Die WAK-S hat an ihrer Sitzung vom 15. und 16. Mai 2003 die obigen, zentralen Geschäfte für die Sommersession fertig beraten. Die Kommission zeigt damit ihren Willen, diese Geschäfte speditiv zu behandeln, damit eine Schlussabstimmung in der Sommersession möglich wird. Im Rahmen der PaIv Schiesser zur Revision des Stiftungsrechts beschloss die Kommission nach eingehender Arbeit ihren Vorschlag im Rahmen einer kleinen Vernehmlassung den Kantonen zu unterbreiten.

Steuerpaket (01.021)Familienbesteuerung

Der Nationalrat war in seinen Beratungen während der Sondersession bei den Abzügen und der Reduktion des Unternehmenssteuersatzes dem Ständerat gefolgt. Die Ausfälle betragen somit 1220 Mio. Franken (Bund: 855 Mio. Fr., Kantone: 365 Mio. Fr.).

Die WAK-S hält an den beiden verbleibenden Differenzen fest: So soll den Kantonen nicht vorgeschrieben werden, welchem Steuersystem sie folgen sollen und auch auf das Wahlrecht für Konkubinatspaare soll verzichtet werden.

Wohneigentumsbesteuerung

Die beiden Räte sind sich immer noch nicht einig, ob bei der Wohneigentumsbesteuerung ein Systemwechsel (Abschaffung des Eigenmietwerts und des Abzugs der Schuldzinsen von den Hypothekarzinsen) zweckmässig ist. Während der Ständerat in der Frühjahrssession (mit 24 zu 15 Stimmen) an seinem Beschluss festgehalten hatte, die Wohneigentumsbesteuerung lediglich punktuell zu verbessern (Senkung des Eigenmietwerts auf 60% des Marktwerts und Einführung einer Klausel für Härtefälle), hat der Nationalrat in der kürzlich zu Ende gegangenen Sondersession seinen Willen zum Systemwechsel (mit 111 zu 72 Stimmen) bekräftigt.

Die WAK-S beantragt mit 8 zu 4 Stimmen, an den Beschlüssen des Ständerates festzuhalten. Die Kommissionsmehrheit erinnerte daran, dass ein Systemwechsel für die Wohneigentumsförderung keine entscheidenden Vorteile mit sich bringt. Die notwendigen flankierenden Massnahmen, namentlich betreffend den Abzug der Schuldzinsen für Neueigentümerinnen und Neueigentümer, sind für die Steuereinahmen übrigens äusserst kostspielig, wenn sie denn wirksam sein sollen. Was schliesslich die Besteuerung von Zweitwohnungen betrifft, so könnte ein Systemwechsel den Tourismuskantonen ganz erhebliche Einbussen bringen. Beim Bausparen beantragt die Kommissionsmehrheit ebenfalls, an der früher beschlossenen und vom Bundesrat befürworteten Variante festzuhalten (Bausparen über die Säule 3a / Steuereinbussen: 25 Mio. Fr.) und die vom Nationalrat beschlossene Alternative (Bausparen nach dem Modell von Basel-Landschaft / Steuereinbussen: 50 Mio. Fr.) abzulehnen.

Eine Kommissionsminderheit beantragt, sich sowohl in der Frage des Systemwechsels wie in derjenigen des Bausparens dem Nationalrat anzuschliessen.

Falls der Ständerat an seiner Position festhält, wird das Geschäft anlässlich der Sommersession in die Einigungskonferenz gehen. Der Antrag (Systemwechsel, Verbesserung des Systems oder Beibehaltung des geltenden Rechts), den die Einigungskonferenz den beiden Räten stellen wird, muss angenommen werden; wenn nicht, fällt das Steuerpaket als Ganzes dahin.

Agrarpolitik 2007 (AP 07)

Die AP 07 (02.046) wurde bereits zwei Wochen nach der Beratung im Nationalrat durch die WAK-S erneut behandelt, damit das Geschäft nach Möglichkeit in der Sommersession in die Schlussabstimmung gebracht werden kann.

Definition der Voraussetzungen für geschützte geographische Angaben (GGA) (Art. 16 Abs. 1bis LwG): Der Nationalrat schlug vor, dass ein Schweizer Name für GGA nur bei Produkten verwendet werden soll, deren Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Die WAK-S folgt dieser Verschärfung nicht (9 : 3): Einerseits würde diese Einschränkung bei verschiedenen Spezialitäten - z.B. beim Bündnerfleisch - zu massiven wirtschaftlichen Einbussen führen und gerade in Randregionen Arbeitsplätze im wertschöpfungsstarken Veredelungsgewerbe gefährden. Andererseits besteht mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen (AOC) ein international anerkanntes Instrument, mit welchem Produkte, deren Rohstoffe lokal hergestellt werden, geschützt werden können. Für die Kommissionsminderheit würden mit dieser neuen Voraussetzung die Entwicklung der Landwirtschaft in Richtung erfolgreiche, hochqualitative Nischenprodukte gefördert.

Milchkontingentierung (Art. 36a LwG): Beide Räte haben in ihrer ersten Lesung die Aufhebung der Milchkontingente auf 2009 beschlossen. Eine Differenz besteht in der Frage, ob die Produzenten der biologischen Landwirtschaft und der Berggebiete sowie sich einigende Produzentenorganisationen die Milchmenge ab 2006 selber festlegen können.

Die WAK-S folgt im Bereich des zeitlichen Vorziehens der Entlassung der Bio- und Bergbauern (Abs. 2) dem Nationalrat. Dies aus Praktikabilitätsgründen und da die Betroffenen diesen Wettbewerbsvorsprung heute nicht mehr beantragen. Anders bei den sich einigenden Produzentenorganisationen (Abs. 3): Für die Kommissionsmehrheit soll der Übergang zur Aufgabe der Kontingente möglichst schrittweise vollzogen werden, weshalb Produzentenorganisationen, deren Milch verwertet werden kann und die sich auf eine Absatzmenge einigen können, bereits ab 2006 von den Freiheiten des neuen Systems profitieren sollen. Eine erste Kommissionsminderheit beantragt, dass diese Regelung insbesondere für Produzentenorganisationen der Berggebiete gelte, während eine zweite Minderheit die Bestimmung wie der Nationalrat zu streichen beantragt.

Butterzollkontingente (Art. 42 LwG): Der Bundesrat schlägt vor, auf eine spezielle Regelung für die Buttereinfuhr zu verzichten, da die Einfuhrregelung über die allg. Bestimmungen des LwG zu führen sei. Während der Ständerat dem zustimmte, wollte der Nationalrat beim geltenden Recht bleiben.

Für die WAK-S soll die Möglichkeit einer Regelung der Butterimporte auch weiterhin möglich bleiben. Allerdings reduziert die heute geltende Praxis die Verteilung der Kontingente auf die im Art. 42 genannten Butterproduzenten und Schmelzkäsefabrikanten. Für die Kommission sollen die Kontingente stattdessen frei gemäss den allg. Bestimmungen des LwG (Art. 22) verteilt werden können; die Kommission schlägt deshalb die Streichung von Absatz 2 des geltenden Rechts vor.

Fleischkontingentsversteigerung (Art. 48 LwG): Der Bundesrat schlägt die schrittweise Versteigerung der Zollkontingente vor. Mit den aus der wettbewerbsgerechten Verteilung der Zollkontingente resultierenden Versteigerungserlösen soll die Finanzierung der Entsorgung der Fleischabfälle sichergestellt werden. Im Ständerat überwog die Ansicht, dass die Marktabräumung nur mit dem bestehenden System der Inlandleistung als Voraussetzung für Zollkontingente gesichert werden kann. Auch wurde ein übermässiger Strukturwandel bei den Metzgereibetrieben und ein weiterer Konzentrationsprozess bei den Importeuren befürchtet, weshalb ein Verbleiben beim bestehenden System beschlossen wurde. Anders der Nationalrat, der die Versteigerung der Importkontingente vorschlug, damit die im Fleischmarkt bestehenden Renten den Konsumenten zugute kommen.

Die WAK-S folgt im Grundsatz einstimmig dem Nationalrat, namentlich auch nachdem der Schweizerische Bauernverband seine Position zugunsten der Versteigerungslösung geändert hat. Vor dem Hintergrund eines Selbstversorgungsgrads von 95% beim Rind- und Schweinefleisch und Importen von 5% wurden die Bedeutung der Mischrechnung zugunsten des inländischen Fleisches angezweifelt und bedeutende Partikularinteressen vermutet. Die Versteigerung ermöglicht die Abschöpfung der Renten und leistet einen Beitrag an die Schuldenbremse und zur Entsorgung der Schlachtabfälle. Zur Sicherung der Marktabräumung in Randregionen werden schliesslich verschiedene Massnahmen vorgeschlagen: Neben der bereits beschlossenen Unterstützung von Märkten in Berggebieten (Art. 50 Abs. 2) folgt die WAK-S dem Nationalrat auch bezüglich der Regelung, dass 10% der Zollkontingente für Rindvieh und Schafe aufgrund der Zahl der auf öffentlichen Viehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt werden.

Eine Minderheit will ausserdem eine zusätzliche Sicherung zugunsten der gewerblichen Metzgereien einbauen. Sie sollen gegen einen übermässigen Konzentrationsprozess geschützt werden, indem der Bundesrat die Möglichkeit haben soll, bei übermässiger Konzentration im Schlachtmarkt Kontingentsanteile für Fleisch von Rindvieh gemäss der Zahl der geschlachteten inländischen Tiere zu verteilen. Für die Mehrheit ist diese Bestimmung überflüssig: Gerade die Versteigerungslösung werde zu einer Öffnung des Fleischmarktes für die Metzgereibetriebe führen, da zukünftig auch die Hälfte der heute nicht mehr selber schlachtenden Metzgereibetriebe Zugang zu Importfleisch haben werden und so die Zahl der Wettbewerbsteilnehmer zunehme und der Wettbewerb sichergestellt werde.

Direktzahlungen (Art. 70 LwG): Aus grundsätzlichen Überlegungen (Leistungsabgeltung) und im Hinblick auf strukturelle Entwicklungsmöglichkeiten will der Bundesrat die Bezugsgrenzen bereinigen. U.a. sollen die Grenzwerte bezüglich Einkommen und Vermögen aufgehoben werden. Der Ständerat folgte dem Bundesrat in allen Punkten, während der Nationalrat die Aufhebung der Vermögens- und Einkommensgrenzen aus politischen Gründen ablehnte.

Die Mehrheit der WAK-S schlägt mit Stichentscheid des Präsidenten (5:5) einen Kompromiss vor: Der Bundesrat soll für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte für Direktzahlungen festlegen. Damit soll den Landwirtschaftsbetrieben ein Zusatzeinkommen ausserhalb der Landwirtschaft nicht verbaut und die damit verbundene Benachteiligung von Bäuerinnen aufgehoben werden. Die Minderheit will dem Bundesrat folgen und ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand die in anderen Bereichen der Wirtschaft nicht vorhandenen Einschränkungen aufheben.

Moratorium für gentechnisch veränderte Organismen in der Landwirtschaft (Art. 187b LwG): Der Nationalrat beschloss für GVO in der Landwirtschaft ein Moratorium, gemäss welchem bis Ende 2009 solche Organismen weder eingeführt noch verwendet werden dürfen. Für die Mehrheit der WAK-S (9:2:0) ist das Moratorium - das voraussichtlich ein dauerhaftes Verbot bedeuten würde - aus mehreren Gründen der falsche Weg: Erstens soll ein Moratorium nach der Diskussion und dem Entscheid für klare und strenge Vorschriften im Gentechnikgesetz vor drei Monaten nicht über die Hintertür eingeführt werden. Zweitens soll der Forschungs- und Produktionsstandort Schweiz in einem der wenigen Zukunftsmärkte, in welchen die Schweiz Spitzenpositionen innehat, nicht durch ein Moratorium geschädigt werden. Moratorien seien generell der Inbegriff eines Festfahrens unserer Wirtschaftspolitik, welche ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum für kommende Generationen durch eine rückwärtsorientierte und ängstliche Philosophie gefährde. Schliesslich sollen Bauern und Konsumenten nicht bevormundet werden, sondern wählen dürfen, welche Produkte sie zu welchem Preis auf den Markt bringen und dort kaufen können. Für die Kommissionsminderheit ist ein Moratorium sinnvoll, da eine gesetzliche Lösung einer Verfassungsänderung vorzuziehen sei und damit hoffentlich auf Grabenkämpfe im Rahmen einer Volksabstimmung verzichtet werden könne.

Weitere Vorschläge des Nationalrats: Der Nationalrat hat weitere Massnahmen, z.B. für die Erleichterung der vorzeitigen Betriebsaufgabe oder der Förderung der Verwertung von Obst aus der Hochstammproduktion, beschlossen. Die WAK-S folgt bei diesen Anträgen mehrheitlich dem Bundesrat, der vor dem Hintergrund der in Anbetracht der düsteren Perspektiven der Bundesfinanzen die Ausgaben konzentrieren will.

Revision des Stiftungsrechts

Am 14. Dezember 2000 hat Ständerat Schiesser eine parlamentarische Initiative (00.461) eingereicht, welche die Revision des Stiftungsrechts verlangt. Mit dieser Revision sollen die Rechtsgrundlagen (Zivil- und Steuerrecht) für Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken attraktiver gestaltet werden. Am 21. Juni 2001 hat der Ständerat der Initiative einstimmig Folge gegeben. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-SR) wurde mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs beauftragt. In ihrem Auftrag hat eine Unterkommission, die sich aus den Ständeräten Wicki (Präsident), David, Hofmann Hans, Plattner und Schiesser zusammensetzt, einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Die Kommission hat den Entwurf ihrer Unterkommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen.

Das Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Liberalisierung des schweizerischen Stiftungsrechts mit der Absicht, die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen. Stiftungen können den Staat in vielen seiner Aufgaben massgeblich unterstützen und entlasten. Gerade die Bereiche Kultur, Erziehung und Ausbildung, Wissenschaftsförderung und Sozialhilfe sollen durch Stiftungen von zusätzlichen Geldern profitieren und auch in Bereichen, die ausserhalb des "mainstream" liegen, Unterstützung erfahren. Die Schweiz kennt ohne Zweifel bereits viele Stiftungen, dennoch kann mit den im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Massnahmen die Weggabe von Vermögen erleichtert werden, weil insbesondere die Interessen der Stifterin oder des Stifters besser berücksichtigt werden.

Die Revision des Stiftungsrechts betrifft drei Bereiche:

  • Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle
  • Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts
  • Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Zuwendungen an Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken

Obligatorische Revisionsstelle

Die Kontrolle der Stiftungen und damit eine erhöhte Transparenz können durch die Einsetzung einer obligatorischen Rechnungsrevisionsstelle erreicht werden. Diese Transparenz schafft Vertrauen gerade auch für Zuwendungen Dritter an die Stiftung.

Zweckänderungsvorbehalt

Mit der Einfügung eines Zweckänderungsvorbehalts bei der Errichtung der Stiftung kann eine Zweckänderung einfacher als heute erreicht werden. Die Interessen eines Stifters können sich im Lauf der Jahre verschieben oder neue Bedürfnisse werden für die Gesellschaft viel dringender. Der Stifter möchte diesen Veränderungen Rechnung tragen. Der Zweckänderungsvorbehalt eröffnet ihm diese Möglichkeit. Die Interessen der Destinatäre bleiben durch lange Übergangsfristen gleichwohl geschützt.

Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit

Mit der Erhöhung der Abzugsmöglichkeit von gespendeten Beträgen bei der direkten Bundessteuer von bis zu 10% des Reineinkommens (bzw. des Reingewinns bei juristischen Personen) auf bis zu 40% (unter gewissen Bedingungen sogar bis zu 100%) kann die Stiftungsfreudigkeit am meisten gesteigert werden. Diese Erhöhung rechtfertigt sich dadurch, dass einerseits staatliche Aufgaben unterstützt werden, andererseits auch direkte Zuwendungen an eine der staatlichen Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden) oder an deren Anstalten erfolgen können. Die Höhe der entsprechenden steuerlichen Abzüge der Kantone und Gemeinden bleibt deren Tarifhoheit überlassen. Die steuerlichen Mindereinnahmen, welche durch die Gesetzesrevision entstehen, können nicht beziffert werden, werden aber auf Grund der heute in Abzug gebrachten Spendengelder als nicht erheblich eingeschätzt.

Die Kommission tagte am 15. und 16. Mai 2003 unter der Leitung von Ständerat Fritz Schiesser (FDP/GL) und teilweise im Beisein der Bundesräte Deiss und Villiger.

Bern, 16.05.2003    Parlamentsdienste