Die ständerätliche KVF beriet bei der Revision des RTVG schwergewichtig die Bestimmungen über die SRG, den Beirat, bzw. den Publikumsrat, die Artikel über private Veranstalter mit und ohne Leistungsauftrag und das Gebührensplitting sowie die Verbreitung und Aufbereitung von Programmen.

Bei der Beratung der Totalrevision der Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) (02.093) führte die ständerätliche Kommission für Verkehr- und Fernmeldewesen (KVF) anlässlich der vierten Sitzung zu diesem Geschäft intensive Diskussionen zu wichtigen Punkten.

Was die Organisation der SRG (Art. 35) betrifft, schloss sich die Kommission grundsätzlich dem Nationalrat an und lehnt sich an aktienrechtliche Prinzipien an. Sie nahm mit 9:1 bei 3 Enthaltungen eine zweistufige Regelung an. Die Kommission erweiterte mit 6:5 Stimmen die Möglichkeiten der SRG (Art. 40) finanzielle Beteiligungen einzugehen. So muss die SRG neu nur noch Beteiligungen an anderen Programmveranstaltern und nicht mehr an anderen Unternehmen vom Departement genehmigen lassen.

Ohne Gegenantrag sprach sich die Kommission für die Streichung des Beirats (Art. 41 - 47) aus. Mit einer Gegenstimme lehnt sie auch die Wiederaufnahme von Publikumsräten in die Vorlage ab. Die Kommission folgte damit dem diesbezüglichen Entscheid des Nationalrates.

Bezüglich Gebührensplitting entschied sich die Kommission für Gebührenanteile für private Radio- und Fernsehveranstalter mit Leistungsauftrag (Art. 50) von je 2 - 5 Prozent. Der Entscheid fiel mit 7:6 Stimmen. Der Nationalrat hatte hier höchstens vier Prozent des Ertrages der Fernsehempfangsgebühren vorgesehen. Die ständerätliche Kommission entschied sich für eine Bandbreite, die mehr Flexibilität bei der Zuteilung gibt.

Um die Errichtung von digitalen Sendernetzen und anderer neuer Verbreitungstechnologien zu fördern, sieht die Kommission Bundesbeiträge an die Investitionskosten der konzessionierte Veranstalter vor (Art. 67a). Verlangt wird 1 Prozent des Ertrages der Empfangsgebühren, also rund 10 Millionen Franken pro Jahr. Der Antrag wurde mit 10:1 Stimme angenommen.

Bereits der Nationalrat beschloss, dass der Bundesrat eine Höchstzahl für zugangsberechtigte und ausländische Programme über Kabel festlegen soll, welche nach Art. 68 Anspruch auf Verbreitung haben. Einstimmig sprach sich die ständerätliche Kommission nun dafür aus, eine solche Höchstzahl auch für jene Programmveranstalter vorzusehen, welche aufgrund ihres Beitrages zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages Anspruch auf Verbreitung über Kabel haben (Art. 69). Ebenfalls einstimmig sprach sie sich für die Streichung von Art. 69 Abs. 2 aus, welcher von diesen Veranstaltern eine Abgeltung für die Aufschaltung vorsah. In der Folge strich die Kommission einstimmig den vom Nationalrat eingefügten Artikel, der unterschiedliche Verbreitungsbedingungen ermöglicht hätte (Art. 70a).

Die Kommission hielt mit 8:3 Stimmen am Vorschlag des Bundesrates und der heutigen Praxis zur Gebührenbefreiung für Bezüger von Ergänzungsleistungen fest. Sie sprach sich damit gegen den Vorschlag des Nationalrates aus, welcher die Gebührenbefreiung im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen regeln wollte. Ein Abweichen von der heutigen Praxis ist nach Meinung der Kommission mit zu grossem administrativem Aufwand verbunden und würde die Bundeskasse zusätzlich belasten.

Die dreitägige Sitzung fand in Bern unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Escher (VS/CVP) statt.

Bern, 08.11.2004    Parlamentsdienste