Kartellgesetz
Die WAK-N beriet das KG (01.071) im Rahmen der Differenzbereinigung und beschloss folgende Punkte:
Art. 2 Abs. 1bis KG: Anwendungsbereich des KG auf Einheiten des Staates
Der Ständerat schlug eine neue Regelung vor, welche gleichzeitig zwei Probleme angeht. Erstens die Frage der Anwendbarkeit des Kartellgesetzes auf Institutionen der öffentlichen Hand, welche keine eigene Rechtspersönlichkeit haben: Hier hat das Bundesgericht im Falle der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (SMA) eine Verfügung der WEKO nicht gestützt, da es sich bei der SMA nicht um ein Unternehmen im Sinne des KG handle. Zweitens die Marktmacht der Kantone und Gemeinden bei Ausschreibungen, bei welchen sie faktisch den Anbieterkreis auf lokale Unternehmen beschränken können.
Die Kommissionsmehrheit will die Revision des KG auf das erste Problem limitieren. Allerdings sollen nicht nur wirtschaftliche Akteure des Bundes ohne Rechtspersönlichkeit, sondern auch solche der Kantone und Gemeinden Adressaten von Verfügungen der WEKO sein. Beim zweiten Problem wird eine Lösung im Rahmen der angekündigten Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) bevorzugt. Eine Kommissionsminderheit beantragt demgegenüber eine Streichung des Antrags, da sie beide Probleme im Rahmen des Binnenmarktgesetzes und des BoeB behandeln will, während eine andere Kommissionsminderheit der ständerätlichen Formulierung folgen und beide Probleme in der laufenden KG-Revision regeln möchte.
Art. 4 Abs. 2 KG Definition der marktbeherrschenden Stellung
Der Bundesrat schlug eine Klärung des Begriffs des marktbeherrschenden Unternehmens vor, indem auch dessen Beziehungen zu anderen Marktteilnehmern umfasst werden. Der Nationalrat weitete die Bestimmung explizit auf die Beziehungen zwischen Anbietern und Nachfragern aus. Der Ständerat lehnte den nationalrätlichen Zusatz als überflüssig und unklar ab. Durch die Unternehmensstrategie bedingte Klumpenrisiken sollen nicht geschützt werden. Für die Mehrheit der WAK-N (12:11 mit Stichentscheid) bleibt der Zusatz notwendig, um die oft kleinen Zulieferbetriebe vor der dominierenden Stellung ihrer Abnehmer zu schützen, was ein wichtiges Element der KMU-Politik sei. Durch die Beschränkung auf marktstrukturelle Abhängigkeiten soll das vom Ständerat monierte Problem gelöst werden. Für eine Kommissionsminderheit bleibt der Zusatz überflüssig und sei daher zu streichen.
Art. 5 Abs. 4 KG: Vertikale Abreden
Der Nationalrat schlug einen neuen Vermutungstatbestand gegen vertikale Abreden vor, bat aber den Ständerat, eine bessere Formulierung zu finden. Der Ständerat beschloss eine Formulierung, welche erstens das Festsetzen von Mindest- oder Festpreisen verbietet. Zweitens sollen Abreden untersagt werden, welche es Konsumenten und Händlern nicht erlauben, zukünftig im Ausland günstigere Güter einzukaufen und diese in der Schweiz zu verwenden oder weiterzuverkaufen. Die WAK-N folgt einstimmig dem Vorschlag des Ständerates.
Änderung von Art. 12 des Urheberrechtsgesetzes (URG)
Im Rahmen der Revision des Filmgesetzes wurde der generelle, bundesgerichtlich festgelegte Grundsatz der internationalen Erschöpfung im URG durchbrochen und im Filmbereich die nationale Erschöpfung in Art. 12 Abs. 1bis URG eingeführt. Damit wurde die weit verbreitete Praxis des Imports von Videos aus dem Ausland unterbunden, das Videoangebot der Konsumenten stark eingeschränkt und dieses der Gefahr einer missbräuchlichen Preispolitik durch marktbeherrschende Anbieter ausgesetzt.
Der Ständerat beschloss, im Rahmen der KG-Revision den Art. 12 Abs. 1bis URG wieder zu ändern. Die Ausnahme vom Grundsatz der internationalen Erschöpfung für die Verbreitung audiovisueller Werke soll nur noch solange bestehen, wie durch Importe die Kinoauswertung des entsprechenden Films in der Schweiz beeinträchtigt werden könnte. Wird allerdings der Film vom Urheber im Inland in Form von Videokassette, DVDs usw. angeboten, dann dürfen solche Kassetten etc. auch preisgünstig aus dem Ausland importiert werden.
Für die WAK-N wird damit das Problem der nach Sprachregionen zeitlich verschobenen Vorführung von Kinofilmen nicht gelöst. Diese beginnt in der Deutschschweiz früher, da hier Untertitel genügen, während in der französischen und italienischen Schweiz Synchronfassungen zum Einsatz kommen. Audiovisuelle Werke sollen deshalb erst dann weiterverwertet werden können, wenn der Urheber nicht mehr in seiner Ausübung des Aufführrechts beeinträchtigt wird.
Exportförderung 2004 - 2007
Am 1. März 2001 trat das neue Exportförderungsgesetz in Kraft. Für die Periode 2001 - 2003 wurde die Exportförderung an die OSEC Business Network Switzerland vergeben. Der Bundesrat nahm in seiner Botschaft (03.021) eine erste Evaluation vor und schlug Massnahmen zur Weiterentwicklung sowie Finanzierung der Periode 2004 - 2007 vor. Der Nationalrat wird das Geschäft als Erstrat behandeln.
Anhörung
Die Kommission führte ein ausführliches Hearing durch, bei welchem die Herren B. Hösly (CEO OSEC), R. Ramsauer (Präsident economiesuisse), H.-R. Früh (Präsident SGV), R. Jeker (Präsident SwissCham), A. Übersax (Direktor der Industrie- und Handelskammer Freiburg), H. Schmid (Vizepräsident der Industrie- und Handelskammer St. Gallen und Appenzell), D. Isler (Managing Partner Fargate AG) und M. von Walterskirchen (Leiter Swiss Business Hub Chicago) angehört wurden.
Eintreten und Beratung
Generell waren sich Kommission und Hearingteilnehmer einig, dass die Exporttätigkeit zentral sei für die Wettbewerbsfähigkeit und das Arbeitsplatzpotential der Schweizer Unternehmen. Grossmehrheitlich wurden auch die Leistungen der OSEC für Kleinbetriebe in der Anfangsphase der Evaluation einer Exporttätigkeit anerkannt. Eingehend diskutiert und z.T. massiv kritisiert wurden jedoch die fehlende Abgrenzung zwischen den gemein- und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der OSEC, die Möglichkeit von Quersubventionen von staatlich finanzierten Dienstleistungen zugunsten privatwirtschaftlicher Tätigkeiten der OSEC und damit die Konkurrenzierung privater Leistungsanbieter.
In einem ersten Schritt lehnte die Kommission zwei unterschiedlich motivierte Nichteintretensanträge ab (15:7:1), welche hauptsächlich die Notwendigkeit der staatlichen Exportförderung in Frage stellten und ausserdem die fehlende Förderung von Umwelt- und Sozialstandards in der Arbeit der Exportförderung kritisierten.
In einem zweiten Schritt befand die Kommission, dass sie sich z.Z. nicht im Besitze der notwendigen Unterlagen sei, um einer Verlängerung des Kredits um vier Jahre zuzustimmen.
Die Kommissionsmehrheit fordert deshalb vom Bundesrat, bis Ende März 2004 die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten. Konkret wird ein Evaluationsbericht verlangt, der u.a. den Nutzen der Exportförderung für KMU, Kantone und Branchen darlegt und bezüglich der Abgrenzung zwischen privatwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten der OSEC und der Konkurrenzierung von Privaten Klarheit schafft. Gleichzeitig soll der Bundesrat auch die Vor- und Nachteile folgender drei Entwicklungsmodelle für die zukünftige Exportförderung darlegen: erstens die Weiterführung des Status Quo bei der Exportförderung, zweitens deren verstärkte Integration in die Bundesverwaltung und drittens die Beschränkung der OSEC auf Kerntätigkeiten, welche private Institutionen und Unternehmen nicht konkurrenzieren. Damit die Schweizer Exportförderung bis zur Vorlage der notwendigen Entscheidungsgrundlagen weiterarbeiten kann, wird ein Kredit von 17 Mio. Franken für das Jahr 2004 beantragt - ebenfalls zur Diskussion gestellte Kürzungsanträge wurden nicht angenommen.
Für die Kommissionsminderheit ist der zu evaluierende Zeitraum zu kurz, wurde doch das heutige Exportförderungskonzept erst im Jahre 2001 wirksam. Sie beantragt deshalb die Vorlage der Berichte des Bundesrates für Ende 2004 und eine Bewilligung eines Rahmenkredits von 34,2 Mio. Franken für 2004 und 2005.
Die Sitzung fand am 28. und 29. April 2003 in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrat Jean-Philippe Maitre (CVP/GE) und im teilweisen Beisein der Bundesräte Deiss und Villiger statt.
Bern, 30.04.2003 Parlamentsdienste