Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat zwei Jahre nach ihrer Inspektion festgestellt, dass der Vollzug des Geldwäschereigesetzes funktioniert und auch die grossen Probleme bei der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei behoben werden konnten. In gewissen Bereichen ortet die GPK-N nach wie vor Handlungsbedarf. So bestehen Mängel beim Informationsaustausch zwischen den Vollzugsakteuren und beim Sanktionsinstrumentarium der Kontrollstelle. Auch gibt die Personalfluktuation bei der Kontrollstelle Anlass zu Besorgnis.

Im Rahmen der Nachkontrolle zu ihrer 2001 abgeschlossenen Inspektion hat die GPK-N eine Standortbestimmung bezüglich der Umsetzung des Geldwäschereigesetzes vorgenommen. Sie stellte fest, dass die grossen Probleme der Kontrollstelle in der Zwischenzeit im Wesentlichen behoben wurden. Auch die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) funktionieren gut und leisten dadurch einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Geldwäscherei in der Schweiz. Die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes ist weit fortgeschritten und zeigt auch in der Praxis grosse Wirkung.

Trotz all dieser positiven Errungenschaften identifizierte die GPK-N in Gesprächen mit Vertretern der Kontrollstelle, des Eidgenössischen Finanzdepartements wie auch des Forums SRO Handlungsbedarf in verschiedenen Bereichen:

a) Die Aufwertung der Kontrollstelle zur Abteilung, die Erhöhung des Personaletats sowie die Besetzung aller Stellen haben zur Schaffung eines wichtigen Vollzugs-Know-hows beigetragen. Die Kontrollstelle weist aber aus Sicht der GPK-N eine sehr hohe Fluktuation auf, die dieses Know-how gefährdet.

b) Die Kommission stellte auch fest, dass das praktische Wissen der SROs über regionale wie auch branchenspezifische Gegebenheiten vermehrt durch die Kontrollstelle genutzt werden sollte. Beim Informationsaustausch zwischen den Vollzugsakteuren des Geldwäschereigesetzes bestehen aber heute insbesondere datenschutzrechtliche Grenzen. Hier sind im Rahmen der anstehenden Revision des Geldwäschereigesetzes Lösungen zu suchen, die einen optimalen Vollzug des Gesetzes unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze ermöglichen.

c) Im Verlauf der Abklärungen wurde auch die Doppelfunktion der Kontrollstelle - die Kontrollstelle ist einerseits „SRO" gegenüber den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären, andererseits ist sie die Aufsichtsbehörde der SROs - mehrfach diskutiert. Die Kommission ist der Ansicht, dass durch die Doppelfunktion potenziell schwierige Situationen entstehen können, insbesondere in der Wahrnehmung der Kontrollstelle von aussen (SROs, Finanzintermediäre). Diese Doppelfunktion muss durch das EFD hinterfragt werden. Auf keinen Fall dürfen Ungleichbehandlungen der direkt unterstellten Finanzintermediäre und der den SROs unterstellten Finanzintermediäre resultieren.

d) Die Kommission fordert das Departement auch auf zu prüfen, ob die die Kontrollstelle die Marktaufsicht genügend risikoorientiert ausübt und ob der Anteil der für die effektive Kontrolltätigkeit der Kontrollstelle eingesetzten Mittel im Verhältnis zum Anteil der „verwaltenden" Tätigkeiten adäquat ist. Im weiteren Zusammenhang der risikogerechten Bekämpfung der Geldwäscherei stellt sich für die Kommission auch die Frage, ob der Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes genügend breit gefasst ist. Die GPK-N fordert das Departement deshalb auf, im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes die Unterstellung der Rohwarenhändler, des Kunsthandels und allfälliger weiterer Risikobranchen zu prüfen.

e) Im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes sollte auch eine Verbesserung des Sanktionsinstrumentariums der Kontrollstelle diskutiert werden.

f) Damit der Rechtsdienst des Departements nicht mehr Beschwerdeinstanz wie auch erstinstanzliche Strafverfolgungsbehörde bei Anzeigen der Kontrollstelle ist, hatte der Bundesrat eine unabhängige Beschwerdeinstanz in Aussicht gestellt. In Anbetracht der aktuellen Beschwerdelage betreffend Entscheide der Kontrollstelle und wenn die Tätigkeitsaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts wie geplant erfolgt, erachtet die Kommission die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz jedoch nicht mehr als notwendig.

Diese Feststellungen und Empfehlungen der GPK-N wurden dem Departementsvorsteher EFD, Bundesrat Kaspar Villiger, übermittelt. Die GPK-N wird den weiteren Vollzug des Geldwäschereigesetzes im Rahmen ihrer regulären Oberaufsichtstätigkeit begleiten.

Die Kommission tagte am 21. November 2003 unter dem Vorsitz von NR Brigitta M. Gadient (V/GR) in Bern.

Bern, 21.11.2003    Parlamentsdienste