Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates schliesst ihre Beratungen über das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung ab.

Die Kommission hat das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (98.037 n; Entwurf 2) einstimmig angenommen, an der Vorlage allerdings einige Änderungen angebracht. Sie beantragt, auf den abschliessenden Katalog von Straftaten, bei denen eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden kann, zu verzichten. Die von der Kommission vorgeschlagene Lösung sieht vor, dass die Aufnahme einer verdeckten Ermittlung in erster Linie von der Schwere der Straftaten abhängig gemacht wird. Diese Schwere liegt insbesondere dann vor, wenn die Straftaten gewerbsmässig, bandenmässig oder von einer kriminellen Organisation begangen werden. Eine Minderheit beantragt, die nationalrätliche Version des Tatenkatalogs zu übernehmen.

Der Nationalrat sieht in seiner Vorlage die Möglichkeit vor, die verdeckten Ermittler mit einer Legende auszustatten, die deren wahre Identität verändert. Diese Schutzmassnahme muss nach Auffassung der Kommission auf die Führungsperson des verdeckten Ermittlers ausgedehnt werden, d.h. auf die Person, welche dem verdeckten Ermittler im Laufe der Ermittlung Anweisungen gibt. Ebenfalls geändert hat die Kommission die Regelung über die Verwendung der Erkenntnisse, welche der verdeckte Ermittler gewonnen hat, indem er die Schranken des gesetzlich zulässigen Verhaltens überschritten hat, besonders indem er eine Person entscheidend zur Begehung einer Straftat verleitet hat. Die Kommission beantragt, dass das Gericht in solchen Fällen bei der Strafzumessung dieser Beeinflussung auf angemessene Weise Rechnung zu tragen hat. Eine Minderheit beantragt wie der Nationalrat, dass so gewonnene Erkenntnisse nicht zum Nachteil der beeinflussten Person verwendet werden dürfen.

Der Ständerat entschied am 6. Dezember 2001 im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023), dass die Richter des Bundesstrafgerichts - als von der Bundesversammlung gewählte Amtsträger - nicht der Personalgesetzgebung des Bundes, sondern einem eigenen Statut unterstehen sollen (Art. 11 des Gesetzes über das Bundesstrafgericht). Davon ausgehend, hat die Kommission einstimmig einen Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts angenommen, welche die Besoldung und weitere notwendige Elemente des Arbeitsverhältnisses der Richter knapp regelt (u.a. Einzelheiten zur Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, zur Arbeitszeit und zu den Sozialleistungen). Die wichtigsten Aspekte des Arbeitsverhältnisses sind bereits im Gesetz über das Bundesstrafgericht geregelt.

Bern, 24.05.2002    Parlamentsdienste