Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Differenzen bei der Vorlage zur Totalrevision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches geprüft. Sie hat sich zudem mit der Teilrevision betreffend Sexualdelikte an Kindern und das Verbot harter Pornografie befasst und ist dabei allen Beschlüssen des Nationalrates gefolgt.

Die Kommission prüfte die zahlreichen Differenzen, die der Nationalrat bei der Vorlage zur Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (98.038; Beschluss A) geschaffen hatte. Sie hält insbesondere am Mindesttagessatz von 10 Franken fest, dies im Gegensatz zum Nationalrat, der auf die Festlegung eines Mindestsatzes verzichtet hat. Im Weiteren hält sie daran fest, dass bedingte Strafen bei Freiheitsstrafen von höchstens drei Jahren - gemäss Nationalrat bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren - ausgesprochen werden können. Sie präzisiert, dass die bedingte und teilbedingte Strafe bei Übertretungen nicht anwendbar ist. Schliesslich ist sie entgegen dem Nationalrat der Auffassung, dass die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen zu den einem Unternehmen zurechenbaren Straftaten gehört, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, nicht genügend organisatorische Vorkehren zur Verhinderung einer solchen Straftat getroffen zu haben. Eine Minderheit folgte in diesem Punkt dem Nationalrat.

Die Kommission prüfte auch die Differenzen bei der Vorlage StGB und MStG - Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (00.041 s) und folgte dabei sämtlichen Beschlüssen des Nationalrates. Die Vorlage führt eine Neuregelung der Verjährung von Straftaten im Allgemeinen ein. Speziell geregelt wird zudem die Verjährung schwerer Straftaten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität von Kindern. Zudem sind darin schärfere Bestimmungen bezüglich harter Pornografie (Verbot des Erwerbs und Besitzes) vorgesehen. Die Vorlage wird in der kommenden Session im Ständerat behandelt.

Die Kommission sprach sich mit 6 zu 1 Stimmen gegen die Motion des Nationalrates (00.3152 Gutglaubensschutz im Konkurs) aus. Diese verlangt, dass gutgläubige Erwerber geschützt werden, die zwischen Konkurseröffnung und Publikation beziehungsweise Anmerkung im Grundbuch von einem Konkursiten ein Grundstück gekauft haben. Dieser Motion liegt die Absicht zugrunde, auf die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes zurückzukommen, die den verstärkten Schutz der Gläubiger gegenüber Dritten zum Ziel hatte. Die Kommission lehnt die Motion aus formellen Gründen ab, da der Nationalrat im März dieses Jahres der gleich lautenden Initiative Cina (00.405) Folge gegeben hat.

Einstimmig angenommen hat die Kommission die Vorlage zur Revision von Artikel 473 des Zivilgesetzbuches, welche die frei verfügbare Eigentumsquote regelt, die dem überlebenden Ehegatten bei Nutzniessungszuweisung zusteht (97.457 Klärung des Erbrechts des überlebenden Ehegatten). Gemäss dieser im vergangenen Juni vom Nationalrat angenommenen Regelung wird die Nutzniessung des überlebenden Ehegatten auf den Anteil der gemeinsamen Nachkommen beschränkt und die frei verfügbare Quote des überlebenden Ehegatten auf ein Viertel der Erbschaft festgelegt.

Ferner setzte die Kommission im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) die Detailberatung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht fort.

Die Kommission hat am 16. und 17. August 2001 unter dem Vorsitz von Ständerat Dick Marty (R, TI) in Bern getagt.

Bern, 17.08.2001    Parlamentsdienste