Das Ergebnis der Konsultation, die die SGK-N nach dem überraschenden Entscheid des Bundesrates vom 3. Juli 2002 über die Senkung des Mindestzinssatzes BVG gemäss Artikel 47a des Geschäftsverkehrsgesetzes verlangt hat, ist für die Kommission nur teilweise befriedigend verlaufen. Auch wenn sich der Informationsstand über das Geschäftsgebaren der Lebensversicherer etwas verbessert hat, klaffen immer noch Informationslücken, beispielsweise über die konkrete Ausgestaltung der vergangenen Überschussverteilungen im Zusammenhang mit den Sammelstiftungen. Es wurde von der Kommission aber gleichzeitig festgestellt, dass die unbefriedigende Situation auch die Folge von Mängeln im geltenden Recht ist.
Das bisherige Vorgehen des Bundesrates wurde teilweise hart kritisiert. Es ist immer noch nicht klar, auf welchen konkreten Entscheidungsgrundlagen der Bundesrat den Beschluss zur Senkung des Mindestzinssatzes gefasst hat. Auch hat er mit seinem Vorgehen in einem sensiblen sozialen Bereich wenig politisches Gespür gezeigt. Die Kommission hat denn auch nur mit Stichentscheid des Präsidenten zwei Anträge für Kommissionsvorstösse abgelehnt, die den Entscheid über die Senkung des Mindestzinssatzes hinausschieben beziehungsweise diesen Entscheid der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterstellen wollten. Die Kommission hofft, dass der Bundesrat vor seinem definitiven Entscheid über die Zinssenkung die Voraussetzungen nun wirklich seriös prüft und der Bedeutung des Mindestzinses für die Zweite Säule Rechnung trägt.
Die verbreitete Unzufriedenheit in der Kommission findet Ausdruck in sieben Kommissionsvorstössen, die sowohl die Vergangenheitsbewältigung wie auch die Schliessung der festgestellten Lücken betreffen und welche auch eine Wiederholung der unbefriedigenden Abläufen bei der Vorbereitung zur Mindestzinssenkung verhindern wollen. Mit den Vorstössen will die Kommission eigene Schwerpunkte für die kommende ausserordentliche Session setzen.
Die Konsultation fand am 29. August sowie am 19. und 23. September 2002 in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrat Toni Bortoluzzi (SVP, ZH) und grösstenteils in Anwesenheit von Bundesrätin Ruth Dreifuss und in teilweiser Anwesenheit von Bundesrätin Ruth Metzler statt.
ANHANG
NATIONALRAT
Ausserordentliche Session vom 3. Oktober 2002
Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
vom 23. September 2002
Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Lebensversicherungs-Gesellschaften,
Der Bundesrat wird aufgefordert, die nötigen Massnahmen zur Ausscheidung und Sicherstellung der noch vorhandenen Reserven zugunsten der Kollektivversicherten zu veranlassen. Die Tätigkeit der privaten Lebensversicherungs-Gesellschaften im Kollektivgeschäft in den Jahren 1985-2002 ist auf Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch unabhängige Wirtschaftsprüfer speziell zu prüfen. Die den Versicherten zustehenden Erträge sind offen zu legen und, umgelegt auf die einzelnen Vorsorgewerke, sicherzustellen. Folgende Informationen stehen dabei im Vordergrund:
a) die Erträge auf dem Gesamtvermögen: direkte Rendite, Performance, realisierte Kursgewinne und Verluste
b) die Zuweisungen an die Reserven (aufgeschlüsselt);
c) die Kosten für Verwaltung (inkl., Vermögensverwaltung, aber separat):
d) die Gewinne, die Gewinnausschüttungen und Leistungen an Aktionäre (inkl. Aktienrückkäufe), Manager und Dritte; ferner darunter auch gesondert ausgewiesen die Mutationsgewinne, die bei der Kündigung von Kollektivverträgen entstanden sind;
e) die Höhe und Zusammensetzung der Kapitalanlagen (Gesamtvermögen);
f) der Umfang und Zeitpunkt von Ermessensleistungen
Die Angaben sind jeweils für jedes Geschäftsjahr seit Inkrafttreten des BVG zu erheben.
Eine Minderheit (Widrig, Guisan, Gutzwiller, Heberlein, Stahl, Triponez) lehnt die Motion ab
NATIONALRAT
Ausserordentliche Session vom 3. Oktober 2002
Postulat der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)
vom 23. September 2002
Verselbständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die geltenden Bestimmungen über die Sammelstiftungen im Bereich der beruflichen Vorsorge in folgendem Sinne geändert werden können und darüber Bericht zu erstatten:
Soweit Sammelstiftungen von Lebensversicherungsgesellschaften oder andern Trägern geführt werden, sind diese gesetzlich als Vermögensträger mit eigener Rechnung zu führen und mit dem vollen Deckungskapital auszustatten, inkl. der gemäss Prüfung der Stiftung legitim zustehenden Reserven und sonstigen Ansprüchen. In der Eingangsbilanz sind die Sonderreserven den einzelnen Vorsorgewerken beziehungsweise den Versicherten direkt gutzuschreiben; Schwankungs- und Langlebigkeitsreserven usw. sind, soweit sie als notwendig und vernünftig zu erachten sind, gesondert auszuweisen und zusammen mit sämtlichen übrigen Reserven für jedes Vorsorgewerk zu beziffern; deren Höhe ist den Versicherten auch in Zukunft zur Kenntnis zu bringen. Grundsätzlich sollen für die Sammelstiftungen die Anlage-, Deckungs- und Bewertungsvorschriften wie für autonome Pensionskassen gelten.
NATIONALRAT
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)
Antrag auf eine Erklärung des Nationalrates an der ausserordentlichen Session vom 3. Oktober 2002
vom 19. September 2002
Abtrennung der neuen Transparenzregeln von der 1. BVG-Revision und vorzeitige Inkraftsetzung
Der Nationalrat wünscht bei der laufenden Beratung der 1. BVG-Revision (00.027 n) eine Trennung der Bestimmungen über die Transparenz vom Rest der Vorlage und deren vorzeitige Inkraftsetzung. Er fordert die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit auf, zum jetzigen Zeitpunkt die entsprechenden Gespräche mit der Kommission des Ständerates zu führen.
NATIONALRAT
Ausserordentliche Session vom 3. Oktober 2002
Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
vom 19. September 2002
Verfahren zur Festsetzung des Mindestzinssatzes BVG
Der Nationalrat wünscht bei der laufenden Beratung der 1. BVG-Revision (00.027 n) eine Trennung der Bestimmungen über die Transparenz vom Rest der Vorlage und deren vorzeitige Inkraftsetzung. Er fordert die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit auf, zum jetzigen Zeitpunkt die entsprechenden Gespräche mit der Kommission des Ständerates zu führen.
Der Bundesrat wird eingeladen, auf Gesetzesebene ein Verfahren zur Festsetzung des Mindestzinssatzes BVG festzuschreiben, das eine Berücksichtigung der Sozialpartner, der BVG-Kommission und der zuständigen parlamentarischen Kommissionen vorsieht.
NATIONALRAT
Ausserordentliche Session vom 3. Oktober 2002
Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
vom 19. September 2002
Integrale Aufsicht über die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen
Der Bundesrat wird beauftragt, eine übergeordnete Aufsichtsstelle für alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu schaffen, welche sowohl alle sozialversicherungsrechtlichen wie auch die anlage- und finanzpolitischen Aspekte umfasst. Als Vorbild kann die eidgenössische Bankenkommission (EBK) dienen.
NATIONALRAT
Ausserordentliche Session vom 3. Oktober 2002
Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
vom 23. September 2002-09-23
Treuhandkommission
Der Bundesrat setzt eine aus unabhängigen Rechnungsprüfern, Pensionskassenexperten und Sozialpartnern zusammengesetzte Treuhandkommission ein. Diese hat den Auftrag, das Kollektivgeschäft der Lebensversicherer seit in Kraft treten des BVG zu untersuchen und dabei die erzielten jährlichen Erträge auf dem Gesamtvermögen (Renditen, Kursgewinne und -verluste), die jährlichen Kosten und Ausschüttungen (Überschussbeteiligungen nach Versichertenkategorie, Gewinnausschüttungen etc.) sowie die heutige Höhe und Zusammensetzung des Gesamtvermögens detailliert zu eruieren.
Eine Minderheit (Triponez, Guisan, Gutzwiller, Heberlein, Stahl Widrig) lehnt die Motion ab.
NATIONALRAT
Ausserordentliche Session vom 3. Oktober 2002
Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
vom 23. September 2002
Überprüfung der Aufsichtstätigkeit durch die GPK
Die GPK wird eingeladen, die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Bundesämter für den Zeitraum seit Inkrafttreten des BVG zu überprüfen und abzuklären, inwieweit die Ämter ihrem gesetzlichen Auftrag nachgekommen sind.
Bern, 24.09.2002 Parlamentsdienste