Mit einem dringlich erklärten Bundesgesetz soll die heute noch geltende Garantie des Ausgleichs von 50 Prozent der Teuerung auf den Renten des Bundespersonals aufgehoben werden. Damit kann der Bundeshaushalt ab nächstem Jahr um jährlich ca. 50 Millionen Franken entlastet werden. Zudem müssen die Renten des Bundespersonals und die Renten des vor der Verselbstständigung der Bundesbetriebe pensionierten Personals nicht mehr gleich behandelt werden.

Nach der Staatspolitischen Kommission (SPK) des Nationalrates stimmt nun auch die Schwesterkommission des Ständerates mit 7:3 Stimmen dem Entwurf des Bundesrates für eine dringliche Änderung des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes zu. Die Finanzlage des Bundes erfordert sofortige Massnahmen, damit Einsparungen im Personalbereich bereits ab dem 1. Januar 2005 wirksam werden können. Die noch geltende Garantie des Ausgleichs von 50 Prozent der Teuerung auf den Renten wird gestrichen. Falls ein Teuerungsausgleich nicht durch die Vermögenserträge der Pensionskasse finanziert werden kann, bleibt es neu dem Ermessen des Bundesrates überlassen, ob er unter Berücksichtigung der Finanzlage des Bundes einen Teuerungsausgleich mit Bundesmitteln finanzieren will.

Die bisherige Gleichbehandlung der Pensionierten der Bundesverwaltung mit den Angestellten von Bundesunternehmen (SBB, PTT, usw.), die vor deren Verselbstständigung in Pension gegangen sind (ca. 60'000 Pensionierte), wird aufgehoben. Damit erhalten diese Unternehmen die Möglichkeit, ihr Budget je nach ihrer jeweiligen Finanzlage beträchtlich zu entlasten (1 Prozent Teuerungsausgleich auf den Renten kostet z.B. die SBB 84 Millionen Franken).

Die von der Kommission des Nationalrates vorgesehene Begünstigung der niedrigen Renten bei der Teuerungsanpassung wird von der Ständeratskommission mit 7:3 Stimmen abgelehnt, weil sie eine derartige Regelung als nicht praktikabel erachtet.

Die Kommissionsminderheit beantragt die Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat, verbunden mit dem Auftrag, eine Regelung dieser Fragen im grösseren Zusammenhang der ohnehin geplanten Totalrevision des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes zu unterbreiten. Die bloss finanzpolitischen Motive dieser Vorlage rechtfertigten kein Dringlichkeitsverfahren, das ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren verunmöglicht und zudem die Volksrechte einschränkt. Die Aufhebung der Gleichbehandlung verstosse gegen das verfassungsmässige Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 BV); zudem würden damit früher gemachte eindeutige Versprechen gebrochen. Die Kommissionsmehrheit beruft sich demgegenüber auf einen gewissen Spielraum des Gesetzgebers: Gleichbehandlung kann insbesondere dann nicht aufrecht erhalten werden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - wegen grundlegend veränderter Umstände nicht mehr praktikabel ist.

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Im Weiteren hatte die Kommission eine vom Nationalrat einstimmig beschlossene Motion zu behandeln. Die Motion NR (SPK-NR) 03.3179 Volksabstimmungen. Information durch die Bundesbehörden verlangt die Ausarbeitung gesetzlicher Regelungen, mit welchen die Informationsbefugnisse des Bundesrates und der Verwaltung bei Abstimmungskampagnen präziser als bisher gefasst werden. Die SPK des Ständerates hat jedoch nun beschlossen, sich mit dieser Frage materiell erst dann auseinanderzusetzen, wenn die Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" vorliegt. Sie verzichtet damit im Einklang mit dem Bundesrat darauf, durch eine Zustimmung zur Motion im jetzigen Zeitpunkt die Ausarbeitung eines indirekten Gegenentwurfs zu dieser Volksinitiative in die Wege zu leiten.

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Die Kommission wird am Mittwoch, 17. November 2004, um 9.30 Uhr an einer Medienkonferenz über ihre Beschlüsse zu den Geschäften 03.454 Pa.Iv. Bürgerrechtsgesetz. Änderung und 02.024 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) orientieren.

Bern, 16.11.2004    Parlamentsdienste