Die Kommission stimmt der Vorlage zum Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (98.037, Vorlage 2) mit 12 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. Eine Minderheit ist gegen das Prinzip der verdeckten Ermittlung und beantragt Nichteintreten.
Die angenommene Vorlage ist das Ergebnis einer langen Arbeit, bei der es darum ging, die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen: die Garantie eines rechtsstaatlichen Verfahrens, welches die Ermittlung des wirklichen Tatbestands zum Ziel hat; die Wahrung der Parteirechte der Beschuldigten; den Schutz der verdeckten Ermittler vor Beeinträchtigungen durch die Zielpersonen.
Im Sinne dieses Anliegens nahm die Kommission an der Vorlage des Bundesrates zahlreiche Änderungen vor. Der Geltungsbereich des Gesetzes wird auf alle verdeckten Ermittlungen auf Bundes- und Kantonsebene ausgeweitet. In einem restriktiven Deliktskatalog wird definiert, in welchen Fällen die verdeckte Ermittlung angeordnet werden darf. Die in der Vorlage des Bundesrates vorgesehenen Genehmigungserfordernisse werden übernommen, jedoch wird der Einsatz befristet. Erkenntnisse, die in Überschreitung der zulässigen Einwirkung erzielt werden, dürfen nicht zum Nachteil von beschuldigten Personen verwendet werden. Zufallsfunde dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung auch gegeben wären. Ein Aufschub oder Verzicht auf die Mitteilung an den Beschuldigten, dass über ihn verdeckt ermittelt wurde, ist nur in genau umschriebenen Ausnahmefällen zulässig. Schliesslich werden die Schutzmassnahmen zugunsten der verdeckten Ermittler im Strafverfahren präzisiert.
Die Kommission stimmt der Revision des Militärstrafgesetzes (98.038, Vorlage B) mit 10 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen zu. Eine Minderheit der Kommission beantragt, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Ziel, diese Regelungen in das Strafgesetzbuch aufzunehmen und die Militärjustiz abzuschaffen. Die Kommission schloss sich den Anträgen des Ständerates grösstenteils an. Zudem hat sie Anpassungen vorgenommen, um Kohärenz zu den Beschlüssen zu wahren, die sie bei der Revision des Strafgesetzbuches (98.038, Vorlage A) getroffen hatte.
Im Weitern beantragt die Kommission mit 14 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Nabholz (01.408 Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten) Folge zu geben. Gemäss dieser Initiative soll die Trennungszeit, nach der die Ehe auf Klage eines Ehegatten geschieden werden kann, von vier auf zwei Jahre verkürzt werden. In den Augen der Kommissionsmehrheit hat die letzte Revision des Scheidungsrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2000), mit der auf den Schuldbegriff verzichtet und das Scheidungsverfahren vereinfacht werden sollte, in einem Punkt ihr Ziel nicht erreicht. Ist nämlich ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, kann die Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB), ausser in Fällen, wo schwerwiegende Gründe geltend gemacht werden können, denen zu Folge das Fortbestehen der Ehe unerträglich ist (Art. 115 ZGB). Eine strikte Anwendung dieser Ausnahme öffnet den Weg für Druckausübungen zwischen den Ehegatten und lässt den Schuldbegriff in neuer Form aufleben. Die Minderheit ist der Meinung, dass es nicht angezeigt sei, die Bestimmungen des neuen Scheidungsrechts nach weniger als zwei Jahren Geltungsdauer bereits wieder zu ändern; die Rechtsprechung tendiere nach einer weniger restriktiven Auslegung von Art. 115 ZGB, wodurch die Auswirkungen der einseitigen Scheidungsverweigerung relativiert würden. Im Übrigen beantragt eine Minderheit, eine Motion einzureichen, welche den Bundesrat auffordert, eine Vorlage auszuarbeiten, wonach die in den Artikeln 114 und 115 ZGB vorgesehenen Trennungsfristen unter Berücksichtigung der Ehedauer sowie des Umstandes, ob gemeinsame unmündige Kinder vorhanden sind, neu geregelt werden.
Die Kommission hat einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen (99.451) einstimmig angenommen. Diese Vorlage regelt zum einen die Bedingungen, unter denen eine Sterilisation in Zukunft als zulässig betrachtet wird, sowie die dabei zu beachtenden Verfahren. Die Sterilisation von Personen unter 18 Jahren sowie von vorübergehend urteilsunfähigen Personen ist verboten. Ein solcher Eingriff darf nur an über 18-jährigen, urteilsfähigen Personen mit deren freien und aufgeklärten Einwilligung erfolgen. Die Sterilisation von dauerhaft urteilsunfähigen Personen ist nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Zum andern sollen Personen, an denen in der Vergangenheit Zwangssterilisationen oder Zwangskastrationen vorgenommen wurden, eine Entschädigung für den erlittenen Schaden sowie eine Genugtuung beantragen können. Zur Festlegung der Voraussetzungen für eine Entschädigung und zur Bemessung des Entschädigungs- und Genugtuungsbetrages verweist der Gesetzesentwurf auf das Opferhilfegesetz (OHG). Der Vollzug dieses Gesetzesteils obliegt den Kantonen. Der Bund hat den Kantonen 50 Prozent ihrer tatsächlichen Ausgaben für die Entschädigung und Genugtuung abzugelten. Die Kommission will den Bundesrat beauftragen, diesen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung zu geben.
Die Kommission beantragt einstimmig, der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Jutzet (00.459 Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall) Folge zu geben. Diese verlangt, Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) so zu ändern, dass alle Arbeitnehmerforderungen aus dem Arbeitverhältnis, die nicht nur in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden, sondern auch fällig geworden sind, insbesondere alle den betroffenen Angestellten zufallenden Anteile am 13. Monatslohn, in die erste Gläubigerklasse kolloziert werden.
Schliesslich hat die Kommission die Detailberatung des DNA-Profil-Gesetzes (00.088) aufgenommen. Diese Arbeit wird an der nächsten Sitzung weitergeführt.
Die Kommission hat am 5., 6. und 7. November 2001 unter dem Vorsitz von Nationalrat J. Alexander Baumann (SVP, TG) in Bern getagt.
Bern, 08.11.2001 Parlamentsdienste