Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats befürwortet die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren, will sie diesen Paaren aber nicht einräumen. Sie strebt zudem für Opfer häuslicher Gewalt eine Erhöhung des Schutzes an.

Die Kommission hat den Entwurf zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (02.090) mit 12 gegen 1 Stimme bei 3 Enthaltungen gutgeheissen. Sie ist weitgehend dem Antrag des Bundesrates gefolgt. So hat sie mit 12 gegen 9 Stimmen beschlossen, in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen die Adoption von Kindern zu untersagen. Eine Minderheit möchte es diesen Personen allerdings ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen das Kind des andern Partnerteils zu adoptieren (vorteilhaft für das Wohl des Kindes, langjährige Partnerschaft, Abwesenheit des anderen leiblichen Elternteils). Eine andere Minderheit beantragt aus Gründen der Gleichbehandlung, das Adoptionsverbot zu streichen und den in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen die Möglichkeit der Einzeladoption nach Artikel 264b ZGB einzuräumen. Mit 8 zu 7 Stimmen beantragt die Kommission, den lesbischen Paaren die Vorteile zu gewähren, die das geltende Recht bezüglich Witwenrente für Frauen vorsieht. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit rechtfertigt sich die bevorzugende Behandlung der Frauen, da namentlich die Lohngleichheit noch immer nicht Wirklichkeit ist. Eine Minderheit folgt dem Bundesrat: Dieser sieht für gleichgeschlechtliche Paare das gleiche System vor wie für Witwer. Damit lassen sich Ungleichbehandlungen vermeiden.

Im Rahmen der parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Vermot-Mangold (00.419 Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft) hat die Kommission mit 17 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung den Vorentwurf zu einem neuen Artikel 28b des Zivilgesetzbuches (Schutz vor häuslicher Gewalt) angenommen. Diesem Artikel zufolge kann eine Person, gegen die von einer Person, die im gleichen Haushalt lebt oder gelebt hat, ein körperlicher Angriff verübt oder mit einem solchen gedroht wird, das Gericht anrufen. Das Gericht kann anordnen, dass die verletzende Person die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verlässt, und ihr verbieten, die Wohnung und deren Umgebung wieder zu betreten. Dies bietet dem Opfer eine Alternative dazu, sein Zuhause verlassen zu müssen. Der Vorentwurf sieht zudem vor, dass die Kantone Informations- und Beratungsstellen einrichten, welche der Prävention gegen häusliche Gewalt und der Verhinderung von Rückfällen dienen sollen. Die Vorlage geht in die Vernehmlassung.

Schliesslich hat die Kommission mit 12 gegen 8 Stimmen beschlossen, der Initiative von Nationalrätin Leutenegger-Oberholzer (02.463 Revision OHG und BStP. Mehr Verfahrensrechte für die Opfer) keine Folge zu geben. Mit dieser Initiative sollte den Opfern von Gewalttaten ein Beschwerderecht gegen richterliche Entscheide nicht nur zu zivilrechtlichen Forderungen sondern auch zu öffentlich-rechtlichen Ansprüchen eingeräumt werden. Die Initiantin geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus, wonach keine Zivilansprüche betroffen sind, wenn es um Taten von Behörden oder Beamten in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen geht und ein Kanton für solche Fälle gegenüber Dritten eine Staatshaftung vorgesehen hat. Die Kommissionsmehrheit weist darauf hin, dass das Problem sich lediglich in den vier Kantonen stellt, die die ausschliessliche und verschuldensabhängige Staatshaftung kennen. Die Frage der Verfahrensrechte der Opfer sei im Rahmen der Revision des OHG und des Entwurfs einer schweizerischen Strafprozessordnung umfassend zu überprüfen. Eine Minderheit schliesst sich der Initiantin an und bejaht den Gesetzgebungsgbedarf. Sie beantragt, der Initiative Folge zu geben.

Die Kommission tagte am 25./26 August 2003 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (S/ZH) und teilweise im Beisein von Bundesrätin Ruth Metzler in Zürich.

Bern, 27.08.2003    Parlamentsdienste