Sinne einer maximalen Prämienbelastung von 8 Prozent des Haushalteinkommens ausgesprochen. Ausgegangen wird vom Bemessungsmasstab des reinen Einkommens gemäss direkter Bundessteuer. Die Kantone haben jeweils die nach Bezug des Bundesbeitrages fehlenden Mittel für die Erreichung dieses Zieles aufzuwenden und erhalten eine Übergangsfrist von drei Jahren.

5. Aufhebung des Kontrahierungszwangs

Die Kommission hat das in der Botschaft enthaltene, aber vom Bundesrat nicht vorgeschlagene Modell der Aufhebung des Kontrahierungszwanges im ambulanten Bereich aufgegriffen und in die Vorlage eingeflochten. Zusätzlich wird eine Bestimmung vorgeschlagen, wonach die Kantone regeln können, wie viele Leistungserbringer die Versicherer zur Sicherstellung der Versorgung und der Wahlfreiheit in das Vertragsverhältnis mindestens aufzunehmen haben. Den Bereich der Übergangsregelung und der Härtefälle wird die Kommmission an ihrer Sitzung vom 13. August noch eingehender diskutieren.