1. Totalrevision der Bundesrechtspflege
Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 eine Totalrevision der Bundesrechtspflege vor (01.023). Demnach soll zur Entlastung des Bundesgerichts in Lausanne und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Luzern ein erstinstanzliches Bundesstrafgericht geschaffen und sollen die departementalen Beschwerdedienste und Rekurskommissionen zu einem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst werden. Die richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts sollen auf kantonaler Ebene ausgebaut werden. Künftig sollen auch für das kantonale Verwaltungsrecht kantonale richterliche Behörden zuständig sein, bevor eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist. Das Parlament hat am 4. Oktober 2002 das Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht angenommen. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat die Beratung der weiteren Teile der Bundesrechtspflege-Reform, die sich über mehrere Sitzungen erstreckte, nun abgeschlossen und das Gesetz über das Bundesgericht (BGG) mit 7 zu 1 Stimme und das Gesetz über das neue Bundesverwaltungsgericht (VGG) mit 7 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Sie stimmt dem Konzept des Bundesrates grundsätzlich zu, hat daran aber einige bedeutende Änderungen vorgenommen.
Organisation und Strukturen Mit 5 zu 3 Stimmen stimmte die Kommission der vorgeschlagenen Teilintegration des EVG in das Bundesgericht zu. Demnach soll es künftig nur ein einziges Bundesgericht mit Sitz in Lausanne mit einem zweiten Standort für eine oder mehrere Abteilungen in Luzern geben (Art. 4 BGG). Eine Minderheit möchte diese Integration abschwächen, indem im Gesetz festgehalten wird, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht seinen Sitz in Luzern hat und eine organisatorisch selbständige Abteilung des Bundesgerichts ist. Die Kommission beantragt, im Gesetz die Struktur der Geschäftsleitungen des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts festzulegen. Der Präsident und der Vizepräsident können jeweils für zwei Jahre wiedergewählt werden (Art. 13 BGG). Jedes Gericht hat eine Geschäftsleitung, die sich aus dem Gerichtspräsidenten und weiteren aus der Mitte des Gerichts gewählten Mitgliedern zusammensetzt. Die Kommission beschloss mit 10 zu 1 Stimme, dass der Verwaltungsdirektor (bisher: Generalsekretär des Bundesgerichts) ebenfalls der Geschäftsleitung angehört. Die Hauptaufgaben der Geschäftsleitung sind im Gesetz aufgeführt: Verabschiedung von Voranschlag und Rechnung, Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals (Art. 15 BGG). Schliesslich beantragt die Kommission, die Ausübung des Amtes des Abteilungspräsidenten auf sechs Jahre zu beschränken (Art. 17 BGG). Mit 4 zu 3 Stimmen beantragt die Kommission, die Anzahl der Richter bzw. Richterinnen des Bundesgerichts zu erhöhen (40 bis 50 anstatt 35 bis 45 gemäss Vorschlag des Bundesrates) und vorzusehen, dass die Anzahl der nebenamtlichen Bundesrichter höchstens ein Drittel der Anzahlordentlicher Richter beträgt. Die Kommission möchte damit die Ersetzung von krankheits- oder ferienbedingt oder aus anderen Gründen abwesenden ordentlichen Richtern durch nebenamtliche Richter soweit als möglich einschränken (Art. 1 BGG). Die Kommission hat den Antrag des Bundesrates, wonach das Bundesgericht die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und die Bildung des Spruchkörpers durch Reglement festlegt, ohne Gegenstimme gutgeheissen Art. 20 BGG).
Streitwert
Die Kommission stimmte dem Vorschlag zu, die Streitwertgrenze in Zivilsachen von 8'000 auf 40'000 Franken anzuheben und auch für Staatshaftungsfälle, Steuern und Abgaben sowie für Geldstrafen eine Streitwertgrenze einzuführen. Mit 5 zu 4 Stimmen beantragt sie, bei Beschwerden gegen Endentscheide den Streitwert wie bisher nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren, zu bestimmen, und nicht nach der Differenz zwischen den vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (Art. 47 BGG).
Zugang zum Bundesgericht
Die Kommission setzte sich eingehend mit der Frage auseinander, in welchen Fällen eine Beschwerde an das Bundesgericht in Zivilsachen, in Strafsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch in den vom Gesetz ausgeschlossenen Fällen dennoch zulässig sein soll (Art. 70, 74 und 78 BGG). Betreffend Zivil- und Strafsachen folgt sie mit 6 zu 3 Stimmen dem Vorschlag des Bundesrates, der diese Ausnahme auf die Fälle begrenzt, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ihrer Meinung nach ermöglicht diese Zugangsbeschränkung eine Entlastung des Bundesgerichts. Der Schutz der Rechtsuchenden wird mit der Schaffung zweier Vorinstanzen auf Bundesebene gewährleistet: dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesstrafgericht. Die Kommission präzisiert in einem neuen Artikel 89a BGG, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich insbesondere dann stellt, wenn es wichtig ist, dass das Bundesgericht die einheitliche Anwendung von Bundesrecht sicherstellt oder die Auslegung von Bundes- oder Völkerrecht klärt. Mit 6 zu 3 Stimmen schlägt die Kommission ein anderes System für Beschwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vor: die Beschwerde an das Bundesgericht gegen kantonale und Bundesentscheide ist zulässig, wenn die Verletzung einer verfassungsmässigen Verfahrensgarantie im Sinne der Artikel 29, 29a und 30 BV gerügt wird. Das Bundesgericht hätte demnach in einem Sachgebiet, in dem die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht zu prüfen, ob es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine Minderheit möchte den Zugang zum Bundesgericht bei Beschwerden in Zivilsachen, Strafsachen und in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht nur in Fällen gewährleisten, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sondern auch in Fällen, in denen es offensichtlich Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angefochtene Entscheid auf der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts beruht. Sie will damit den Rechtsschutz wahren und die Einheit der Rechtsprechung zu den verfassungsmässigen Rechten gewährleisten Bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten möchte die Minderheit die Unzulässigkeitsausnahme auf Anfechtungen kantonaler Entscheide beschränken. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass für Entscheide von Bundesbehörden das Bundesverwaltungsgericht für die einheitliche Rechtsanwendung sorgt. Eine andere Minderheit möchte die Beschwerden wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts generell zulassen. Nach einem weiteren Minderheitsantrag soll der Beschwerdeweg zum Bundesgericht für arbeits- und mietrechtliche Streitsachen offen gehalten werden, wenn der Streitwert mindestens 20'000 Franken beträgt.
Beschwerden gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls sollen gemäss einstimmigem Beschluss der Kommission unzulässig sein.
Vereinfachung der Beschwerdewege und vereinfachtes Verfahren Die Kommission stimmte dem Vorschlag, pro Rechtsbereich (Zivilsachen, Strafsachen, öffentlichrechtliche Angelegenheiten) eine Einheitsbeschwerde einzuführen, ohne Gegenstimme zu. Die komplizierten Beschwerdewege ans Bundesgericht werden damit wesentlich vereinfacht. Ebenfalls zugestimmt hat sie der Weiterentwicklung der Möglichkeit, beschwerden im vereinfachten verfahren zu erledigen (Art. 102 BGG).
Gesetz über das Verwaltungsgericht des Bundes (VGG) Die Kommission hat dem Entwurf zum Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, für das sie die Bezeichnung Verwaltungsgericht des Bundes" vorschlägt, grösstenteils zugestimmt. Die Vorlage umfasst Änderungen an über 120 geltenden Gesetzen. Damit soll der Bundesrat von regierungsfremden Justizaufgaben entlastet werden. Dies entspricht der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie. Diese Kompetenzverlegung betrifft zwar auch den bedeutenden Bereich der Beschwerden gegen Entscheide von Kantonsregierungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung, doch ist die Kommission der Meinung, dass im Rahmen des KVG abgeklärt werden muss, ob gegen Entscheide wie Spitallisten und Tarife Rechtsmittel vorzusehen sind, oder ob solche Entscheide als definitive politische Entscheide anzusehen sind. Analog zum Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht hat die Kommission eine Bestimmung ins Verwaltungsgerichtsgesetz eingeführt, wonach die Bundesversammlung einen Richter oder eine Richterin des Amtes entheben kann, wenn er oder sie Amtspflichten schwer verletzt hat oder die Fähigkeit das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat. Die Kommission hat eine solche Bestimmung ins Bundesgerichtsgesetz nicht aufgenommen. Sie ist der Ansicht, dass diese Frage noch vertieft abgeklärt werden muss.
Mediation
Die Kommission beantragt, zur Entlastung der Gerichte und Verringerung der Gerichtskosten im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) einen neuen Artikel 33b über die Mediation einzufügen. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der möglichst gemeinsam erarbeiteten Verfügung einigen können. Die Einigung schliesst in der Regel ein, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen. Zur Förderung der Einigung kann die Behörde einen Mediator einsetzen, der nur an das Gesetz und den Auftrag der Behörde gebunden ist. Er kann Beweise abnehmen; für Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen und Zeugeneinvernahmen braucht er eine vorgängige Ermächtigung der Behörde. Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, sofern sie rechtskonform ist. Kommt eine Einigung zustande, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten.
Im Weitern befürwortet die Kommission die Vorschläge zur Regelung des elektronischen Verkehrs mit Bundesbehörden im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Der Ständerat wird die Anträge der Kommission in der kommenden Herbstsession beraten.
2. Weitere Traktanden Im Rahmen der Prüfung der letzten Differenz beim Fusionsgesetz (00.052) beantragt die Mehrheit der Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen und bei Umstrukturierungen die Erhebung kantonaler oder kommunaler Handänderungsabgaben zu verbieten. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass eine solche Steuer den Gesetzesvollzug ernsthaft gefährden würde, besonders bei der Fusion von Firmen mit überwiegendem Immobilienvermögen. Um den Kantonen Zeit für die Anpassung ihrer Gesetzgebung zu lassen, soll das Verbot erst fünf Jahre nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft treten. Eine Minderheit sprach sich gegen das Verbot der Handänderungsabgaben aus, da sie insbesondere die Kompetenz des Bundes bestreitet, ein solches Verbot zu erlassen. Die Kommission hat sich einstimmig für die Genehmigung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (02.035) ausgesprochen. In Abweichung vom Übereinkommen ermöglicht das Zusatzprotokoll, dass eine verurteilte ausländische Person die Sanktion in ihrem Heimatstaat verbüsst, ohne dass diese ihre Einwilligung dazu erteilen muss. Dies gilt in folgenden zwei Fällen: wenn die verurteilte Person in ihren Heimatstaat flieht und sich so im Urteilsstaat der Strafvollstreckung entzieht, oder wenn die verurteilte Person nach Verbüssung der Strafe den Urteilsstaat ohnehin verlassen müsste. Ferner hat die Kommission einer Änderung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen zugestimmt, welche ein Rechtsmittel gegen Überstellungsentscheide ohne Einwilligung der verurteilten Person vorsieht.
Schliesslich hat die Kommission ohne Gegenstimme beschlossen, die Motion des Nationalrats zu überweisen, welche den Bundesrat beauftragt, bis Ende 2003 Vorschriften für die Unabhängigkeit des Revisorats vorzulegen (02.3646).
Ferner ist sie ohne Gegenstimme auf das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (01.044) eingetreten und hat die Detailberatung aufgenommen.
Die Kommission hat am 14. und 15. August 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney (VS, CVP) und teils im Beisein von Bundesrätin Ruth Metzler in Siders getagt.
Bern 18.08.2003 Parlamentsdienste