Abgesehen von einer Grundsatzbestimmung in der Bundesverfassung (Art. 147) war das Vernehmlassungsverfahren bisher nur in einer Verordnung des Bundesrates geregelt. Das neue Gesetz bringt zum Ausdruck, dass dieses Verfahren ein wichtiger Teil des Rechtsetzungsverfahrens ist. Es garantiert den Einbezug der Kantone, der Parteien und der interessierten Kreise in die Meinungsbildung und Entscheidfindung auf Bundesebene. Durch das Gesetz soll dieses Verfahren verwesentlicht und qualitativ gestärkt werden.
Im Zentrum der Diskussion in der Kommission stand die Frage, welche interessierten Kreise obligatorisch bei jeder Vernehmlassung zur Stellungnahme eingeladen werden müssen. Anders als der Ständerat vertrat die Kommission die Auffassung, dass insbesondere die Dachverbände der Gemeinden und Städte in jedem Fall zu begrüssen wären. Die Bedeutung der Städte und Agglomerationen im bundespolitischen Entscheidungsprozess ist in Artikel 50 Absatz 3 der Bundesverfassung anerkannt. Die entsprechenden Verbände sollten deshalb im Vernehmlassungsverfahren obligatorisch einbezogen werden. Die Kommission stimmte aus diesem Grund einstimmig in Artikel 4 Absatz 2 der Version des Bundesrates zu, wonach neben den Dachverbänden der Wirtschaft auch die gesamtschweizerischen Dachverbände der Kantone, Gemeinden, Städte und Berggebiete obligatorisch zur Stellungnahme eingeladen werden.
Im Gegensatz zur Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) ist die Kommission des Nationalrates der Auffassung, dass die Mitwirkung der Kantone im parlamentarischen Entscheidungsprozess aufgrund der bestehenden rechtlichen Bestimmungen in ausreichender Form möglich ist. Sie sprach sich deshalb mit 12:3 Stimmen gegen einen ihr von der SPK-S im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsgesetz unterbreiteten Grundsatzbeschluss für eine Änderung des Parlamentsgesetzes aus. Gemäss Vorschlag der SPK-S wären die Kantone auch dann zwingend einzubeziehen, wenn ein Gesetzesentwurf während der parlamentarischen Beratungen starke Änderungen erfahren würde. Gemäss Ansicht der SPK-N würde mit dieser weiteren Verrechtlichung der Mitwirkung der Kantone der parlamentarische Entscheidungsprozess unnötig belastet. Es ist durchaus möglich, auch noch während des parlamentarischen Verfahrens Stellungnahmen einzuholen; eine generelle Verpflichtung wäre aber kaum praktikabel.
Gemäss dem neuen Verfahren zur Ausarbeitung von Kommissionsinitiativen kann somit die SPK-S die Ausarbeitung der entsprechenden Änderung des Parlamentsgesetzes nicht vornehmen, da die nationalrätliche Kommission ihr die hierfür notwendige Zustimmung verweigert.
Im Weiteren hat sich die Kommission aufgrund eines Schreibens des provisorischen Büros des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 von der Bundeskanzlei über Unregelmässigkeiten bei den letzten Nationalratswahlen informieren lassen. Die Kommission hat die Bundeskanzlei mit der Vorkehrung der notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Unregelmässigkeiten bei den nächsten Wahlen beauftragt.
Die Kommission tagte am 25. Juni 2004 unter dem Vorsitz von Hermann Weyeneth (SVP, BE) in Bern.
Bern,
25.06.2004 Parlamentsdienste